ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 116 /1 6 vom 7. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Ju ni 201 6 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Ta t- einheit mit unerlaubtem F ühren eines Butterflymessers schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Zur gebotenen g enauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz hat der Senat den Schuldspruch klargestellt. Ein tateinhei t- lich verwirklichter Besitz des Butterflymessers ist entgegen dem Antrag des Genera l- bundesanwalts durch die Feststellung en nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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