BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 12 /14 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts Dortmund vom 9. September 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren e ntstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. G e- gen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung hat zum Schuldspruch k einen Rechtsfehler zum N achteil des A n- geklagten ergeben. 2. Auch der S trafausspruch ist frei von den A ngeklagten benachteilige n- den Rechtsfehlern. 1 2 3 - 3 - O b die vom Landgericht verhängte Strafe angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO ist, kann offen bleiben. a) Zwar hat das Land gericht ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB nicht ausdr ücklich erörtert. D ie Revision verkennt jedoch , dass nur gewichtige Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen kö n- nen ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 216/09, N StZ - RR 2009, 277, 278; Senatsurteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht a b- gedruckt in NStZ 2001, 248). Gemessen daran brauchte das Landgericht im vorliegenden Fall ein Abgehen von der Regelwirkung angesichts des Gesam t- bildes der Tatausführu ng und der Tatfolgen auch vor dem Hintergrund der au s- drücklich berücksichtigten Strafmilderungsgründe nicht zu erörtern . b) Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Urteilsgründe auch nicht besorgen, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessun g durch eine unzulässig mathematisierende Einteilung des zur Verfügung stehenden Stra f- rahmens in verschiedene Bereiche leiten lassen . c) Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, die zu seinen La s- ten verwerteten Umstände, er habe durch die Tat ein jahrzehntelang bestehe n- des Vertrauensverhältnis zu der - erheblich älteren - Geschädigten massiv g e- brochen und diese sei auch heute noch durch das Geschehen psychisch bela s- tet, sind diese - entgegen der Ansicht der Revision - ausreichend tatsachenfu n- diert. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte von der Gesch ä- digten als Diplom - Sozialpädagogin bereits im Kindergartenalter betreut wurde. N ach Ende seiner Schulzeit hielt er weiter Kontakt zu ihr, weil sie für ihn eine 4 5 6 7 8 - 4 - Vertrauensperson geblieben war, die er immer wieder in unregelmäßigen A b- ständen besuchte, insbesondere in Krisensituationen. Den Wunsch des Ang e- klagten nach einer Liebesbeziehung lehnte die Geschädigte einige Jahre vor dem abgeurteilten Tatgeschehen unter Hinweis auf ihre seit 30 J ahren best e- hende Partnerschaft mit einem anderen Mann ab; dass ein erheblicher Alter s- unterschied bestand, liegt danach auf der Hand. Die Strafkammer hat zu den Tatfolgen festgestellt, die Nebenklägerin habe sich nach Entlassung aus dem Krankenhaus einer am bu lanten Traumatherapie unterzogen und leide noch heute unter Schlafstörungen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision zur Schätzung der Ta t- dauer und zur Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts vom 27. Ja nuar 2014 Bezug. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 9
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