BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 120/01 vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zw i - schen Verwandten verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die no t - wendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 2000 d ahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mi ß - brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsve r - kehr zwischen Verwandten (Fall II 1 der Urteilsgründe) entfällt. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r - worfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Ve r - wandten verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbu n - - 3 - desanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die im Sommer 1989 b e - gangeneTat möglicherweise verjährt ist. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe wirkt sich auf die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht aus. Angesichts der verbleibenden 16 Taten und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die im Fall II 1 der Urteilsgründe möglicherweise eingetretene Verjährung einer straferschw e - renden Berücksichtigung der Tat, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.), nicht entgegen stünde. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing nrnn
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