BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 123/04 vom27. April 2004in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDetmold vom 12. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruchdahin klargestellt, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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