BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 115/07 vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Juni 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, Abs. 1 b StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 1. November 2006 wird a) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-hingehend klargestellt, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und der Beihilfe zur versuchten Herbeif374hrung einer Sprengstoffexplo-sion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Dieb-stahl schuldig ist; b) der Angeklagte im 334brigen freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; c) das Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach den 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb-stahls und Beihilfe zur versuchten Herbeif374hrung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin klar, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und der Beihilfe zur versuchten Herbeif374hrung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 17 f., dort Ziff. IV b). 2 2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts holt der Senat den erforderlichen Teilfreispruch hinsichtlich der F344lle 5 bis 9 der Anklage nach. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. zutreffend ausgef374hrt: 3 "Mit der Anklageschrift war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in den F344llen 5 bis 9 gemeinschaftlich handelnd mit einem anderen gem344337 247 30 Abs. 2 StGB verabredet zu ha-ben, ein Verbrechen, n344mlich einen schweren Bandendieb-stahl und das Herbeif374hren einer Sprengstoffexplosion, zu be-gehen (Bl. 984 III d.A.). Nach den Urteilsfeststellungen kommt hinsichtlich der F344lle 5 bis 9 der Anklage jedoch nur eine Ver-abredung zur Beteiligung des Angeklagten als Gehilfe in Be-tracht (UA Bl. 17f. i.V.m. Bl. 6f.). Diese W374rdigung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 247 30 Abs. 2 StGB stellt aber nur die Einigung, an der Begehung eines Verbrechens mitt344terschaftlich mitzuwirken, unter Strafe, nicht die Zusage, sich lediglich als Gehilfe zu beteiligen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ - 4 - 1982, 244; 1993, 137f.; NStZ-RR 2002, 74f.; jeweils mit weite-ren Nachweisen)." 3. Von dem Teilfreispruch wird die f374r den Fall 10 der Anklage (= UA 7 f., 17: Beihilfe zur versuchten Herbeif374hrung einer Sprengstoffexplosion in Tatein-heit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl) festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht f374r diesen Fall eine noch geringere Strafe verh344ngt h344tte, wenn es die F344lle 5 bis 10 der Anklage nicht als 223fortgesetzte Handlung im Sin-ne einer nat374rlichen Handlungseinheit223 (UA 17) angesehen h344tte. Im 334brigen erachtet der Senat die festgesetzte Strafe als angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. 4 4. Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils kann aller-dings nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte am 23. M344rz 2006 wegen "gemeinschaftlichen schweren Dieb-stahls sowie versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt (UA 5). Die verfahrensgegenst344ndlichen Taten beging der Angeklagte am 22. September 2005 und am 12. Dezember 2005 und damit vor der Verurtei-lung vom 23. M344rz 2006. Es ist daher nahe liegend, dass mit den Einzelstrafen aus dem vorliegenden Verfahren und den Strafen aus dem fr374heren Urteil eine nachtr344gliche Gesamtstrafe nach 247 55 StGB zu bilden gewesen w344re. Eine Ge-samtstrafenbildung hinsichtlich der Strafen aus den Verurteilungen vom 23. M344rz 2006, 9. November 2004 und 22. November 2004 kommt - soweit er-sichtlich - nicht in Betracht, weil die Strafen aus den beiden letztgenannten Ver-urteilungen wohl bereits vollstreckt sind (vgl. UA 4 unten). 5 - 5 - Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das nunmehr gem344337 247 462a Abs. 3 StPO zust344n-dige Gericht (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3788) wird auch 374ber die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten zu befinden haben. 6 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy