BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 122 /12 vom 10. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2011 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. b der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten und unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anor d- nung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von fünf 1 - 3 - Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen T eilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwide r- han d lung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG kann nicht bestehe n bleiben. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht , dass erfüllt ist . Hierzu teilt das Landgericht lediglich mit, dass die Nebenklägerin einen B e- schluss des Amtsgerichts Familiengericht Hall e (Westfalen) vom 15. Okto - ber 2010 erwirkt habe, in welch em dem Angeklagten u.a. verboten worden sei , sich ihrer ( genau bezeichneten) Wohnung näher als 20 Meter zu nähern; dem Angeklagten sei dieses Verbot bekannt gewesen. D ie Strafkammer stellt weder h ier noch an anderer Stelle ihr es Urteils fest, ob der Beschluss dem Angeklagten wirksam zugestellt worden ist. Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257 ; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Okto ber 2007 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 1 StR 404/10 ) ist indes die wirksame Zustellung Vorausse t- zung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 G e wSchG ; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht de m nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261) . A llerdings betraf das Urteil des 5. Strafsenats eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 935 ZPO. Gewaltschutzsachen nach den §§ 1 und 2 Gew SchG sind gemäß § 111 Nr. 6, § 210 FamFG seit dem 1. Septembe r 2009 uneingeschränkt F amil i ensachen (Leis in: jurisPK - BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 3). Beschlüsse werden jedoch grundsätzlich auch insoweit nach den Vo r- 2 3 - 4 - schri f ten der Zivilprozessordnung über die Z wangsvollstreckung vollzogen (§ 95 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG) u nd bedürfen der Zustellung (§ 87 Abs. 2 FamFG; vgl. Kei del/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 53 Rn. 6; ebenso Leis, aaO, § 4 GewSchG Rn. 7 ). Zwar kann d as Familiengericht sowohl für die Endentsche i- dung als auch für eine einstweilige Anordnung deren Volls treckbarkeit vor Z u- stellung anordnen (§ 216 Abs. 2 S. 1 FamFG für Endentsche idungen; § 53 A bs. 2 S. 1 FamFG für einstweilige Anordnungen ) . Das Landgericht teilt jedoch schon nicht mit, ob der Beschluss des Amts gerichts vom 15. Oktober 2010 im H a uptsache - o der i m einstweili gen A nordnungsverfahren (§ 214 FamFG) e r- gangen ist; damit fehlen auch jedwede Ausführungen dazu, ob das Amts gericht im Falle einer Endentscheidung neben der sofortige n Wirksamkeit gemäß § 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Zulässigkeit der V ollstreckung vor Zustellung d er Anordnung an den Angeklagten bestimmt hat . Der Senat sieht daher keine Veranlassung, näher auf diese verfahrensrechtliche Besonderheit einzugehen (vgl. zu r Wirksamkeit und Vollstreck barkeit von En t scheidungen in Gewal t- schutz sachen OLG Hamm FPR 2011, 232). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann d er Senat § 4 Satz 1 GewSchG erfüllt ist. 2. Konsequenz des aufgezeigten Rechtsfeh lers ist die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. b der Urteilsgründe und der Gesam t- freiheitsstrafe : a) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die i n diese m Fall verhängte Einzelstrafe von acht Monaten auf de r Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG beruht. Denn das Landgericht hat strafschärfend ausdrücklich berücksichtigt, 4 5 6 - 5 - 29). D i e s zieht die Aufhebung auch der Verurteilung wegen der zu dem Ve r- gehen nach dem Gew altschutzgesetz in Tateinheit stehenden und für sich rechtsfehlerfrei angenommenen Straftaten der Bedrohung und des unerlau b- ten Führens einer Schusswaffe nach sich (vgl. Meyer - Goßner , StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 7a ). Die Auf h ebung der Verurteilung im Fall II. 2. b entzieht der Gesamtfre i- heitsstrafe die Grundlage. b) Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das Landgericht wird s oweit nicht ein Vorgehen nach § 154a Abs. 2 StPO erwogen wird e rgänzende Feststellungen zur Frage der Vollstreckba r- keit des Beschlusses des Amtsgerichts Familien gericht Halle (Westfalen) vom 15. Oktober 2010 zu treffen haben. 7 8 9 - 6 - 3 . Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsb e- gründung keinen Re chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ernemann Cierniak Franke Schmitt Quentin 10
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