BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 115 / 1 5 vom 19 . November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen zu 1. bis 5.: Betrugs zu 6.: Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund de r Verhandlung vom 24. September 2015 in der Sitzung a m 19 . November 201 5 , an der teilgeno m- men haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Rich ter , Bundesanw ä lt in beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung Richterin am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B . in der Verhandlung , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G . in der Verhandlung , Rechtsanwältin und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten To . in der Verhandlung , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S . in der Verhandlung , - 3 - Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T . in der Verhandlung , Rechtsanwalt als Verteidiger d er Angeklagte n P . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsa n- waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgeho ben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten G . , To . , S . und T . 412 Fälle n, den Angeklagten B . unter Freispruch im Übrigen - 365 Fällen und die Angeklagte P . , ebenfalls unter Freispruch im Übrigen, - meinschaftliche n gewerbsmäßigen Be Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten G . hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, gegen die Angeklagten To . , S . und T . jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, gegen den An geklagten B . eine solche von einem Jahr und sechs Monaten und gegen die Angeklagte P . eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Sämtliche Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es festgestellt, dass die Angeklagten durch die Taten mindestens 528.596 nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche von Geschädigten entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Mit Aus nahme des Angekla g- ten T . beanstanden sie darüber hinaus das Verfahren. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die unterbliebene Verurteilung der Ang e- kla g ten wegen B etruges als Mitglieder einer Bande sowie gegen die Straf - zu messung, ferner gegen den Teilfreispruch der Angeklagten P . . 1 2 - 5 - A. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: Im Januar 2007 veranlassten die Angeklagten G . , T . und B . . . , die als Zweigniederlassung eines in Großbritannien ansässigen Unternehmens firmierte. Die Angeklagten B . und S . B . trat auch als Gründungsgesellschafter auf wechselten sich in der Folgezeit in der G e- schäftsführung dieses Unternehmens ab, dessen Gegenstand der Vertrieb von Getränken und Nahrungsergänzungsprodukten war. G . , B . und T . beabsichtig t en , vor allem sogenannte Energy - Drinks mit dem Label einer ihnen bekannten Rockergruppe zu produzieren und über die N . Ltd. zu vertreiben. Da die Aufnahme der nachfolgend produzierten Engergy - Drinks in das Produktangebot u.a. in Verb rauchermärkten den Einsatz von Kapital e r- forderte, über das die N . Ltd. nicht verfügte, so dass der Absatz dieser Produkte äußerst schleppend verlief, betrieb die N . Ltd. neben dem einge - tragenen Geschäftsgegenstand ab 2007 zum Zweck der Kapi talbeschaffung auch die Vermittlung des Verkaufs neuer Pkws unter gleichzeitigem Abschluss von Werbeverträgen. Pro vermitteltem Fahrzeug wurde aus der Differenz zw i- schen Einkaufs - und Verkaufspreis der Fahrzeuge jeweils ein Betrag von 4.000 chzeitig wurden mit den Fahrzeugkäufern Werbeverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen, die man mit den aus den Verkaufserlösen gewonnenen Einnahmen zu bezahlen beabsichtigte. Fü r die ersten etwa fünf Fahrzeuge wurden die Werbeverträge auf diese Weise auch erfüllt. Obwohl die durch die Fahrzeugverkäufe eingenommenen Gelder auch dazu eingesetzt wurden, die von der N . Ltd. vertriebenen Produkte zu ver - 3 4 - 6 - markten, brachte der Verkauf von Energy - Drinks nicht den erhofften Erfolg, s o dass er Anfang 2009 eingestellt wurde. Der anschließende Versuch der Ve r- marktung von Ta t too - E ntfernungscremes scheiterte ebenso wie der Vertrieb von Wasserfiltern. In der Zwischenzeit war der Angeklagte To . zu den