BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 117/04 vom22. April 2004in der Strafsachegegenwegen BetrugesDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. April 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsSiegen vom 26. November 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die Angeklagte aus den Gründen der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2004 nichtwegen 93, sondern wegen 92 Fällen des Betruges verurteilt ist.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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