BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 116/04 vom20. April 2004in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 gemäß§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Bochumvom 12. November 2003, durch den seine Revision gegendas Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 2003verworfen wurde, wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-hehlerei in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und dreiMonaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils erklärten der Angeklagte, sei-ne Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelver-zicht. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Verteidigerin wurdenvorgelesen und genehmigt. Mit beim Landgericht am 3. November 2003 einge-gangenem Schreiben vom 30. Oktober 2003 legte der Angeklagte gegen dasUrteil Revision ein. Das Landgericht verwarf die Revision durch Beschluß vom12. November 2003 wegen verspäteter Einlegung des Rechtsmittels. Der Be-schluß wurde dem Angeklagten am 17. November 2003 zugestellt.Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 5. De-zember 2003, bat der Angeklagte, "die Revision zu machen"; er wolle so - 3 -schnell wie möglich in seine Heimat abgeschoben werden, weil seine Elterndringend auf seine Hilfe angewiesen seien. Das Schreiben ist als Antrag aufEntscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behan-deln. Der Antrag ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts alsunzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346Abs. 2 Satz 1 StPO bei Gericht eingegangen ist.Davon abgesehen wäre die Revision des Angeklagten als unzulässig zuverwerfen gewesen. Denn der Angeklagte hat auf Rechtsmittel gegen das Ur-teil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist auch wirksam. Grün-de für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andie Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach stän-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Meyer-Goßner StPO 47.Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.) - weder angefochten noch zurückgenommen oderwiderrufen werden.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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