Angeklagten G . , T . und S . hinzugesto ßen; er realisierte bei Bedarf die Kre - ditf inanzierung des von den Kunden zu entrichtenden Kaufpreises für die Fah r- zeuge über die Sa . Bank. Diese Angeklagten erkannten im Laufe der ersten Jahreshälfte 2008 die notleidende finanz ielle Situation der Firma N . Ltd. und stellten fest , dass lediglich der Verkauf von Fahrzeugen bei gleichzeit i- gem Abschluss der Werbeverträge Geld einbrachte, allerdings nur dann, wenn man die gegenüber den Werbefahrern eingegangenen Verpflichtungen zur Za h- lung der monatlichen Werbeprovisionen außer Ansatz ließ. In der Folgezeit i n- tensivierten sie daher d ie sen Teil ihrer geschäftlichen Tätigkeit . Dabei gingen sie arbeitsteilig vor. Neben dem Angeklagten G . waren auch die Ange - klagten S . und To . im Wesentlichen für die Fahrzeugbeschaffung verantwortlich. Über die Firma Sch . Automobile des Angeklagten S . mit derselben Anschrift wie die Firma N . Ltd. und das Unter - nehmen A . GmbH des Angeklagten To . bezogen die Geschädigten ihre Fahrzeuge. S . war ferner für die finanziellen Belange und die Buchhaltung der N . Ltd. zuständig. B . verantwortete die monatlichen Kalkulationen der Firmenverbindlichkei ten und hatte die Befugnis, Arbeitsverträge zu unterschreiben sowie Kündigungen auszuspre chen. E r stel l- te auch den Insolvenzan trag für die N . Ltd. D er Angeklagte T . war ebenfalls an Personalentscheidungen beteiligt und erstellte außerdem die Kauf - un d Werbeverträge. Die Angeklagte P . war als Sekretärin ab dem 1. März 2009 als Vollzeit kraft bei der N . Ltd. tätig und trug die Verantwor - 5 - 7 - tung für alle organisatorischen Belange im Zusammen hang mit den Kauf - und Werbeverträ gen. Sie w ar gegenüber den anderen Büroangestellten weisung s- befugt und vertröstete die Geschädigten, die sich über ausbleibende Werbeza h- lungen beschwerten. Zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der abgeschlossenen Kauf - und Werbeverträge kam es infolge eines am 15 . Oktober 2008 zwischen der N . Ltd., vertreten durch den Angeklagten S . , und der Firma Ad . abgeschlossene n sog. Kooperationsver trages. Danach ver - pflichtete sich die Ad . , deren Geschäftsführer ein Bekannter des Angeklagten To . war und die unter derselben Anschrift wie die A . GmbH firmierte, das Geschäftsmodell der Angeklagten durch - n- terstützen. Obw ohl den Angeklagten spätestens zum Zeitpunkt des Abschlu s- ses dieses Kooperationsvertrages bewusst war, dass nennenswerte Umsätze mit den beworbenen Produkten der N . Ltd. nicht erzielt worden waren und sie auch damit rechneten und dies zumindest bill igend in Kauf nahmen, dass dies auch in Zukunft nicht der Fall sein würde, verkauften sie jedenfalls ab dem 15. Oktober 2008 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken bis Anfang 2010 in den in den Urteilsgründen tabellarisch dargestellten Fällen EU - Neufahr - zeuge des Typs F . zu deutlich über dem Marktpreis liegenden Preisen an die Geschädigten. Dabei versprachen die Angeklagten den Fah r- zeugkäufern bei Abschluss der Kaufverträge jeweils, dass der Fahrzeugkau f- preis vollständig durch Werbepro visionen von der Firma N . Ltd. in Höhe von monatlich rund 230 bei einer Laufzeit der Werbeverträge von regelmäßig 72 M onaten zurückerstattet würde. 6 - 8 - Das Landgericht hat diese s Vorgehen der Angeklagten als gewerbsm ä- ßigen Betrug bzw. als Beihilfe dazu gewertet. Die Angeklagte n hätten gewusst , dass die N . Ltd. finanziell nicht in der Lage war und auch in Zukunft nicht in der Lage sein würde, die zahlreichen abgeschlossenen Werbeverträge zu erfü l- len, da weder aus dem eigentlichen Vertriebsgeschäft noch aus den Fahrzeu g- ver käufen erzielte Einnahmen die Zahlung der monatlichen Werbeprämien an die Fahrzeugkäufer auf Dauer ermöglicht hätte n . Die geschädigten Fahrzeu g- käufer seien auf G rund der erfolgten Täuschung bereit gewesen , die angebot e- nen Fahrzeuge zu erwerben und den gefo rderten, über dem üblichen Mark t- preis liegenden Kaufpreis zu bezahlen. Da ihnen von den Angeklagten zug e- sagt worden sei , dass sie den bezahlten Kaufpreis über die monatlichen We r- beprämien zurückerhalten würden, sei i hnen der geforderte Kaufpreis gleichgü l- t ig gewesen, weshalb s ie bereit