BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 118/02 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 5. Dezember 2001 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird klargestellt, daß das Urteil des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 6. März 2001 nur im Umfang der Verurteilung aufgehoben ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Tepperwien Athing S olin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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