BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 122/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteil s - verkündung am 14. Dezember 2001 auf die Einlegung eines Rechtsmittels ve r - zichtet hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. I Bl. 213 R) wu r - de dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerb e - - 3 - schlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Danach erklrte der Angeklagte "mit Zustimmung seines Verteidigers", daû er das soeben verkndete Urteil annehme und auf die Einlegung der Revision verzichte. Diese Erklrung ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist der Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO). Umstnde, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begrnden könnten, sind nicht ersichtlich. Daû der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf eine Durchfhrung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklrte Verzicht weder widerrufen noch zurckgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 m.w.N.). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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