gewesen seien , einen höheren Kaufpreis als der Werbeprämie gekommen wären. Den Fahrzeugkäufern sei jewe ils ein Schaden von mindestens 1.283 entstanden. Der übliche Marktpreis für das in den ausgeurteilten Fällen jeweils verkaufte Fahrzeug habe im streitgegenständlichen Zeitraum bei höchstens 13.517 ahrzeugs z u- züglich Überführungskosten abzüglich des damals gewährten Herstellerrabattes der Firma F . errechne. Die Angeklagten hätten hingegen die Fahrzeuge für mindestens 14.800 . , T . , S . und To . hätten daher im gesamten Tatzeitraum in 412 Einzelfällen einen Mindestgesamtschaden von 528.596 Angeklagte B . habe ab dem 1. Januar 2009 in 365 Fällen als Mittäter bei einem Gesamtschaden von 468.295 tgewirkt. Die Angeklagte P . habe die vorstehend aufgeführten Taten während ihrer Tätigkeit als Vollzeit - 7 8 - 9 - sekretärin in mindestens 335 Fällen unterstützt und sei daher an einer Gesam t- schadensverurs achung von 428.522 B. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rev i- sionen der A ngeklagten führen ebenso wie die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte n Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung m a- teriellen Rechts gerügt wird, zur Aufhebung de s angefochtenen Urteils , soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, und zur Zurückverweisung an das Landgericht. I. Zu den Revisionen der Angeklagten: Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge in vo l- lem Umfang Erfolg. Eine r Er örterung der von ihnen erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Die Verurteilung der Angeklagten wegen tatmehrheitlich begangenen B e- truges bzw. Beihilfe dazu kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht es versäumt hat, in recht lich nachprüfbarer Weise festzustellen, durch welche konkreten Einzelhandlungen die Angeklagten in den je weiligen F ällen die gesetzlichen Merkmale des objektiven und des subjektiven Tatb e- standes des § 263 StGB erfüllt haben. 9 10 11 12 - 10 - 1. Die Urteilsgründe müssen in einer geschlossenen, aus sich selbst heraus verständlichen Darstellung die für erwiesen erachteten konkreten Tat - sachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Werden mehrere Angeklagte wegen me h- rerer selbständiger Straftaten (§ 53 StGB) verurteilt, müssen die Gründe für j e- de Tat und in Bezug auf jeden deshalb verurteilten Angeklagten die erwiesenen Tatsachen so deutlich angeben, dass das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob das Strafgesetz ohn e Rechtsirrtum angewandt ist. Die Sachdarstellung darf nicht durch eine Tabelle mit pauschalen Angaben über die einzelnen Taten e r- setzt werden, wenn daraus bei der einzelnen Tat weder die Modalitäten der j e- weiligen Tatausführung und die Art des Tatbeitrags der einzelnen Mittäter noch die für die Strafzumessung erforderlichen Einzelheiten entnommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 5 StR 171/09, NStZ - RR 2010, 54; LR - StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 267 Rn. 41 mwN). 2. Diesen Anforder ungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. a) Das Landgericht hat lediglich die allgemeinen Umstände der zunächst erfolglosen unternehmerischen Betätigung der Angeklagten, die in diesem Z u- sammenhang erfolgte Gründung der Firma N . Ltd. und die F unktion der einzelnen Angeklagten im Rahmen des von ihnen entwickelten Geschäftsm o- dell s dargestellt, ebenso die Beschaffung der für den Weiterverkauf an die Werbekunden bestimmten Kraftf ahrzeuge, den Inhalt des am 15. Oktober 2008 abgeschlossenen Vertrage s mit der Firma Ad . sowie die auf den Abschluss der Kauf - und Werbeverträge bezogene allgemeine Geschäft s- entwicklung. Feststellungen zu r Beteiligung der Angeklagten an den ihnen zur Last gelegten Einzelfällen des Betruges enthalten die Ur teilsgründe hingegen nicht. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit auf eine tabellarische Übe r- 13 14 15 - 11 - sicht, in der die Daten der abgeschlossenen Werbev erträge, die Namen und die An schriften der K unden aufgeführt sind. Zum Tatgeschehen enthält das Urteil ledigli ch die Formulierung, den Angeklagten sei ab Oktober 2008 bewusst g e- wesen , nennenswerte Umsätze mit den zunächst beworbenen Produkten der Firma N . Ltd. nicht erzielen zu können, weshalb sie zumindest damit rech - neten und auch billigend in Kauf nahmen , dass dies auch in Zukunft nicht der Fall sein werde. Vor diesem Hintergrund hätten sie in bewusstem und gewol l- tem Zusammenwirken von Oktober 2008 bis Anfang 2010 in den in der Tabelle aufgeführten Fällen EU - Neufahrzeuge des genannten Typs zu deutlich übe r dem Marktpreis liegenden Preisen an die Geschädigten verkauft. Bei Abschluss die Angeklagten den Kunden jeweils versprochen, der Kaufpreis für das Fahrzeug werde vollständig durch die Werbeprovisionen z u- rückerstattet, obwohl ihnen k lar gewesen sei, dass die von ihnen betriebene Firma N . Ltd. dazu auf Daue r nicht in der Lage sein würde. b) Diese Art der Sachdarstellung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil völlig unklar bleibt, welche Fahrzeugkäufer durch welche n A n- geklagten , wann und durch welche tatbestandlich relevanten Verhaltensweisen geschädigt wurden. Zwar stellen die einzelnen Vertragsabschlüsse für sich g e- nommen selbständige Handlungen dar, die sich die Angeklagten, sofern der Betrugstatbestand erfüllt i st, nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zurechnen lassen müssten. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehr erer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber auf die eigenen Tatbeiträge der Angeklagten zu den jeweiligen Ver tragsabschlüssen an. Nur soweit sie selbst die Käufer getäuscht oder sonst einen konkreten Be i- trag zu dem jeweiligen Abschluss geleistet hätten, läge Tatmehrheit vor. B e- stand ihr Tatbeitrag zum Abschluss der Kauf - und Werbeverträge aber lediglich in der Le itung und Organisation einer der beteiligten Gesellschaften, läge nur 16 - 12 - eine Tathandlung vor (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2001 4 StR 65/01, wistra 2001, 378; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 4 StR 481/07, NStZ 2008, 352, 353; zum sog. uneigentlich en Organisationsdelikt vgl. ferne r BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177; Beschlus s vom 29. Juli 2009 2 StR 160/ 09, NStZ 2010, 103). II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: 1. Dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegrü ndung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 3 StR 122/09) entnimmt der Senat, auch im Hin blick auf Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, dass der Teilfreispruch des Angeklagten B . nicht angefochten ist. In der gegen den gesamten Schuld - und Strafausspruch gerichtete n Revision srechtfertigung legt die Staatsanwaltschaft zunächst im Einzelnen dar , aus welchen Gründen sie das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten G . , To . , S . , T . , B . und P . für recht s feh - lerhaft hält, soweit diese verurteilt worden sind. Im Anschluss daran finden sich den Teilfreispruch der An geklagten P . betreffende Ausführungen . Demgegenüber verhält sich die Revisionsbegründung zum Teilfreispruch des Angeklagten B . n icht . 2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, im Ergebnis zu Recht die Nichta nwendung der Qualifikationsnorm des § 263 Abs. 5 StGB . Die Verneinung eines Handelns der Angeklagten als 17 18 19 20 - 13 - Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB beruht auf einem durchgreifenden Erö r- terungsmangel zum Vorteil der Angeklagten. Insoweit wird das Rechtsmittel auch vom Generalbundesanwalt vertreten. a) Seine rechtliche Bewertung begründet das Landgericht mit folgenden Erwägungen: E s ha be nicht festgestellt werden können, dass die Angeklagten sich schon von Anfang an, also vom Zeitpunkt der Gründung der Firma N . Ltd. an, zu einer Bande zusammengeschlossen hätten, um Betrugsstraftaten zu b e- gehen. