ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR116.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 116 / 1 7 vom 29 . August 201 7 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29 . Augu st 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vom 18. November 2016 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall III. 4 d er Urteilsgründe v erurteilt ist; b) in den Fällen III. 5 und 6 im Ausspruch über die Einze l- strafen; c) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkam mer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Der Angeklagte wurde durch das Landgericht im ersten Rechtsgang am 12. März 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpre s- 1 - 3 - sung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefähr - licher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurden Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB ange ordnet. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 bestätigte der Senat die Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Kö rperverletzung, die dafür verhängten Einzelstrafen und den Maßregelausspruch. D ie Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie die Gesamtstrafe hob der Senat auf und beschränkte im Fall der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in Tatei nheit mit gefährlicher Körperverletzung die Strafverfolgung unter Aufh e- bung der Einzelstrafe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der räuber i- sche n Erpressung. Mit Urteil vom 18. November 2016 hat das Landgericht den Angeklagten nach Hinzuverbindung ein es weiteren Verfahrens nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und räuberischer Erpressung (insoweit bereits rechtskräftig) , sowie wegen Nötigung, versuch ter Nötigung und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage in zwei Fällen (insoweit im ersten Rechtsgang) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung . Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Fall III. 4 der Urteil s- gründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB von diesem Versuch strafb e- freiend zurückgetreten ist . 2 - 4 - a) Der Angeklagte und die anderweitig verfolgten A . und M . Z . trafen sich etwa im Dezember 2013 mit dem Zeugen B . , um diesen durch das Anbieten von Geld und die konkludente Androhung von Gewalt dazu zu bewegen, eine den Angeklagten belastende polizeiliche Aussage zurückzu - ziehen beziehungsweise ke ine weiteren belastenden Angaben gegen ihn zu machen. Dazu stellten der Angeklagte und seine Begleiter gegenüber dem Zeugen ihre Zugehörigkeit zu einem Supporterclub der Rockergruppierung MC - Bandidos heraus und wiesen ihn darauf hin, dass sie die Sache nic ht größer machen und auf eine Einbeziehung des Clubs verzichten wollten. Obwohl dies mit Blick auf die bekannte Gewaltbereitschaft von Mitgliedern dieser Gruppi e- rungen von dem Zeugen B . der Absicht des Angeklagten und seiner Mittä - ter gemäß wie ein e Drohung aufgefasst wurde, sagte er am 5. März 2015 g e- gen den Angeklagten vor dem Landgericht aus und legte auch die versuchte Einflussnahme auf sein Aussageverhalten offen. b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage eines strafbefre i- enden R ücktritts näher erörtern und hierzu weitere Feststellungen treffen mü s- sen . aa) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei der Tatbeteiligung me h- rerer diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die Ta t- vollendung verhindern. Dafür k ann es genügen, wenn Mittäter im Fall eines u n- beendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies könnten. Bei einer versuchten Nötigung ist es insoweit ausreichend, dass die Täter freiwillig davon absehen, ihr Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 4 StR 244/16, NS tZ - RR 2017, 207, 208 ; Beschluss vom 17. Januar 2013 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521 mwN). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vo r- 3 4 5 - 5 - liegt, ko mmt es auf die Sicht der Täter nach Ende der letzten Ausführungshan d- lung an. Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Bes chluss vom 25. April 2017 4 StR 244/16, NStZ - RR 2017, 207, 208; Beschluss vom 7. Mai 2014 5 StR 141/14, Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2012 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239 , 240 ; B e- schluss vom 26. September 2006 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91). Lässt si ch den Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellungsbild de r Täter nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470; Beschluss vom 7. Mai 2014 4 StR 82/14, Rn. 5; Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273 , 274 , jeweils mwN). bb) Zu dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten und seiner Begleiter im Zeitpunkt der letz tmaligen Bedrohung des Zeugen B . im De - zember 2013 verhält sich das Urteil nicht. Es beschreibt auch keine Verha l- tensweisen des Angeklagten oder seiner Begleiter , denen sich entnehmen li e- ße, dass sie von einem Erfolg ihrer Bemühungen um eine Beeinf lussung des Aussageverhaltens des Zeugen ausgegangen wären . Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten i n den Fällen III. 5 und 6 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschau ssage verurteilt hat, kann der Einzels trafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer jeweils nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 158 Abs. 1 i . V . m. § 49 Abs. 2 StGB vorliegen. 6 7 - 6 - Nach den Feststellungen hat de Erpressung zum Nachteil des Zeugen Ö . (Fall III. 2 der Urteilsgründe) einge - räumt, obgleich die von ihm entsprechend instruierten M . Z . und G . zuvor in der Haup tverhandlung als Zeugen seine Beteiligung an dieser Tat in Abrede gestellt und damit falsch ausgesagt hatten. Da § 158 Abs. 1 StGB über den Wortlaut der Vorschrift (Täter) hinaus auch zugunsten von Teilne h- mern wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1953 1 StR 40/53, BGHSt 4, 172, 179 [Gehilfe]; Urteil vom 19. April 1951 4 StR 54/50, NJW 1951, 727 [Ansti f- ter]; OGH(BritZ), Urteil vom 20. September 1949 StS 22/49; OGHSt 2, 161, 165 [Anstifter]; Sinn in: SSW - StG B, 3. Aufl. , § 158 Rn. 3; Fischer, StGB, 64. Aufl. , § 158 Rn . 2; Müller in: MüKo - StGB, 3. Aufl. , § 158 Rn. 6), hätte sich das Landgericht unter diesen Umständen mit der Frage befassen müssen, ob in diesem Geständnis eine noch rechtzeitige Richtigstellung d er Angaben der g e- nannten Zeugen im Sinne von § 158 Abs. 3 StGB (vgl. zu den Anforderungen an eine Richtigstellung BGH, Urteil vom 23. August 1966 5 StR 354/66, BGHSt 21, 115; Urteil vom 2. Februar 1956 3 StR 412/55, BGHSt 9, 99, 100; Urteil vom 19. Apr il 1951 4 StR 54/50, NJW 1951, 727 a.E.) ge sehen werden kann und dazu gegebenenfalls weitere Feststellungen treffen müssen . Dass im Zeitpunkt des Geständnisses gegen den Angeklagten bereits eine Unters u- chung eingeleitet worden war (vgl. dazu RG, Urteil v om 16. Oktober 1928 I 563/28, RGSt 62, 303, 305) und eine mögliche Richtigstellung deshalb in jedem Fall verspätet gewesen wäre (§ 158 Abs. 2 StGB), lässt sich den Urteil s- gründen nicht eindeutig entnehmen . 8 - 7 - 3. Die Auf hebung der Verurteilung im Fall III . 4 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen III. 5 und III. 6 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Sost - Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke 9
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