BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 123/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 g e - mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s - gerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. April 2002 folgendes ausgeführt: "Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. November 2001 wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschäd i - gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 07. März 2002 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen R e - visionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Diesem Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. März 2002 'widersprochen'. Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entsche i - dung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO au s - zulegen ist (§ 300 StPO), ist zuläs sig, jedoch unbegründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Rev i - sion entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. - 3 - Das Schreiben des Angeklagten knnte auch als Wiederei n - setzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begr n - dung der Revision gegen das am 01. Februar 2002 zug e - stellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vo r - geschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begrndung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)." Dem schlieût sich der Senat an. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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