ECLI:DE:BGH:2018:190718U4STR121.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 121 / 1 8 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 201 8 , an de r teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s G eneralbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2 8. August 2017 mit den z u- gehör igen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenve r- kehr verurteilt worden ist , b) im Gesamtstrafenausspruch, c) im Aussp ruch über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des La ndgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung von Wertersatz von Taterträgen aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 2 . 722,48 Euro übersteigt; die weiter gehende Einzi e- hung von Wertersatz entfällt. - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Die b- stahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe v on sechs Jahren und sechs Monaten verur teilt. Es hat Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB und die Einziehung des Ersatzes des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.987,58 Euro sowie von fünfzehn 50 - Euro - Falsifikaten angeordnet. Die Revisionen der Staatsanwal t- scha ft und des Angeklagten gegen dieses Ur teil sind auf die Taten vom 11. No - vember 2015 (Diebstahl zum Nachteil der Firma K . sowie versuchte ge - fährliche Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Str a- ßenverkehr) beschränkt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt insoweit eine Verurte i- Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zum Zwecke der Ermöglic hung bzw. Verdeckung einer Straftat. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Veru r- teilung in diesem Fall. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise, dasjenige des Angeklagten nur in geringem Umfang Erfolg. 1 - 5 - I. Nach den Festste llungen des Landgerichts lud der Angeklagte am 11. November 2015 in einer Filiale der Firma K . drei Fernsehgeräte und einen Blu - Ray - Player in den Einkaufswagen und passierte , ohne zu bezahlen , den Kassenbereich. Als er auf dem öffentlich zugänglic hen Kundenparkplatz die Elektronikgeräte in seinen Pkw lud, forderte ihn die stellvertretende Filialleiterin auf, den Kassenbon vorzulegen. Der Angeklagte entgegnete aggressiv, einen Kassenbon gebe es nicht und sie solle verschwinden. Dann schob er den le e- ren Einkaufswagen in Richtung der Filialleiterin, um die hintere Fahrzeugtür schließen zu können. Er setzte sich ans Steuer und fuhr mit hoher Beschleun i- gung und quietschenden Reifen in Richtung der einzigen Ausfahrt des Par k- platzes. Nachdem er mit etwa 30 bis 40 km/h eine Längskurve passiert hatte, beschleunigte er weiter stark. In diesem Moment kam ein K . - Mitarbeiter angelaufen und stellte sich in die Mitte der Ausfahrt. Der Angeklagte bemerkte ihn aus einer Entfernung von etwa fünfzehn Metern, b eschleunigte jedoch we i- ter und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h direkt auf den Mitarbeiter zu. Dabei ging es ihm nicht darum, die Tatbeute in Sicherheit zu bringen, sondern allein darum zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Veran t- wo rtlichkeit zu entziehen. Ein Anfahren des Mannes mit der Folge der Zufügung auch lebensgefährlicher Verletzungen nahm der Angeklagte, dem selbst ein Ausweichen nicht möglich gewesen wäre, in Kauf. Der K . - Mitarbeiter sprang im letzten Moment zur Se ite. Das Landgericht hat das Geschehen vom 11. November 2015 als g e- werbsmäßigen Diebstahl (§ 242 Abs. 1, § 243 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und tatmehrheitlich als versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, § 22 StGB) in Tat einheit mit gefährlichem Eingriff in den Str a- 2 3 - 6 - ßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewertet. Eine Verurteilung nac h § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt habe, eine andere Straftat die versuch te gefährliche Körperverletzung zu ermöglichen. Eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls scheide aus, weil der Angeklagte keine Gewalt angewendet habe, um sich im Besitz der gestohlenen Geräte zu halten. G e- genüber der stellvertretenden Filialleiterin habe er keine Gewalt ausgeübt. Die Gewalt gegenüber dem in der Ausfahrt stehenden Mitarbeiter habe nicht der Beutesicherung gedient. II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf die G e- schehnisse vom 1 1. November 2015 beschränkt. Das nur hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat au ch nur in diesem Umfang Erfolg. a) Der Rechtsmittelangriff gegen die Verne inung der Voraussetzungen des § 252 StGB erschöpft sich darin, eine eigene Würdigung der Beweise vo r- zunehmen. Damit kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Als Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO zu bewertende Lücken der Be weiswürdigung oder Widersprüche zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Liegen aber solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abwe i- chende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12 . Mai 2016 4 StR 569/15 mwN). 