BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 120 /12 vom 9. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 201 2 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stendal vom 10. Januar 2012 - auch soweit der A n- geklagte freigesprochen w orden ist - mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit vo m Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigespr o- chen und seine (erneute) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verle t- zung materiellen Rechts. D as Rechtsmittel hat Erfolg. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 1. Am 18. März 2011 half der Angeklagte, der aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Dannenberg vom 15. Februar 2011 gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krank enhaus untergebracht war, bei einem stationsinternen Umzug innerhalb de r Einrichtung des Maßregelvollzugs. Er forderte den G e- schädigten B . mehrfach erfolglos auf, ihm bei dem Transport von Möbelstücken zu helfen. Über die Weigerung des Geschäd igten geriet der A n- geklagte in Wut und beschloss diesen zu bestrafen . Unvermittelt zog er die Knoten des locker um den Hals des Geschädigten geschlagenen Wollschals so fest auseinander, dass der Geschädigte , wie vom Angeklagten beabsichtigt, keine Luft meh r bekam. Einer Zeugin die das Geschehen beobachtete und die dem Angeklagten vorhielt, was er mache, sei versuchter Mord, antwortete er, dass er dies ja gerade wolle. Nachdem er gleichwohl kurz darauf von dem G e- schä digten abgelassen hatte, gelang es herbeig eeilten Pflegekräften erst etwa zwei Minuten später, den Knoten zu lösen. Mittlerweile war der Geschädigte infolge der Luftnot blau angelaufen. Er musste daraufhin notärztlich versorgt werden. 2. Nach den Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen leidet der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD - 10: F 61.0) mit einem emotional instabilen und einem dissoziale n Persö n- lichkeitsanteil, letztere r gekennzeichnet durch andauernde Verantwortungs - losigkeit sowie durch das Unve rmögen emotionale Beziehungen aufrecht zu erhalten und Schuldbewusstsein zu entwickeln. B egleitet sei dies von einem völligen Fehlen von Empathie. Das Landgericht hat, dem Sachverständigen 3 4 5 - 4 - folgend, das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abar tigkeit im Sinne de s § 20 StGB angenommen . Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat sei sicher anzunehmen, deren vol l- ständige Aufhebung infolge der massiven Einschränkung des Hemmungsve r- mögens könne nicht ausgeschlossen w erden. Zur Begründung der Unterbri n- gungsanordnung hat die Strafkammer, auch insoweit dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, ausgeführt, infolge der kombinierten Persönlic h- keitsstörung seien vom Angeklagten weitere vergleichbare oder schwerere Straft aten zu erwarten. Schon bei den im Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 15. Februar 2011 festgestellten Handlungen habe es sich überwiegend um Gewalttaten gehandelt, die er trotz Einbindung in eine strukturierte und b e- schützende Umgebung begangen habe. D ie erneute Unterbringungsanordnung sei auch verhältnismäßig; die festgestellte neue Tat sei geeignet, die Gefäh r- lichkeitsprognose nach § 67e StGB sowie Entscheidungen über die Dauer der Unterbringung und über Vollzugslockerungen wesentlich zu beeinflussen. II. 1. Damit hat das Landgericht die Annahme einer schweren anderen se e- lischen Abartigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet. a) Zwar können auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlass für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein, allerdings nur da nn, wenn sie ihrem Gewicht nach der krankhaften seelischen Störung entsprechen. Bei der Erört e- rung der vom Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des psychiatr i- schen Sachverständigen beschriebenen Persönlichkeitsstörung besteht rege l- mäßig die Gefah r, dass Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich inne r- halb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, zu 6 7 - 5 - Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen Abartigkeit bewertet werden . Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann, wenn es um die Beu r- teilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse e- natsbeschluss vom 11. November 2003 4 StR 424/03, NStZ 2004, 197; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 2 StR 251/97, BGHR StGB § 63 Zustand 24; Beschluss vom 14. Juli 1999 3 StR 160/99, BGHR StGB § 63 Zustand 34). Entscheidend für die Beurteil ung der Schuldfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsf ä- higkeit. Für die Beurteilung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßg e- bend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkunge n des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrisch en Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. m.w.N.). b) Dem werden die Urteilsgründe, i n denen im Einzelnen darzulegen ist, ob die Persönlichkeitsstörung den erforderlichen Schweregrad erreicht (vgl. d a- zu Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 4 StR 452/04), im vorliegenden Fall nicht gerecht. Die erforderliche Gesamtschau im Hinblick darauf , ob die Störung das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belastet oder einengt wie im Fall einer krankhaften seelischen Störung, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr beschränkt sich das Landgericht im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Ausführungen des 8 - 6 - Sachverständigen und den Hinweis auf eine ähnliche psychiatrische Beurte i- lung des Angeklagten, die dem Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vorau s- ging. Auch bleibt unklar, in welcher Form sich die Persön lichkeitsstörung des Angeklagten bei der Begehung der konkreten Tat ausgewirkt hat. c) Damit bedarf auch die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus neuer Prüfung und Entscheidung. Der S e- nat weist darauf hin, dass die zu erwartenden rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB erheblich sein müssen (Einzelheiten bei SSW - StGB/Schöch, § 63 Rn. 20 ff.; Fischer, StGB, 59. Aufl. , § 63 Rn. 16 ff., jeweils m.w.N.). Soweit die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Stra fkammer für die G e- fährlichkeitsprognose wiederum die im Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 15. Februar 2011 festgestellten Taten berücksichtigen will, wird sie die Tatumstände im Einzelnen in den Blick zu nehmen haben. Die pauschale B e- wertung, es habe sich überwiegend um Gewalttaten gehandelt (UA 11), wird den insoweit getroffenen Feststellungen nicht gerecht. III. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Freispruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Un terbrin - 9 10 - 7 - gung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 3 StR 369/09). Ernemann RiBGH Cierniak ist erkrankt Franke und daher gehindert zu unter - schreiben. Ernemann Schmitt Quentin
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