BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 123/06 vom 13. Juni 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 22. Dezember 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Beschuldigten erweist sich als unbegr374ndet. 1 1. Die erhobene Verfahrensr374ge ist bereits unzul344ssig, da sie 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat 226 nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. 2 2. Das Rechtsmittel hat auch in sachlichrechtlicher Hinsicht im Ergebnis keinen Erfolg. N344herer Er366rterung bedarf insoweit nur die Annahme des Land-gerichts, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten auch den objektiven Tat-bestand eines gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr (247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und einer gef344hrlichen K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verwirklicht. 3 - 3 - a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen bestieg der Beschuldigte in Straubing ein Taxi, um sich zum Flughafen M374nchen fahren zu lassen. Auf der Bundesautobahn A 92 gab er pl366tzlich vor, einen Herzinfarkt zu haben und keine Luft mehr zu bekommen. Als die Taxifahrerin daraufhin die Fahrt verlang-samte, um auf dem Seitenstreifen anzuhalten und einen Notarzt zu benachrich-tigen, war der auf dem Beifahrersitz sitzende Beschuldigte damit nicht einver-standen und bestand auf eine Weiterfahrt. Er griff unvermittelt in das Lenkrad des Taxifahrzeugs, so dass dieses ins Schlingern geriet. Die Taxifahrerin konn-te das Fahrzeug jedoch wieder unter Kontrolle bringen, hielt auf dem Seiten-streifen an und weigerte sich weiterzufahren. Anschlie337end stieg sie aus dem Taxi aus und entfernte sich unter Mitnahme der Fahrzeugschl374ssel einige Me-ter. Der Beschuldigte nahm darauf hin ihre Verfolgung auf, warf sie zu Boden und entnahm aus ihrer Jackentasche einen Autoschl374ssel. Nachdem er festge-stellt hatte, dass es sich nicht um die zu dem Taxi passenden Fahrzeugschl374s-sel handelte, verfolgte er die Taxifahrerin erneut und stie337 sie 226 als er sie er-reicht hatte - wiederum zu Boden. Die Taxifahrerin fiel dabei seitlich auf die rechte Fahrspur der viel befahrenen Bundesautobahn A 92. Ihr Kopf kam in Richtung Mittelleitplanke ungef344hr auf der H366he des Mittelstreifens zu liegen. Sodann setzte sich der Beschuldigte auf die Taxifahrerin und forderte sie auf weiterzufahren. W344hrend die Taxifahrerin dergestalt fixiert auf der Fahrbahn lag, fuhren mehrere nachfolgende PKW mit hoher Geschwindigkeit dicht an ih-rem Kopf vorbei. Andere Fahrzeuge mussten ausweichen und auf die linke Fahrspur wechseln, um sie und den Beschuldigten nicht zu 374berfahren. Der Beschuldigte nahm hierbei die Gef344hrdung des nachfolgenden Verkehrs sowie die lebensbedrohliche Lage der Taxifahrerin billigend in Kauf. Durch den Sturz erlitt diese unter anderem Prellungen im rechten Schulterbereich sowie Bluter-g374sse am Kopf und am Knie. 4 - 4 - b) Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als ei-nen gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr (247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewertet. Zu der f374r die (objektive) Tatbestandserf374llung erforderlichen (konkre-ten) Gefahr f374r Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hat es ausgef374hrt, in der konkreten Verkehrssituation habe es vom blo337en Zufall abgehangen, ob es zu einem 334berfahren der Taxi-fahrerin und des Beschuldigten komme oder auf Grund eines Ausweichman366-vers eines der sich mit hoher Geschwindigkeit herann344hernden Fahrzeuge zu einem sonstigen Verkehrsunfall. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 aa) Als taugliche Tathandlung im Sinne des 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB kam zun344chst der Griff des Beschuldigten in das Lenkrad des Taxi in Betracht. Allerdings hat der Senat in einer fr374heren Entscheidung (NZV 1990, 35 mit Anm. Molketin) die Auffassung vertreten, bei einem Griff des Beifahrers in das Fahrzeuglenkrad liege ein gef344hrlicher Eingriff nur vor, wenn der T344ter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu pervertieren, es m374sse ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Stra337enver-kehrs einzugreifen. Soll hingegen nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluss ge-nommen werden, etwa zur Erzwingung eines bestimmten Fahrverhaltens, so seien die Voraussetzungen des 247 315 b StGB nicht gegeben (vgl. hierzu kritisch K366nig in LK 11. Aufl. 247 315 b Rdn. 54). 