BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 120/08 vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Hehlerei in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Mit der Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgr374nde hatte der Mitangeklagte H. den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen be-tr374gerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den anderweitig verfolgten R. verkauft und 374bergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in Frankreich und Spanien. Als R. seine Zahlungsversprechen gegen374ber H. nicht mehr vollst344ndig einhielt, nahm der Angeklagte auf Wunsch H. s am 29. November 2002 an einem 223sog. Krisentreffen223 mit R. teil, bei dem die Zahlungsprobleme gekl344rt werden sollten. Der Angeklagte sollte die Position H. s unterst374tzen und Probleml366sungen erarbeiten. 223Tats344chlich versuchte 2 - 3 - P. auch aktiv H. zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen zu k366nnen. So kam nach Angaben H. s von P. unter anderem der Vor-schlag, von R. eine Abtretung seines Privatverm366gens an H. zu verlan-gen, was H. auch einforderte223. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare Absatzhilfe i.S.d. 247 259 Abs. 1 StGB. Zwar gen374gt zur Vollendung der Hehlerei in Form der Absatzhilfe grunds344tzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbe-reitende, ausf374hrende oder helfende T344tigkeit, die geeignet ist, den Vort344ter bei seinem Bem374hen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu unterst374tzen (BGH NStZ 2008, 152). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 26, 358; NJW 1990, 2897 f; NStZ 1994, 395 f.). Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363). Deshalb muss die T344tigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Verm366genssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266). 3 Daran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die 334bergabe der Fahrzeuge hatte H. dem R. die Verf374gungsgewalt 374ber die Fahrzeuge endg374ltig 374bertragen. R. hatte sich damit die Fahrzeuge 223verschafft223 und H. hatte sie 223abgesetzt223. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betr374gerischen Er-werb H. s herbeigef374hrt worden war, war damit perpetuiert und vertieft wor-den. Hierzu hatte der Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen Feststellungen setzte seine T344tigkeit vielmehr erst sp344ter ein und diente allein der Durchsetzung der Zahlungsforderungen H. s. Dabei kann dahinstehen, ob sein Vorschlag, die Abtretung von R. s Privatverm366gen zu verlangen, kon-kret geeignet war, die Eintreibung des Kaufpreises zu f366rdern. Denn jedenfalls 4 - 4 - hatten seine Bem374hungen um die Erbringung der Gegenleistung keinen unmit-telbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der Fahrzeuge. 2. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgr374nde fuhr der Angeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf Anweisung H. s Fahrzeuge, die H. an R. geliefert und die R. nicht vollst344ndig be-zahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um diese wieder in die Verf374-gungsgewalt H. s zu bringen. 223Nach der Vorstellung von H. und P. sollten diese Fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien ver-marktet werden oder nach Deutschland zur374ckgebracht werden, um eine Ver-marktung im Inland anzustreben.223 Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge sicher, von denen 223durch Vermittlung von P. 5 [im Urteil im Einzelnen bezeichne-te] Fahrzeuge an die spanische Firma U. verkauft223 wurden. 5 Soweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehle-rei in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf eine Ver-fahrensr374ge aufzuheben, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt: Die Verteidigung des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung am 20. Juni 2007 die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis daf374r, dass der An-geklagte an dem Verkauf von f374nf entsprechend der Anklage n344her bezeichne-ten Fahrzeugen an die spanische Firma U. nicht beteiligt gewesen sei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich f374r H. sichergestellt und bei der Firma A. untergestellt habe. Die Kammer wies den Antrag zur374ck. Die behaupteten Tatsachen seien f374r die Entscheidung ohne Bedeutung, da bereits die Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen k366nne. 6 - 5 - Die Zur374ckweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht im Urteil f374r die im Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge eine Be-teiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat. Damit setzt es sich mit der Ablehnungsbegr374ndung in Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage (BGH NStZ 1994, 195; NStZ-RR 2000, 210). Bez374glich des Fahrzeuges, das im Urteil mit einem anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im Beweisantrag und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen Falschbezeichnung im Urteil aus. 7 Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die verfahrensfehlerfrei festgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag die Verurteilung des Ange-klagten nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem Vort344ter geleistete Unterst374tzung im Vorfeld von Absatzbem374hungen strafbar. Im Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der Vorbereitung k374nftigen Ab-satzes handeln. F374r die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht kon-kret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten Absatzplan f366rdernd einf374gt und aus der Sicht des Vort344ters den Beginn des Absatzvorganges darstellt (BGH NStZ 2008, 152, 153). Nach diesen Ma337st344-ben liegt im vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinrei-chend konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der Mitangeklagte H. hatte lediglich die allgemeine Absicht, zur374ckerlangte Fahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch nicht einmal feststand, in wel-chem Land entsprechende Bem374hungen unternommen werden sollten. Nach alledem beschr344nkte sich die Hilfe des Angeklagten auf blo337e 223R374ckgewin-nungshilfe223. 8 - 6 - 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es er-scheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der Urteilsgr374nde neue Feststellungen m366glich sind, die eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen. 9 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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