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zu B e- ginn der Firmentätigkeit auch durchaus ernsthafte Bemühungen stattgefunden hätten, die verschiedenen Produkte erfolgreich zu vermarkten, um unter and e- rem die zugesagten Werbeprovisionen zahlen zu können. Der Angeklagte G . habe im Übrigen ausgesagt, dass erst ab dem Zeitpunkt des mit der Ad . geschlossenen Kooperationsvertrages der Überblick über die Geschäfte verloren gegangen sei und das Ganze einen gewissen Drive bekommen habe. Die Kammer sehe es deswegen erst ab dem 15. Oktober 2008 als erwiesen an, dass die Angeklagten zumindest damit rechneten, die zugesagten Werbeprovisionen nicht bezahlen zu können , und dass sie de nnoch fortfuhren, den Fahrzeugkäufern und Werbefahrern zuzusagen, durch Zahlung der Werbeprovisionen den Fahrzeugpreis vollständig finanzieren zu können. So hätten diese veranlasst werden sollen, die Fahrzeuge zu einem, wie sie wus s- ten, über dem Marktpreis liegenden Kaufpreis zu erwerben. b) Damit hat sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, dass die f ür die Qualifikationsnorm des § 263 Abs . 5 StGB erforderliche Bandenabrede auch noch in dem Zeitraum ab dem 15. Oktober 20 08 getroffen worden sein 21 22 23 - 14 - k ö nnte, dies nach den Feststellungen sogar nahe liegt . Da eine solche Abrede nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits vorliegt, wenn die Bandenmitglieder mit dem Willen handeln, sich zu r Begehung von Straftaten für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zusammenzutun , und dies auch konkludent geschehen kann ( BGH , Urteil vom 16. Juni 2005 3 StR 492/04, BGHSt 50 , 160, 161 f.,164 ), drängten die Feststellungen zur Erörterung einer entsprechenden Abrede ab dem genannten Datum. Der Generalbunde s- anwalt weist zutreffend darauf hin, dass das Geschäftsmodell der Angeklag ten und ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken besonders nach dem Abschluss de s Vertrages mit der Ad . am 15. Oktober 2008 eine neue Dimen - sion erreichte, zumal die Aktivitäten zum Vertrieb von Produkten über die N . Ltd. im Niedergang b egriffen war en und kurze Zeit später ganz einge - stellt wurde n. D ie rechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer Banden - abrede beim Übergang von einer zunächst legalen Tätigkeit zur Begehung von Straftaten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 1 StR 154/98, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3) schließen die Annahme einer derartigen A b- rede hier nicht von vornherein aus. c) Mit den weiteren, gegen den Schuldspruch gerichteten Einwänden, wonach dessen Reichweite unklar sei und das Landgericht die Hö he des B e- trugsschadens fehlerhaft berechnet habe, zeigt die Beschwerdeführerin hing e- gen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. En t- sprechendes gilt, soweit sie den Teilfreispruch der Angeklagten P . angreift. Insowe it nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des G e- neralbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 7. Mai 2015 Bezug. 24 - 15 - III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fo l- gendes hin: 1. Für die Prüfung des objektiven Tatbestandes des Betruges dürfte nach den bisherigen Feststellungen von einem einheitlichen Geschäft, bestehend aus dem Kaufvertrag über das jeweilige Kraftfahrzeug und der zugehörige n Werbevereinbarung auszugehen sein. Denn in allen Fällen war das Zustand e- kommen des Kaufvertrages notwendig mit dem Abschluss der Werbeverein - barung verknüpft. Danach könnten sich die Fahrzeugkäufer jeweils auf Grund einer entsprechenden Täuschung in einem Irrtum darüber befunden haben , dass die in Aussicht gestellten Werbeprämien bis zum Ende der Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung gezahlt werden würden. D er neue Tatrichter wird in diesem Zusammenhang Gelegenheit haben , auch den wesentlichen Inhalt der abgesc hlossenen Verträge mitzuteilen. Die Feststellung en zum täusch ungsbedingten Vorstellungsbild der Fah r- zeugkäufer bei Abschluss der verbundenen Verträge durfte das Landgericht auf die Bekundungen der vernommenen zwölf betroffenen Vertragspartner stützen. In Fälle n , denen zahlreiche , im Wesentlichen gleich gelagerte Betrugshandlu n- ge n zu Grunde liegen, ist es dem Tatrichter gestattet , nur eine begrenzte A n- zahl von Geschädigten als Zeugen zu vernehmen und gegebenenfalls auf eine entsprechende Irrtumserregung auch bei anderen Verfügenden zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459 , 460 mwN). Das ist im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei geschehen. 