BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 118/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten nach 247 356 a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts M374nster vom 11. Oktober 2005 durch Beschluss vom 20. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verur-teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Juli 2006, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof per Telefax eingegangen ist, die Anh366rungsr374ge nach 247 356 a StPO erhoben und beantragt, den Senatsbeschluss und das Urteil des Landgerichts M374nster aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckzuverwei-sen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 Es kann dahinstehen, ob die Anh366rungsr374ge fristgerecht erhoben und damit zul344ssig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegr374ndet, weil eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs nicht vorliegt. Der Senat hat, wie der Generalbundes-anwalt in seiner Stellungnahme ausgef374hrt hat, zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-h366rt worden w344re, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu ber374ck-sichtigendes Vorbringen 374bergangen. Der Antragsteller verkennt, dass 247 349 Abs. 2 StPO keine Begr374ndung des die Revision verwerfenden Beschlusses vorsieht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die f374r die Zur374ckweisung 2 - 3 - des Rechtsmittels ma337geblichen Gr374nde mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgr374nden des Urteils und dem Inhalt der Stellungnahme des Ge-neralbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag in Zusammenhang mit dem Merkmal der offensichtlichen Unbegr374ndetheit (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. auch Kuckein in KK 5. Aufl. 247 349 Rdn. 16 m.w.N.). Mit dem Antragsschreiben gem344337 247 356 a StPO wiederholt der Verurteilte lediglich solche Beanstandungen, die schon in der Revisionsbegr374ndung enthalten waren und zu denen der Generalbundes-anwalt bereits Stellung genommen hat. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach 247 356 a Satz 1 StPO sind daher nicht gegeben. 3 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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