BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 116/09 vom 12. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Mai 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. November 2008 wird - entsprechend der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass in den F344llen 35 und 37 der Urteils-gr374nde jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festge-setzt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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