BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 119/03 vom29. April 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2003 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neubrandenburg vom 24. September 2002im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Ur-teils des Amtsgerichts Demmin vom 20. November 2001 zu einer Jugendstrafevon zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügtder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: - 3 -"Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht ein Abse-hen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 JGG nicht geprüfthat.Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heran-wachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet, so ist von Jugendstrafe abzusehen, wenndie Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafeentbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG). Durch diese spezifischjugendstrafrechtliche Vorschrift soll dem Gedanken der Ein-spurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstraf-recht Rechnung getragen werden (vgl. BGHSt 39, 92, 95m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung istdem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Auch wenndas Landgericht die Vorschrift bedacht haben sollte, muss essich in den Urteilsgründen dazu äußern, um eine Nachprü-fung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Die-mer in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl. § 5 Rdn. 15m.w.N.). Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Jugend-strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Abse-hen 1) ist auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei be-gründete Ausspruch über die Unterbringung nach § 64 StGBmit den Feststellungen aufzuheben. Die Rechtsfolgen sind imRahmen der gebotenen neuen Erwägungen, auch unter Be-rücksichtigung der weiteren Entwicklung des Angeklagten inder Untersuchungshaft, mit sachverständiger Hilfe nochmalssorgfältig zu prüfen."Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Zwar liegt nach den bishe-rigen Feststellungen die Annahme, daß die Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt die Ahndung seiner Taten durch die Verhängung ei-ner Jugendstrafe entbehrlich macht, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl - 4 -nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es diese Frage, wie vom Ge-setz zwingend vorgegeben, geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangtwäre.Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing Dr. Kuckein ist wegen urlaubs- bedingter Abwesenheit verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy