ECLI:DE:BGH:2017:220617U4STR1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 1 / 17 vom 22. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Ric hter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staat sanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Oktober 2016 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ei n- beziehung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 2015, durch das gegen ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperve r- letzung eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt worden war, zu einer Ei n- heitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmi t- tel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten der unter einer leichteren Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung leidende Angeklagte und die unter einer Lernschwäche leidende achtz ehnjährige C . zur sel - ben Zeit in einem Internat und begannen eine intime Beziehung, die der Ang e- klagte nach einigen Wochen beendete. Es kam danach noch ein - oder zweimal zum einvernehmli chen Geschlechtsverkehr. Am 19. November 2013 kehrte der Angeklagte nach Alkoholgenuss abends in das Internat zurück und klopfte bei 1 2 - 4 - der Zeugin C . , die ihn in ihr Zimmer ließ. Der Angeklagte versuchte, die Zeugin C . zu küssen. Sie wollte das nicht und drehte ihren Kopf zur Seite. Der Angeklagt e beschloss spätestens jetzt, mit ihr den Geschlechtsverkehr auch gegen ihren Willen auszuüben. Er schleuderte sie aufs Bett und legte sich auf sie. Die Zeugin C . versuchte vergeblich, sich durch Treten und Stram - peln zu wehren. Der Angeklagte hielt ihre Handgelenke mit einer Hand fest und zog mit der anderen Hand ihre Hose herunter. Dann vollzog er den G e- schlechtsverkehr, wobei er ihr den Mund zuhielt. Anschließend verließ der A n- geklagte das Zimmer. Die Zeugin C . schämte sich. Weil in der Ta tnacht nur männliche Be - treuer Dienst hatten, begab sie sich am Morgen zu der Betreuerin R . . Als sie berichtete, der Angeklagte sei in ihr Zimmer gekommen und habe versucht, sie zu küssen, schickte sie Frau R . sofort zum Gruppenleiter M . . Die Zeugin C . berichtete nun dem Gruppenleiter M . - haben, die Zeugin C . in ihrem Zimmer zu küssen. In der Hauptverhandlung hat der Ange klagte die Tat bestritten. Er sei nicht im Zimmer der Zeugin C . gewesen; bei dem Gespräch am nächsten Tag habe er nichts eingeräumt. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund der Bekundungen der Zeugin C . als überführt angesehen. 2. Da s Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Land - gerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Sie genügt nicht den Anford e- rungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Haupt - belastungszeugen zu stellen sind, wenn w ie vorliegend im Wesentlichen Aussage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen. Bei einer 3 4 5 - 5 - solchen Beweissituation muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Au s- sage dieses Zeugen einer besonderen Glaub haftig keitsprüfung zu unterziehe n ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 2 StR 351/14 , Rn. 10; Beschluss vom 10. Januar 2017 2 StR 235/16 , StV 2017, 367, 368 jeweils mwN). Um die revisionsrechtliche Nachpr ü- fung der Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Täterschaft des Ang e- klagten zu ermöglichen, ist es in solchen Fällen daher regelmäßig geboten, n ä- her auf die Aussageentstehung und alle Umstände, die zur Anzeigenerstattung geführt haben, einzugehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglic h- keiten als Erklärung für eine unterstellt unwahre Aussage des Belastung s- zeugen in Betracht kommen könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 4 StR 552/04 , Rn. 3 ; vom 10. Februar 2009 5 StR 12/09 , StV 2009, 230 f. ). Daran fehlt es hier . D ie Strafkammer hat die Aussagegenese, die es als Kriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussage herangezogen hat, nur verkürzt dargestellt. Das Urteil enthält kei ne Ausführungen dazu, wie es zu dem Stra f- verfahren mehr als zwei Jahre nach der Tat gekommen ist. Dem Urteil lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob und gegeb e- nenfalls aus welchem Grunde die Zeugin C . , die nach ihren Angaben di e Geschehnisse zu vergessen versuchte (UA 10), doch noch Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete. Das Urteil setzt sich zwar mit der Aussageentst e- hung insoweit auseinander, als es die Frage erörtert, ob die Zeugin C . sei - nerzeit dem Zeugen M . von einer Vergewaltigung berichtete oder nur erzählte, dass der Angeklagte versucht habe, sie zu küssen. Die Strafkammer hat dies nicht zu klären vermocht. Sie hat dazu festgestellt, dass der Zeuge M . keine Erinnerun g mehr an das Geschehe n hat (UA 15), ebenso we - 6 - 6 - nig der damals an wesende Zeuge W. (UA 16). Aus dem Inhalt der von dem Zeugen M . damals gefertigten Vorfallsmeldung entnimmt die Straf - kammer aber, dass dieser der Zeugin seinerzeit nicht glaubte. Unter diesen Um ständen hätte die Strafkammer im Urteil näher darlegen müssen, wie das Verfahren Fortgang genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 2 StR 409/16 , Rn. 21) . Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu entscheiden. Sost - Scheible Roggenbuck Fran ke Bender Feilcke 7
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