BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 118/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Siegen vom 16. September 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Hinblick auf das umfassende Gest344ndnis des Angeklagten nimmt es der Senat hier noch hin, dass das Landgericht zum Inhalt der bei dem Ange-klagten sichergestellten 2.648 Bilddateien sowie 268 Filmdateien, die auf den beiden Festplatten seines Computers gespeichert waren, keine n344heren Fest-stellungen getroffen, sondern - ohne die gem344337 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO m366g-liche Bezugnahme - lediglich mitgeteilt hat, er sei im Besitz von Bild- und Film-dateien mit kinderpornografischem Inhalt gewesen (vgl. insoweit BGH, Be-schluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07; vgl. aber auch Senatsbeschluss vom - 3 - 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395 [Tz. 6], insoweit in BGHSt 50, 370 nicht abgedruckt). Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Cierniak Franke
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