BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 117/10 vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai 2010 gem344337 247247 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer Verfahrensr374ge wird zur374ckgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibr374cken vom 8. Dezember 2009 wird verworfen; jedoch wird die Verfallsanordnung zur Klar-stellung dahin gefasst, dass der Verfall (statt: "erweiterte Verfall von Wertersatz") eines Geldbetrages von 5.750 Euro angeordnet wird. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Anbringung einer Verfahrensr374ge ist unzul344ssig. Das Gesetz r344umt die M366glichkeit einer Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nur f374r den Fall ein, dass eine Frist vers344umt worden ist (247 44 Satz 1 StPO). Eine Fristvers344umung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Pflichtverteidiger mit der Sachr374ge und einer - allerdings nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374genden - Verfahrensr374ge fristgerecht begr374ndet worden ist. Die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zur Erg344nzung einer zun344chst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzul344ssigen Verfahrensr374ge 1 - 3 - kommt grunds344tzlich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2008 - 3 StR 6/08, StV 2008, 394 m.N.). Sie kommt nur ausnahms-weise in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r unerl344sslich er-scheint (vgl. BGH aaO). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. 2. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Er-g344nzend bemerkt der Senat: 2 a) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die Urteilsfeststellun-gen nicht die Voraussetzungen eines Versto337es gegen den Grundsatz des fai-ren Verfahrens gem344337 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Form einer unzul344ssigen Tatprovokation. Insbesondere l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen, dass eines der Drogengesch344fte nicht mehr in einem angemessenen, delikt-spezifischen Verh344ltnis zu dem gegen den Angeklagten stehenden Tatverdacht steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44). Ergeben sich die tats344chlichen Voraussetzungen eines geltend gemachten Konventionsversto337es - wie hier - nicht schon aus den Urteilsfeststellungen, muss ein Versto337 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens mit Hilfe einer Verfahrensr374ge geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 StR 245/00, NStZ 2001, 53). Soweit mit der Revisionsbegr374ndungs-schrift vom 23. Februar 2010 die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK ger374gt wird, gen374gt die R374ge jedoch nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies gilt im 334brigen auch f374r die nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungs-frist mit Schriftsatz vom 29. M344rz 2010 erhobene Verfahrensr374ge, weil Umst344n-de, die gegen eine 334berschreitung des erlaubten tatprovozierenden Verhaltens sprechen, nicht mitgeteilt werden. Der Mitteilung bedurft h344tte insbesondere der 3 - 4 - Inhalt der Angaben der Vertrauensperson bei der Vernehmung am 5. August 2009, wonach der Angeklagte von sich aus angeboten hat, "das Ganze" auf 500 g zu erh366hen, damit sich das auch mit der Fahrerei lohnen w374rde (SA Bd. I Bl. 13). b) Die vom Landgericht auf 247 33 BtMG, 247247 73, 73 a und 73 d StGB ge-st374tzte Verfallsentscheidung h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand, da nach den Feststellungen die Voraussetzungen des 247 73 a StGB vorliegen (zum Verh344ltnis zwischen 247 73 StGB [Verfall], 247 73 a StGB [Verfall des Wertersatzes] und 73 d StGB [erweiterter Verfall] vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 368/08, BGHR StGB 247 73 a Anwendungsbereich 2 und vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10 Rdn. 7 ff.). Zur Klarstellung 344ndert der Senat die Verfallsanordnung entsprechend. 4 Athing Solin-Stojanovi Ernemann Cierniak Franke
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