BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 118/08 vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 27. November 2007 a) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II 9 und b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, vors344tzlicher K366rperverletzung in vier F344llen, Sachbesch344digung in zwei F344llen, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafen aus einer fr374heren rechtskr344ftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen K366rperverletzung, Be-drohung in zwei F344llen, Missbrauchs von Notrufen und Vort344uschens einer Straftat hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Au337erdem hat es im Adh344sionsverfahren zu Gunsten ei- 1 - 3 - nes Gesch344digten auf Zahlung eines Schmerzensgelds in H366he von 300 Euro erkannt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachli-chen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II 9 (Beleidigung) und die Gesamtstrafenausspr374che halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 1. Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe im Fall II 9 rechtsfeh-lerhaft den erh366hten Strafrahmen des 247 185 (2. Halbs.) StGB zu Grunde gelegt. Dieser gilt jedoch nur f374r eine t344tliche, nicht jedoch f374r eine verbale Beleidigung, wie sie hier festgestellt ist. Das H366chstma337 des nach 247247 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmens betr344gt danach nicht, wie das Landgericht an-genommen hat, 18 Monate, sondern lediglich neun Monate Freiheitsstrafe. In Anbetracht der f374r diese Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 3 2. Die Gesamtstrafenausspr374che haben keinen Bestand, weil zu besor-gen ist, dass das Landgericht die M366glichkeit eines zu hohen Gesamtstrafen-374bels nicht bedacht hat. 4 N366tigt - wie hier - die Z344surwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus m366g-licherweise f374r den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstraf374bels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtma337 der Strafen f374r schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313). 5 - 4 - Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Be-messung der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgef374hrt, diese sei-en unter Ber374cksichtigung der bei Zumessung der Einzelstrafen angef374hrten Umst344nde, der Unterschiedlichkeit der verletzten Rechtsg374ter, der Dauer des Tatzeitraums und der Wirkungen der Strafe f374r den Angeklagten angemessen. Damit hat es aber weder die Gesamth366he des ausgesprochenen Freiheitsent-zugs von immerhin f374nf Jahren und sechs Monaten erkennbar auf ihre Schuld-angemessenheit 374berpr374ft noch das Ergebnis einer solchen 334berpr374fung f374r das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Einer entsprechenden Er366rte-rung h344tte es hier aber schon deshalb bedurft, weil das Landgericht als h366chste Einzelstrafe zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe f374r die schwere Brandstif-tung im Fall II 10 festgesetzt und f374r die 374brigen Taten lediglich auf Freiheits-strafen zwischen sechs Monaten und (nur in zwei F344llen) zehn Monaten erkannt hat. Die Schuldangemessenheit des Gesamtstraf374bels, welches mehr als das Doppelte der h366chsten verh344ngten Einzelstrafe betr344gt, versteht sich unter die-sen Umst344nden nicht von selbst. 3. Da 374ber die Gesamtstrafen erneut verhandelt und entschieden werden muss, hebt der Senat auch die Einzelstrafe im Fall II 9 auf und sieht davon ab, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst die Strafe festzu-setzen. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, k366nnen die der Zumessung der Einzelstrafe im Fall II 9 und der Gesamtstrafen zu Grunde liegenden Feststel-lungen bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen sind zul344ssig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. 6 Soweit der Angeklagte in der in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen-den Sache (Verurteilung durch das Amtsgericht Dessau vom 12. Mai 2005) die ihm als Bew344hrungsauflage erteilten Arbeitsstunden teilweise abgeleistet hat, 7 - 5 - wird der neue Tatrichter gem344337 247247 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2, 56 b StGB 374ber die Anrechnung der erbrachten Leistungen zu entscheiden haben. Dies ist nach st344ndiger Rechtsprechung durch eine die Strafvollstreckung ver-k374rzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 378). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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