BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121 /1 3 vom 22 . Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwal ts zu 2. auf dessen A ntrag a m 22. Mai 2 01 3 ge mäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - ge richts Passau vom 23. November 2012 wird als unbegrü n- det verworfen. 3. Der Beschw erdeführer hat die Kosten des Rechtsmit tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta t- einheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätz - licher Trunkenheit im Ver kehr sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Ve r- kehr in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ve r- urteilt. Ferner hat es M aßregeln nach §§ 69, 69a StGB an geordnet. Gegen di e- ses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschw erde und mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge 273 Abs. 1a Satz 3 ist unzu lässig . Das Gesetz räumt d ie Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass ei ne Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und meh reren Verfahrensrügen fris t- gerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Fe - bruar 1951 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 27. März 2008 3 StR 6/08, StV 2008, 394 ; vom 11. Mai 2010 4 StR 117/10, Rn. 1; vom 28. Dezember 2011 2 StR 411/11, Rn. 2 ). Ob hier im Hinblick auf das Urteil des Bu ndesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Verständigung s- gesetzes (BVerfG, NJW 2013, 1058 ff. ) eine besondere Verfahrenslage geg e- ben ist, bei der ausnah msweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 A bs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge in Betracht kommt ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. S eptember 1993 5 StR 162/93, wistra 1993, 347, zur Wiedereinsetzung bei Änderung der R echtsprechung) , bedarf keiner Entscheidung. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch entspricht nicht den Anfo rderungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO , die auch bei der Nac h- holung von Verfahrensrügen zu beachten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 3 StR 173 /08, NStZ - RR 2008, 282, 283, und vom 27. August 2008 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173 f. ; Meyer - Goßn er, StPO, 55. A ufl., § 44 Rn. 7a ). Danach ist der An trag binnen einer Woche nach Wegfall des Hinde r- nisses zu stellen. Damit die Einhaltung der Wochenfrist übe rprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in 2 3 4 - 4 - den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BG H , Be schlüsse vom 4. Au gust 2008 2 StR 365/10, Rn. 3; vom 11. Mai 2011 2 StR 77/11, Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 , 277 ). Der Antrag des Verteidige rs auf Wiedereinsetzung vom 24. April 2013 verhält sich indes nicht dazu, wan n der Angeklagte , dessen Kenntnis für den Fristbeginn entscheidend ist, über das verfassungsgerichtliche Urteil und die mögliche Rüge d es fehlenden Negativattestes (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) u n- terrichtet wurde . Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht entbeh r- lich . Da dem Verteidiger nach seinem Vortrag die Entscheidung des Bundesve r- fassungsgerichts vom 19. März 2013 frühzeitig bekannt war und Gründe, die einer zeitnahen Unterrichtung des Angeklagten und fristgerechten Antragste l- lung entgegen stande n, nicht ersichtlich sind , bestand im Hinblick auf den erhe b- lichen Zeitablauf bis zur Einreichung des Wiedereinsetzungs gesuchs Anlass, auch dazu vorzutragen, wann der Angeklagte über die neue Rechtslage in Kenntnis gesetzt wurde. 2. Auch bei Gewährung vo n Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bli e- b e die Rüge ohne Erfolg; denn sie wäre un begründet. Aus dem Rügevorbringen ergibt sich, dass Verständigungsgespräche zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben (Schriftsatz vom 24. April 2013, S. 5 f.). Es kann somi t sicher ausg e- a- che oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (BVerfG , NJW 2013, 1058, 1067). 3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat kein en Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 6 - 5 - Zu der Verfahrensrüge, die Angaben des Polizeibeamten S . über die körperliche Reaktion des Angeklagten nach Konfrontati on mit dem Tod des Unfallopfers seien unter Verst oß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 , § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO verwertet worden, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts : Nach den Feststellungen des Landgerichts erlitt der Angeklagte einen er ermittelnde P olizeibeamte ihn an seinem Arbeit s- C . s 19). Die kö r perliche Reaktion des Angeklagten , der die Strafkammer indizielle Bedeutung beig e- messen hat, erfolgte somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Er öffnung des Ta tvorwurfs nach § 1 63a Abs. 4 Satz 1 StPO und vor der Einlassung des Angeklagten zur Sache . Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Belehrung s- pflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. HK - StPO - Ahlbrecht, 5. Aufl., § 136 R n. 16 ; Meyer - Goßner, StPO, 55. A ufl., § 136 Rn. 6 ) . Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 7 8
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