ECLI:DE:BGH:2016:210616B4STR1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 1 /16 vom 21. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 2016 gemäß § 349 Abs . 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. August 2015 1. soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nöt i- gung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverle t- zung in zwei Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, 2. soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten S . betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nöt i- gung in Tateinheit mit Raub schuldig ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fes t- stellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerich ts zurüc k- verwiesen. III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Körpe r- verle tzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Raub , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S . hat es wegen Nöti - gung in Tateinheit mit gefähr lichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ve r- urteilt. Ferner hat es diesem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und se i- nen Führerschein eingezogen sowie eine Sperre für die Wi edererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr ausgesprochen. Die Revision des allein revidi e- renden Angeklagten B . , mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat gemäß § 357 StPO auch in Bezu g auf den Mitangeklagten S . d en aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am späten Abend des 11. November 2014 hielten sich beide Angekla gte in einer Spielothek auf und bemerkten, dass der ihnen flüchtig bekannte N e- benklä ger an einem Automaten etwa 700 Euro gewonnen hatte. Der Angekla g- te B . schlug dem Mitangeklagten S . vor, sich gemeinsam diesen Ge - winn zu verschaffen, womit sic h S . einverstanden erklärte. Auf Vorschlag des B . planten beide Angeklagte, den Nebenkläger mit der erfundenen Behauptung zu konfrontieren, er, der Nebenkläger, habe ein in Wahrheit nicht 1 2 3 - 4 - existierendes Drogenversteck des Angeklagten B . l eergeräumt und müsse den Gewinn a an die beiden Angeklagten za h- len. Sie beschlossen, dem Nebenkläger mit dem Auto zu folgen und ihn zum Festplatz eines nahegelegenen Ortes zu lotsen, wo man ihn unter Vorhalt der erfundenen Ges chichte konfrontieren wollte. Dabei gingen beide Angeklagte zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Nebenkläger unter dem Eindruck der Geschichte das Geld widerstandslos, insbesondere ohne Anwendung von G e- walt gegen s eine Person oder eine Drohung mit gegen wärtiger Gefahr für Leib und Leben , herausgeben würde. Auf einer Landstraße überholte der Angekla g- te S . , in dessen Pkw beide dem Nebenkläger gefolgt waren, auf Anweisung des Angeklagten B . den Pkw des Nebenklägers mit ein er Geschwindigkeit von etwa 100 km/h. Kurz darauf reduzierte der Angeklagte S . seine Ge - schwindigkeit und bremste sodann bis zum vollständigen Stillstand ab, weshalb der Nebenkläger mit seinem Pkw ebenfalls scharf abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dabei be trug der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen zunächst etwa 15 bis 20 m und verringerte sich durch den Bremsvorgang so weit, dass beide Fahrzeuge schließlich im Abstand von wenigen Metern zue i- nander zu m S tehen kamen. Das Risiko eines Zusammenstoßes beider Fa h r- zeuge erkennend, vertrauten beide Angeklagte aber darauf, es werde sich nicht verwirklichen. Der Angeklagte B . stieg in das Fahrzeug des Nebenklägers ein und forderte diesen auf, dem Fahrzeug des Angeklagten S . zu folgen, da man miteinander reden müs . Der Nebenkläger, der dieser Aufforderung zunächst Folge geleistet hatte, widersetzte sich jedoch dann dem Ansinnen des Angeklagten B . , mit seinem Fahrzeug abzubiegen und hinter dem Ange - klagten S . in Richtung Festplatz herzufahre n. Nachdem B . dem Ne - benkläger gesagt hatte, wenn er das Fahrzeug zum Festplatz fahren würde, werde ihm nichts passieren, erkannte der Nebenkläger, dass es der Angeklagte ernst meinte und steuerte sein Fahrzeug zum Festplatz, wo er es neben dem - 5 - Pkw des Angeklagten S . parkte. Während seines Aufenthalts im Fahrzeug des Nebenklägers boxte der Angeklagte ihm einmal in die Rippen; ob dies auf der Fahrt zum Festplatz oder nach der Ankunft dort geschah, konnte die Stra f- kammer nicht feststellen. Der An geklagte S . stieg nunmehr ebenfalls in das Fahrzeug des Nebenklägers und setzte sich auf die Rückbank. Beide Angekla g- te konfrontierten den Nebenkläger sodann in aggressivem Ton mit der erfund e- nen Geschichte. Dabei forderten sie den die Vorwürfe abstr eitenden Nebenkl ä- ger auf, den Casino - Gewinn als Wiedergutmachung für die angeblich gestoh - lenen Betäubungsmittel herauszugeben. Der Nebenkläger, der nunmehr das eigentliche Vorhaben der Angeklagte n erkannte, gab vor, den Gewinn seinem Cousin übergeben zu h aben. Darauf reagierte der Angeklagte B . mit immer aggressiverem und nervöserem Verhalten und forderte den Nebenkläger in la u- tem Ton auf, seine Hosentaschen zu leeren; ferner durchsuchte er das Auto. Dabei schlug er heftig auf das Armaturenbrett des Autos, um seinem Verlangen nach dem Geld Nachdruck zu verleihen. Einen Versuch des Nebenklägers, sein Fahrzeug wieder zu starten, unterband der Angeklagte, indem er den Fah r- zeugschlüssel abzog, wobei er diesen im Zündschloss beschädigte. Zugleich drohte d er auf der Rücksitzbank befindliche Angeklagte S . dem Nebenklä - ger Schläge an und äußerte ferner, man werde zum Cousin des Nebenklägers fahren und auch diese m aufs Maul hauen . Der aufgrund dieser Drohungen sowie wegen des Auftretens des Angeklagten B . völlig verängstigte Ne - benkläger übergab B . daraufhin sein Mobiltelefon sowie eine Schachtel Zigaretten. Auf