ECLI:DE:BGH:2018:250418B4STR115.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 115 / 1 8 vom 25. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 201 8 ge mäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. November 2017 wird a) das Verfahren in den Fällen 1 bis 3 zum Nachteil von S . (Ziff. II. 2. d) aa) der Urteilsgründe) auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschränkt; b) das vorb ezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes i n 15 Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstand e- nen notwen digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in 15 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen 1 - 3 - Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Der Senat nimmt gemäß § 154a Abs . 2 StPO mit Zustimmung des Gen e- ralbundesanwalts in den Fällen 1 bis 3 zum Nachteil von S . (Ziff. II. 2. d) aa) der Urteilsgründe) den Vorwurf de s tateinheitlich begangenen versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Pers on aus ve r- fahrensökonomischen Gründen von der Verfolgung aus. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs best e- hen bleiben. Der Senat schließt aus, dass d as Landgericht in den drei von der Abä nderung betroffenen Fällen ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich versuch ten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person niedri - gere Einzels trafe n oder insgesamt eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. D er Tatrichter hat die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB 2 3 4 - 4 - entnommen und das von ihm angenomme ne tateinheitlich verwirklichte Delikt nicht strafschärfend berücksichtigt. Franke Roggenbuck Cierniak Bender RiBGH Dr. Quentin ist u r- laubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Franke
Full & Egal Universal Law Academy