4 5 6 - 7 - b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hingegen, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte den gefährlichen Eingriff in den Straßenve rkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 3 in Verbi n- dung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB be ging . Zu diesem Qualifikationstatbestand verhält sich das Urteil nicht, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Als der Angeklagte auf den Mitarbeiter de r F irma K . in der Ausfahrt zufuhr, ging es ihm nach d zu fliehen, um sich der stra f- rechtlic (UA 11) . Er handelte allein in dem B e- als Dieb und der sofort i- gen oder sp (UA 34) . Vor diesem Hintergrund hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tathan d- lung nach seiner Vorstellung davon ausg ing , seine Täterschaft hinsichtlich des vo ra n gegangenen Diebstahls sei noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 4 StR 483/17, NStZ - RR 2018, 88, 89). Die Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Veru r- teilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, des Gesamtstrafe n- ausspruchs und der Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB. Da bereits der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingrif fs in den Str a- ßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung der Au f- hebung unterliegt, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, dass die Stra f- kammer nicht erkennbar bedacht hat, dass die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB von dem Gesetz mit dem schwersten Strafrahmen bestimmt wird. Der gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 224 Abs. 1 7 8 9 - 8 - StGB wäre indes höher als der von der Strafkammer angewendete Strafrahmen des § 315b Abs. 1 StGB. c) Bei der Bemessung d er Strafe für den am 11. November 2015 bega n- genen Diebstahl ist das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Strafrahme n- obergrenze von fünf Jahren statt richtig einer solchen von zehn Jahren in § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen. Der Senat kann jedoch ausschli e- ßen, dass die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr auf dem Rechtsfehler beruht, da sich das Landgericht bei Bemessung dieser Strafe e r- sichtlich nicht am oberen Rand des von ihr fälschlich angenommenen Strafra h- mens orientiert hat, sondern an der zutreffenden Untergrenze von drei Mon a- ten. 2. Die ebenfalls wirksam auf die Geschehnisse vom 11. November 2015 beschränkte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Herabsetzung des Einziehungsbetrags; im Übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 27. März 2018 als unbegründet im Si n- ne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Urteilsgründen ist ein TV - Gerä t im Wert von 259 Euro an die Gesch ädigte zurückgegeben worden (UA 42). Dieser W ert ist dements prechend gemäß § 73e Abs. 1 StGB von dem vom Landgericht abweichend vom Tenor bei der Einziehungsentscheidung zu Gunsten des Angeklagten errechneten Gesamtbetrag von 2 . 981,48 Euro (UA 46) in Abzug zu bringen. 3. Der Senat weist darauf hin, dass dur ch die nach Verwerfung der Rev i- sionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten eingetretene Rechtskraft der Verurteilung wegen Diebstahls die Feststellung des Landgerichts, der A n- geklagte habe bei seiner Flucht keine Beutesicherungsabsicht gehabt, binden d 10 11 12 - 9 - geworden ist. Abweichende Feststellungen durch den neuen Tatrichter insoweit wären wegen des Gebots der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Urteilsgrün de nicht zulässig. Nach den bisherigen Feststellungen sind eine konkrete Gefährdung von Le ib oder Leben eines anderen Menschen im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB - einer Lebensgefährdung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hinreichend dargetan. Der neue Tatrichter wird gleichwohl Gelegenheit haben, die auf der Schätzung von Zeugen beruhende Feststellung der Geschwindigkeit des Angeklagten bei der Ausfahrt vom Parkplatz in der Beweiswürdigung näher zu belegen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke 13
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