6 bb) Ob an dieser Rechtsauffassung uneingeschr344nkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Beschuldigte jedenfalls (objektiv) die Tatbestandsvariante des 247 315 b Abs.1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Indem er die Taxifahrerin dergestalt zu Boden stie337, dass sie quer auf der rechten Fahr-spur einer Bundesautobahn zu liegen kam, und sich anschlie337end auf sie setz-te, hat er die Sicherheit des Stra337enverkehrs durch das Bereiten eines Hinder- 7 - 5 - nisses beeintr344chtigt. Da diese Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme am Stra337enverkehr erfolgte (sog. 204Au337eneingriff223), war f374r die Tatbestandserf374l-lung eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des T344ters nicht erforderlich (vgl. hierzu BGHSt 48, 233, 236 f.; BGHR StGB 247 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernis-bereiten 3). Das Verhalten des Beschuldigten hat auch zu einer konkreten Ge-f344hrdung eines der in 247 315 b Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsg374ter gef374hrt. Eine solche kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts aller-dings nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass die Taxifahrerin durch den Sturz auf die Fahrbahn verletzt worden ist. 247 315 b Abs. 1 StGB setzt in allen Tatbestandsvarianten eine besondere kausale Verkn374pfung zwischen Gef344hr-dungshandlung und Gef344hrdungserfolg voraus. Erforderlich ist, dass die Tat-handlung eine abstrakte Gefahr f374r die Sicherheit des Stra337enverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr f374r das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, 119, 122). Der Sturz der Taxifahrerin, der zu ihren Verletzungen f374hrte, war in-des nicht die Folge einer abstrakten Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache daf374r, dass eine solche Gefahr 374berhaupt erst entstand. Das Landge-richt hat jedoch angesichts der hier gegebenen besonderen Umst344nde 226 voll-st344ndige Blockade der Fahrspur einer viel befahrenen Bundesautobahn durch ein schlecht wahrnehmbares Hindernis, mit hoher Geschwindigkeit nachfolgen-der Verkehr 226 rechtsfehlerfrei eine konkrete Gef344hrdung der herannahenden nachfolgenden Fahrzeuge und deren Insassen bejaht. c) Die Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe auch den ob-jektiven Tatbestand einer gef344hrlichen K366rperverletzung verwirklicht, begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die K366rperverletzung 204mittels einer das Leben gef344hrdenden Be-handlung223 begangen wird. Erforderlich, aber auch gen374gend ist, dass die Art der Behandlung durch den T344ter nach den Umst344nden des Einzelfalls (generell) 8 - 6 - geeignet ist, das Leben zu gef344hrden (st. Rspr.; vgl. nur Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 224 Rdn. 12). Die getroffenen Feststellungen belegen indes nicht, dass die Art der Behandlung 226 hier: Sto337en auf den Boden 226 bereits f374r sich als lebensbedrohend in diesem Sinne angesehen werden kann. Der - f374r das Landgericht ersichtlich ma337gebliche - Umstand, dass es infolge der durch den Sto337 verursachten Lage des Tatopfers auf der Fahrbahn zu einem nachfolgen-den, sein Leben bedrohendem Unfallgeschehen h344tte kommen k366nnen, ist f374r die rechtliche Bewertung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz. In diesem Fall w374rde der K366rperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Unfall, nicht aber 204mittels223 der Art der Behandlung durch den T344ter eintreten (vgl. auch Senat, Urteil vom 22. Dezember 2005 226 4 StR 347/05 zu 247 224 Abs.1 Nr. 2 StGB). Das Verhalten des Beschuldigten stellt sich danach 204nur223 als eine vors344tzliche (einfache) K366rperverletzung (247 223 StGB) dar. - 7 - d) Der aufgezeigte Rechtsfehler gef344hrdet jedoch nicht den Bestand des Ma337regelausspruchs. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 247 63 StGB rechtsfehlerfrei dargetan. Es hat mit zutreffenden Erw344gungen ausgef374hrt, dass von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit ge-f344hrlich ist. Diese Einsch344tzung wird durch die dargestellte rechtlich fehlerhafte Beurteilung einer der insgesamt f374nf Anlasstaten nicht ber374hrt. 9 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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