ECLI:DE:BGH:2016:220616B4STR121.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/16 vom 22. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen zu 1. + 2. + 6.: Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. zu 3.: versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. zu 4.: schweren Bandendieb stahls u.a. zu 5.: gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten K . , G . , S . , O . und H . wird das Urteil des Landgerichts Pot s- dam vom 18. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass gegen diese Angeklagten sowie den Mitangeklagten E . lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche verletzter Dritter entgegenstehen . 2. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das vorb e- zeichnete Urteil aufgehoben, soweit gegen ihn eine Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt ist. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten K . , G . , S . , O . und H . und das Rechtsmittel des Angeklagten Ga . w erden verworfen. 4. Der Angeklagte G a. hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. 5. Im Umfang der Aufhebungen wird d ie Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kos ten der Rechtsmittel der Angeklagten K . , G . , S . , O . - 3 - und H . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen Herbeifü h- rens einer Sprengstoffexplosion (Angeklagte K . , G . und H . ), s chweren Bandendiebstahls (Angeklagte K . , G . , S . und O . ) sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. Beihilfe hierzu (alle Revisionsführer außer H . ) zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen veru r- teilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet, zahlreiche Gegenstände eingezogen und festgestellt, dass gegen den Angeklagten K . hinsichtlich 135.498,47 . hinsichtlich . h Angeklagten O . H . r- satz erkannt wird, weil Ansprüche verletzter Dritter entgegenstehen . Hinsichtlich des Mitangeklagten E . , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat die Stra f- kammer eine solche Anordnung nach § 111i StPO wegen eines Geldbetrages Gegen das Urteil richten sich die auf sachlich - rechtli che Beanstandungen und teilweise auch auf Verfahrensrügen gestützten Rechtsmittel der Angekla g- ten K . , G . , S . , O . , Ga . und H . . Diese haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Rechtsmittel der Angeklagten K . , G . , S . , O . , Ga . und H . sind aus den vom Generalbundesanwalt in den A n- tragschriften vom 27. April 2016 dargelegten Gründen unbegründet, soweit sie sich gegen die Schulds prüche richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit geben 1 2 3 - 4 - auch die von den Verteidigern eingereichten Gegenerklärungen lediglich Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Gerade mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitangeklagt en E . hat sich die Strafkammer umfassend und sachgerecht, jedenfalls aber in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. 2. Auch die Strafaussprüche weisen bei den Angeklagten K . , G . , S . , O . und Ga . keine diese beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hat die Stra f- kammer jedoch übersehen, dass beim Angeklagten H . auch das Urteil des Landgerichts vom 14. Januar 2013 gesam tstrafenfähig ist. Bei diesem A n- geklagten hat die Strafkammer zwar zutreffend für die Tat 2.a . (Sprengung des Geldautomaten vom 17. September 2010) und die Strafen aus den Verurteilu n- gen vom 30. Juni sowie 1. November 2011 - unter Auflösung der am 4. März 2012 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe - gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine er s- te nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Indes hätte auch mit den für die Taten 2.b. bis 2.d. und 2.f. verhängten Einzelstrafen und d er (Vor - )Verurteilung zu e i- ner Freiheitsstrafe vo n acht Jahren im Urteil vom 14. Januar 2013 gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine weitere nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte durch dieses U n- terlassen beschwert ist, bedarf es hierzu einer erne uten Entscheidung. Eine Aufhebung der insoweit maßgeblichen Feststellungen sowie der von der Stra f- kammer verhängten Einzelstrafen ist jedoch nicht geboten; sie sind rechtsfe h- lerfrei getroffen bzw. zugemessen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die hinsichtlich der A ngeklagten K . , G . , S . , O . und H . getroffenen Anordnungen nach § 111i StPO haben dagegen keinen Bestand. Denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob und gegebenenfalls in 4 5 6 - 5 - welchem Umfang die festgestellten Beträge nach der auch bei Anordnungen nach § 111i StPO anwendbaren Vorschrift des § 73c StGB zu mindern sind (vgl. zur Anwendbarkeit von § 73c StGB im Rahmen von Anordnungen nach § 111i StPO etwa Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN). Angesichts der zu den persönlichen Verhältnissen dieser Angeklagten getroff e- nen Feststellungen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht Revision führe n- den Mitangeklagten E . zu erstrecken , da der Rechtsfehler schon die Frage der Anwendbarkeit von § 73c StGB innerhalb von Entscheidungen nach § 111i StPO betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51). Der Senat hebt insofern auch die vom Landgericht getro ffenen Festste l- lungen auf, da sowohl beim Angeklagten G . als auch beim Angeklagten S . die im Urteilstenor angegebenen Beträge den in den Entscheidung s- gründen errechneten Gesamtsummen widersprechen. Beim Angeklagten O . hat di S. 176), während die Feststellungen zu dieser Tat den Auszahlungsbetrag mit Der Senat weist für die neue Verhan d- lung und Entscheidung darauf hin, dass die Schadenshöhen in allen abgeurtei l- ten Fällen als doppelrelevante Tatsachen auch für das neue Verfahren bereits bindend festgestellt sind (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24. März 1981 - 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448; und allgemein BGH, Urteil vom 14. Ja nuar 7 8 - 6 - 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff., sowie Meyer - Goßner/Schmitt aaO Einl. Rn. 187, § 353 Rn. 20). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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