BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121 /12 vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 22. Mai 2012 gemäß § 34 9 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dessau - Roßlau vom 16. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe (Tat z um Nachteil des Gesch ä- digten P . ) wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuen - der Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mon a- ten verurteilt wird . 2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Computerbetrug in 19 Fällen, davon in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung, zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und mat e- riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - I. Wi e der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2 3. April 2012 zutreffend ausgeführt hat, ist eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge nicht erhoben. II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils au fgrund der Sachrüge hat mit Ausnahme von Fall II. 6 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht angenommen hat, sämtliche Einzelhandlungen zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten stünden zueinander in T ateinheit, beschwert die Angeklagte nicht. 2. Hingegen wird in Fall II. 6 der Urteilsgründe die tateinheitliche Veru r- te i lung auch wegen Computerbetrugs und Urkundenfälschung von den Festste l- lungen nicht getragen. a) Nach den Feststellungen übergab d er Geschädigte P . der Ange - klagten am 8. Januar 2004 zunächst einen Bargeldbetrag in Höhe von 5 . 000 den sie auf dessen Kontokorrentkonto einzahlte, jedoch noch am selben Tag ohne dessen Kenntnis und Billigung wieder ab hob, um das Geld für sich zu ver wenden. Ob sie für diesen Vorgang Ein - bzw. Auszahlungsquittungen erstel l- te, konnte das Landgericht nicht feststellen. Ferner übergab der Geschädigte der Angeklagten in der Zeit vom 16. Januar 2004 bis zum 7. März 2006 an vier verschiedenen Tagen Bargeld i n Höhe von jeweils 5 . 000 sein Sparkonto. Die Angeklagte fertigte zwar jeweils eine Einzahlungsquittung, 3 4 5 6 - 4 - verwendete das Geld jedoch, wie von vornherein beabsichtigt, ebenfalls für sich selbst. Eine der Einzahlungen trug sie handschriftlich in das Sparbuch d es G e- schädig ten ein, obwohl sie wusste, dass dies nicht den Tatsachen entsprach. b) Diese Feststellungen belegen keine der Tatmodalitäten des § 263a Abs. 1 StGB, insbesondere nicht die Beeinflussung des Ergebnisses eines D a- tenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten. Die Angeklagte hat im Fall II. 6 der Urteilsgründe gerade nicht, wie in den übrigen abgeurteilten Fällen festgestellt, die für die Prüfung von Sparb ü- chern vorgesehene Lese - und Codiereinrichtung eines EDV - Systems durch Ei n- legen von Leerblättern o der Blanko - Sparbüchern umgangen. c) Was die Erstellung der vier Qu ittungen sowie die handschriftliche Ei n- tragung über die Einzahlung von 5 . 000 n- geht, sind die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Fall 1 StGB nicht dargetan. 3. Infolge der Änderung des Schuldspruchs kann der Ausspruch über die Einzelstrafe in Höhe von zehn Monaten Freiheitsstrafe nicht bestehen b leiben. Bei der Bemessung dieser Einzelstrafe hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung von vier Straftatbeständen ausdrücklich strafschärfend berüc k- sichtigt. In Übereinstimmung mit dem ergänzenden Antrag des Generalbunde s- anwalts setzt der Senat die Einzelstrafe auf die gesetzlich zulässige Mindes t- strafe von sechs Monaten herab (§ 354 Abs. 1 StPO). D i e Angeklagte ist dadurch unter keinem Gesichtspunkt beschwert. Die Gesamtstrafe kann d a- nach aufrecht erhalten bleiben. 7 8 9 - 5 - III. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels der Angeklagten rechtfertigt es nicht, sie von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 10
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