BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 122 /15 vom 18. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2014 , auch soweit es die Angeklagten M . und E . betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass d i e Angeklagte n des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind . Die weiter gehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitte ls zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W . wegen gemeinschaft - lichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten W . , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt nach § 357 StPO auch in Bezug 1 2 - 3 - auf die Mitangeklagten M . und E . zu der aus der Beschlussformel ers ichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs insoweit keinen den Angeklagten benac hte i- ligenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht ihn wegen gemeinschaft - lichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung verurteilt hat. Jedoch hält die tateinheitliche Verurteilung wegen ve r- suchter schwerer räube rischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar kommt das Elektroschockgerät, das die Mitangeklagte M . mit Billigung des Angeklagten und des Mitangeklagten E . während der Tat - ausführung in der Hand hielt, grundsätzlich als andere s gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 3 StR 345/03, NStZ - RR 2004, 169 für die entsprechende Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ungeachtet möglicher Unterschi e- de bei den Anforderungen an die Gefährlichkeit des jeweiligen Werkzeuges in § 250 Abs. 1 StGB einerseits und § 250 Abs. 2 StGB andererseits (Nachw. bei SSW - StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn . 20 f.; Fischer, StGB, 62 . Aufl., § 250 Rn. 6a) setzt die Qualifikation de s § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB jedenfalls die Fun k tionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus. Dazu hat die Strafkammer indes keine Feststellungen getroffen. Da weitere Feststellungen zur Funktionsfähigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Sch uldspruch gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten der Mitangeklagten M . und E . mit der Maßgabe, dass die Angeklagten insoweit jeweils der (tateinheitlich begangenen) versuchten räuberischen E r- pressung schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da angesichts des 3 4 5 - 4 - umfassenden Geständnisses der Angeklagten auszuschließen ist, dass sich diese gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten. 2. Die Strafaussprüche werden von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgeric ht hat den Strafrahmen bei den Angeklagten W . und E . rechtsfehlerfrei § 239a Abs. 2 St GB entnommen. Der Senat kann mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die gegen d i e- se Angeklagten verhängte n Strafe n bei zutreffender tateinheitl icher Verurteilung we gen versuchter räuberischer Erpressung niedriger ausgefallen wäre n . Gle i- ches gilt für die gegen d ie Angeklagte M . verhängte Jugendstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Au s- führungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2015 Bezug genommen. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kostenla st freizustellen ( § 473 Abs. 4 StPO) . Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 6 7 8
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