der Suche nach Bargeld im Fahrzeug betätigte der Angeklagte B . unbeabsichtigt den Knopf zum Öffnen der Mittelkonsole, die d araufhin aufsprang. Er entdeckte dort das Portemonnaie des Nebenklägers und nahm es an sich. Aus Furcht vor den zuvor angedrohten Schlägen und unter dem Ei n- druck des vom Angeklagten B . versetzten Fausthiebs wagte der Neben - kläger es nicht, sich die sem in den Weg zu stellen. Als B . in dem Porte - - 6 - monnaie die 700 Euro entdeckte, beschimpfte er den Nebenkläger als Lügner, drückte sein Gesicht mit der linken Hand gewaltsam an die Scheibe der Fahre r- tür. Dann ließ er vom Nebenkläger ab und zählte das im Portemonnaie befind - liche Geld. Die dadurch bewirkte kurze Ablenkung nutzte der Nebenkläger zur Flucht. Dabei entriss er B . noch sein Mobiltelefon. II. 1. Die Verurteilung de s Angeklagten B . begegnet in zweifacher Hin - sicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Soweit das Landgericht das Ausbremsen des Nebenklägers als fah r- lässigen gefährlichen Eingriff in de n Straßenverkehr im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB gewertet hat, wird der Schuldspruch von den Fes t- ste l lungen nicht getragen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2016 zutreffend ausgeführt: Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird dann v on § 315b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu perverti eren , und es ihm darauf a n- kommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 4 StR 275/ 03 , BeckRS 2004, 00459 m.w.N.). Darüber hinaus setzt die Strafbarkeit nach § 31 5 b StGB voraus, dass d urch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Okto - 4 5 6 - 7 - ber 2009 4 StR 408/09 , NStZ 2010, 216f). Schließlich muss das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht werden (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 4 StR 228/02 , BGHSt 48, 233). Gemessen daran vermögen die Feststellungen der Strafkammer einen fahrlässigen gefährl ichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB nicht zu begründen. Der Mitangeklagte S . reduzierte seine Geschwindigkeit kurz nach dem Ortseingang von L . zunächst auf ca. 50 km/h und bremste dann an einer bewusst aus - gesuchten Engstelle ohne Veranlassung durch die Verkehrslage bis zum vollständigen Stillstand ab (UA S. 7, 14). Der Nebenkläger konnte nicht ausweichen und musste ebenfalls scharf abbremsen, um einen Auffah r- unfall zu verhindern. Anhaltspunkte für eine Vollbremsung des Mitang e- klagten S . bestehen nicht (UA S. 15). Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug zunächst zwischen 15 und 20 Metern und ve r- ringerte sich infolge der starken Bremsung sukzessive, bis die beiden Fahrzeuge schließlich im Abstand von wenigen Metern zueinander zum Stehen ka men (UA S. 7, 14f). Die Angeklagten erkannten zwar, dass ihr Bremsvorgang die Gefahr eines Zusammenstoßes schuf, vertrauten aber darauf, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen würde (UA S. 7). U n- besch adet dessen e nt halten die Urteilsgründe keine Feststellungen zum Wert der beteiligten Fahrzeuge. Damit ist zwar belegt, dass die Angeklagten in verkehrsfeindlicher G e- sinnung ein Hindernis im Sinn des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereiteten, indem sie den Gesch ädigten ohne verkehrsbedingte Veranlassung au s- bremsten. Eine konkrete Gefährdung des Geschädigten oder einer fre m- den Sache von bedeutendem Wert kann den getroffenen Feststellungen indes nicht entnommen werden. Die von der Strafkammer angenomm e- ne Konstellat ion des Beinaheunfalls (vgl. UA S. 23) wird von den Fes t- stellungen nicht getragen. Zudem fehlt es am erforderlichen Schäd i- gungsvorsatz. b) Ferner werden unter dem Gesichtspunkt natürlicher Handlungseinheit sämtliche zum Nachteil des Nebenklägers ver wirklichten Tatbestände auf Grund der ununterbrochen fortdauernden, nötigenden Einwirkung auf diesen vom Ausbremsen seines Fahrzeugs bis zur Flucht zur Tateinheit verbunden 7 - 8 - (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2004 5 StR 197/04, NStZ - RR 2004, 333 , 335). 2. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die Grundlage einer tateinheitlichen Verurteilung auch wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenve r- kehr bilden könnten. Er änd ert daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, den Schuldspruch. Diese Änderung entzieht dem Strafausspruch die Grund - lage, zumal das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob wegen der En t- schuldigung des Angeklagten und seiner Zahlung von 280 Euro an den Nebe n- kläger eine Strafmilderung nach den §§ 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorzune h- men ist. 3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. III. Das Rechtsmittel des Angeklagten B . führt zudem zu einer entspre - chenden Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Mitangeklagten S . sowie zur Aufhebung des ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruchs (§ 357 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kö nnen auc h die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB nicht bestehen bleiben. Sofern für die rechtswidrige Tat nicht die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt, erfordert die Prüfung der charakterlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von 8 9 10 11 - 9 - Kraftfahrzeugen nach der st ändigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine dem Tatrichter vorbehaltene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2005 GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 97 ; Beschluss vom 17. Mai 2000 3 StR 167/00, BGHR StGB § 69 Abs. 1; MüKoStGB/Athing, 2. Aufl., § 69 Rn. 62 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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