ECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR121.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121 / 1 7 vom 6. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 26. Oktober 2016 wir d als unbegründet verworfen . 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko s- tenentscheidung d es vorbezeichneten Urteils dahin geä n- dert, dass von der Auferlegung der Verfahrenskosten abg e- sehen wird, der Angeklagte aber die den Nebenklägern en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Re visionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine Auslagen und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ang e- klagten im Beschwerdever fahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen 1 - 3 - dieses Urteil richtet sich die Revisi on des Angeklagten mit der Rüge der Verle t- zung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefocht e- nen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlic h der no t- wendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind. Während die Revision des Angeklagten erfolglos bleibt, führt seine sofo r- tige Beschwerde zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung. I. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2017 keinen Erfolg. Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschriften über das Beweisa n- tragsrecht darin sieht , dass das Landgericht Ant räge n auf Beiziehung von Strafakten und Bundeszentralregisterauszügen hinsichtlich der Zeugen S . , S c. und G . nicht nachgekommen sei (Revisionsbegrün - dung Rechtsanwalt H . , S. 40 bzw. 42), bemerkt der Senat ergänzend: Das Landgericht hat diese Anträge in Ermangelung zulässiger Bewei s- behauptungen jeweils rechtsfehlerfrei als Beweisermittlungsanträge aufgefasst. Wie das Landgericht im Einzelnen in seinen auf die Anträge ergangenen B e- schlüssen ausgeführt hat, drängten s ich die Beweiserhebungen zudem nicht auf. 2 3 4 5 - 4 - 2 . Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des General bu n- desanwalts Bezug. II. Hingegen hat die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen U r- teils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten Erfolg. Angesichts der gegenwärtig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die keine Änderu ng in absehbarer Zukunft erwarten lassen, ist gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen. Die eigenen Auslagen des Angeklagte n sind von § 74 JGG nicht umfasst; diese hat er daher selbst zu tragen (vgl. Senatsbeschlus s vom 16. März 2006 4 StR 594/05, NStZ - RR 2006, 224). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 6 7 8
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