BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 117 /15 vom 16. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Nr. 1 a) mit dessen Zustimmung und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2014 wird a) die Strafverfolgung aa) in den Fällen unter B. 2. 1. der Urteilsgründe mit . (UA . . (UA 45/46) jeweils auf den Vorwurf des vorsätz - li chen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und bb) in den Fällen unter B. 2. 2. de r Urteilsgründe mit 66/67) jeweils auf den Vorwurf des vorsätzlichen unerlaubten Fü h- rens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Ve r- schießen von Patronenmunition, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, beschränkt, b) das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den oben unter Ziff. 1. a) aa) und 1. a) bb) bezeichneten Fällen, soweit die Strafverfolgung gem. § 154a Abs. 2 StPO beschränkt wird, - 3 - bb) i m Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die wei ter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätz - lichem unerlaubten Führen ei ner Schusswaffe und Sachbeschädigung (Fall . versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit versuchtem gefäh r- lichen Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlichem unerlaubten Fü h- . versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und Sachbeschädi . 1 - 4 - versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer hal b- automatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und 87 tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe jeweils in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung, 21 tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen unerlaubten F ührens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patrone n- munition jeweils in Tateinheit mit versuchtem gefährliche n Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung, sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tate inheit mit vorsätzli chem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verfeuern von Patronenmunition, vorsätzlichem Besitz einer ve r- botenen Waffe und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren un d sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. 2 - 5 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte in einer Vielzah l von Fällen aus dem von ihm auf Bundesautobahnen geführten Lkw heraus im fließenden Verkehr auf andere Fahrzeuge, insbesondere auf Autotransporter oder andere Lkws mit Auflieger, die sich zum Teil im Gege n- verkehr, zum Teil im gleichgerichteten Verkehr bew egten. Dabei verwendete er zunächst (Zeitraum vom 2. September 2009 bis zum 4. Mai 2012, Fälle unter B. 2. 1. der Urteilsgründe) eine selbstgebaute Kip plaufpistole des Kalibers .22 und ab dem 13. Juni 2012 eine Pistole P 38 des Kalibers 9 mm (Fälle unter B . 2. 2. der Urteilsgründe). . . . 2. 2. 2. der Urteilsgründe) verurteilte ihn das Landgericht u.a. wegen versuchten Mordes; in den verble ibenden 108 Fällen (87 Fälle unter B. 2. 1. sowie 21 Fälle unter B. 2. 2. der Urteilsgründe) konnte sich die Strafkammer vom Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes nicht überzeugen. II. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustim mung des Gen e- ralbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO in dem aus der Beschl ussformel ersichtlichen Umfang. Die Beschränkung umfasst diejenigen 108 Fälle, in denen der Angekla g- te auf die Ladung bzw. Aufbauten von Autotransportern, anderen Lkws oder auf W ohnanhänger schoss und diese auch traf, ohne dass die Strafkammer Fes t- stellungen dazu getroffen hat, dass es nach der Vorstellung des Angeklagten durch die Schüsse zu einer kritischen Verkehrssituation kommen konnte. Eine 3 4 5 - 6 - Verurteilung wegen versuchten gefä hrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr indes voraus, dass nach der Vorstellung des Täters die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsw eise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßen - verkehrs) zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2008 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101). Daran fehlt es, wenn der Schaden wie hier ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht (BGH aaO). Danach hätte der Angeklagte jeweils in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge der Schüsse zu einem Beinahe - Unfall kommen könnte; Fe ststellungen dazu hat das Landgericht aber nicht getroffen. 2. Die Beschränkung der Strafverfolgung, die aus prozessökonomischen Gründen erfolgt, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaus sprüche über die Einzelstr a- fen in den genannten Fällen. Der Wegfall der vorgenannten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich . III. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech tfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts vom 10. April 2015 keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf hier nur Folgendes: 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall M . 39) auch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Variante 6 7 8 - 7 - § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, wird von den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 4 StR 347/05, NStZ 2006, 57 2; Bes chlüsse vom 20. Dezember 2012 4 StR 292/12, StV 2013, 438 f., und vom 30. Juni 2011 4 StR 266/11). Eine solche unmittelbare Einwirkung des vom Angeklagten abgescho s- senen Projektils auf den Körper der beiden Opfer belegen die Feststellungen nich t. Der Geschädigte K . wurde lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt. Ferner erlitten beide Geschädigte ein Knalltrauma. Die Körperverletzungserfolge sind daher erst durch das Zerber s- ten der Scheibe und damit du rch eine Folge des Schusses eingetreten, nicht Der Rechtsfehler wirkt sich jedoch weder auf den Schuld - noch auf den Strafausspruch aus, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefähr - licher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen und das Landgericht den Umstand, dass nach seiner Auffassung zwei Tat varianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht waren, nicht strafschärfend berücksichtigt hat. 2 . Das Landgericht hat erkennbar versehentli ch für den gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten 153 d.A.; UA 74, 86) trotz des aus der Einstellung folgenden Verfahrenshindernisses eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt (UA 175 unten). Der Angeklagte ist dadurch im E r- gebnis aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Weder der Schuld - noch der Strafausspruch werden von dem Versehen berührt. Denn die 9 10 11 - 8 - r- tung durch das Landgericht nicht in T ateinheit, sondern in Tatmehrheit zueina n- der, da der Angeklagte hier im Abstand von 15 Minuten unterschiedliche Fah r- - Fä lle mit Ausnahme des ngt. Sost - Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaub s- bedingt abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Sost - Scheible Quentin
Full & Egal Universal Law Academy