25 26 27 - 16 - 2. Für den Fall, dass sich die für die Annahme täuschungsbedingter Vermögensverfügungen erforderlichen Feststellungen in der neuen Verhan d- lung bestätigen sollten, werden bei der rechtlichen Bewertung des Vermögen s- schadens die vom Bundesgerichtshof zum sog. Schneeballsystem aufgestellten Grundsätze zu beachten sein . Auch insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze, also das Prinzip de r Gesamtsaldierung, w onach der V ermögenswert unmittelbar vor der Verm ö- gensverfügung mit dem unmittelbar nach ihr zu vergleichen ist (BGH, Be schluss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 f. mwN). Spätere Entwicklungen, etwa in Gestalt der Erbringung der verspr ochenen Gegenlei s- tung durch den Täter vor allem im Anfangsstadium eines auf Täuschung aufg e- bauten Geschäftsmodells, können lediglich einen Ausgleich für einen bereits eingetretenen tatbestandlichen Schaden darstellen. Dem Schneeballsystem ist immanent, das s zunächst eine gewisse Chance auf Erhalt der versprochenen Gegenleistung besteht. Da jedoch alles vom weiteren Erfolg des Systems und vom Eingang weitere r betrüge risch erlangter Gelder abhängt, ist die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der vom Tä ter eingegangenen Verpflichtung nicht, auch nicht teilweise, die versprochene Gegenleistung, sondern stellt von vornherein keinen wirtschaftlichen Wert dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 , 205 mwN). 3 . Der vom insoweit sachverständig beratenen Landgericht zur Besti m- mung des Vermögensschadens herangezogene Maßstab, wonach von dem (Markt - ) W ert des jeweiligen Fahrzeugs auszugehen sei, der bei einem Verkauf erzielt werden würde, und nicht von dem Wert, für den das Fahrzeug gekauft wurde (UA 69 f.), ist entgegen der in den Revisionen der Angeklagten geäuße r- ten Ansicht aus Rech tsgründen nicht zu beanstanden (BGH , Beschluss vom 28 29 30 - 17 - 18. Juli 1961 1 StR 606/60, BGH St 16, 220, 221; Urteil vom 20. Februar 1962 1 StR 496/61, BGHSt 17, 147, 148; Besc hluss vom 12. Juni 1991 3 StR 155/91, NStZ 1991, 488; Beschluss vom 9. Juni 2004 5 StR 136/04, NJW 2004, 2603). 4 . Hinsichtlich einer gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB wird der neue Tatrichter Feststellungen zur wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt der jeweiligen Ang e- klagten an den aus der Tat erlangten Vermögenswerten zu treffen hab en (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 3 StR 112/10 , NStZ 2010 , 568 m . Anm. Spillecke; Urteil vom 19. Oktober 2011 1 StR 336/11, wistra 2012, 69 , 70 ) . Der neue Tatrichter wird z udem § 73c StGB zu erörtern haben, der auch bei einer Anord nung nach § 111i Abs. 2 StPO Geltung beansprucht ( Senatsurteil vom 28. Ok tober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50). 5 . Vor dem Hintergrund der zu Ungunsten der Angeklagten P . eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft weist der Senat außerdem darauf hin , dass gegebenenfalls die Frage, ob die se Angeklagte als Gehilfin oder als Mittäterin anzusehen ist , eingehender als im angefochtenen Urteil zu prüfen sein wird . Dies gilt insbesondere dann, wenn der neue Tatrichter wieder zu der Feststellung gelangen sollte, dass die Angeklagte , wie Zeugen ausweislich der Gründe des angefoc htenen Urteils in der Hauptverhandlung bekundet haben, eine gegenüber den anderen Angestellten der N . Ltd. mit Weisungsbefug - nis ausgestattete, herausragende Stellung mit besonderem Näheverhältnis zu den anderen Angeklagten innehatte , die Werbevertr äge ausfertigte , zum Teil mit einem falschen Namen unterschrieb und spätestens seit dem 1. März 2009 in das verfahrensgegenständliche Geschäftskonzept eingeweiht war. Der dem Tatrichter in Grenzfällen der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme 31 32 - 18 - einge räumte Beurteilungsspielraum verlangt insoweit eine vollständige Würd i- gung aller entscheidungserheblichen Umstände (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 781/96, NJW 1997, 3385, 3387 ; Beschluss vom 17. Juni 2003 3 StR 183/03, NJW 2003 , 2759 , 2760 ). 6. Im Hinblick auf die bisher verstrichene Zeit könnte ferner zu erwägen sein, nur die Fälle als Grundlage für eine mögliche Verurteilung heranzuziehen, in denen keine oder nur geringe Beträge an die Geschädigten ausgezahlt wu r- den. Sost - S cheible Cierniak Franke Bender Quentin 33
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