BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/09 vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 werden auf Kosten des Verurteilten als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 19. September 2008 durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 sind unzul344ssig. Die an keine Frist gebundene Anh366rungsr374ge nach 247 33 a StPO ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft. Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anh366rungsr374ge gem344337 247 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236). 1 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r wird vom Verur-teilten mit den Gegenvorstellungen nicht geltend gemacht. Eine so verstandene Anh366rungsr374ge w344re zudem unzul344ssig, weil nicht dargetan und glaubhaft ge-macht ist, dass die Wochenfrist des 247 356 a Satz 2 StPO eingehalten worden ist. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen im 334brigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anh366-rungsr374ge, wenn - wie hier - rechtliches Geh366r gew344hrt worden ist, nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu 374berpr374fen (vgl. Se- 2 - 3 - natsbeschluss vom 4. M344rz 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.). Die Entscheidung, auf die der Verurteilte seine Gegenvorstellungen st374tzt, betrifft im 334brigen eine an-dere Fallgestaltung. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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