ECLI:DE:BGH:2017:020817B4STR115.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 115 /1 7 vom 2. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2017 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arn s- berg vom 28. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klarg e- stellt, dass sich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. August 2012 nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 bezieht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : 1. Der Tenor des angefochtenen Urteils war dahin klarzustellen, das s sich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. Aug ust 2012 nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 (Transport von insgesamt vier Kilogramm Marihuana) bezieht. Denn nur diese Tat war Gegenstand des Wiederaufnahmebeschlusses des Land - gerichts A rnsberg vom 14. April 2016. 2. Eines Ausspruches über die Auflösung der im Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. September 2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es entg e- gen der Auslegung des Generalbundesanwalts nicht, da diese Gesamtstrafe bereit s aufgrund des Wiederaufnahmebeschlusses vom 14. April 2016 entf allen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1960 2 StR 604/59, BGHSt 14, 85, 89; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 370 Rn. 12; KK - StPO/Schmidt, 7. Aufl., § 370 Rn. 12). Sost - Scheible R oggenbuck RiBGH Bender ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Quentin Feilcke
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