BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 123 /12 vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 201 2 gemäß § 349 Ab s. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 26. September 2011, soweit es den Ang e- klagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehu ng "der Verurteilung des Amtsgerichts Düren vom 16. September 2009" zu der Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Ver letzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung innerhalb des nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen s des § 249 Abs. 1 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung unter laufender Bewährung stand. Diese Erwägung steht im Widerspruch zu den Feststellungen, die eine offene Bewährung des Angeklagten bei Begehung der 1 2 - 3 - abgeurteilten R au b tat am 20. März 2009 nicht ergeben. Die Vollstreckung der Jugendstrafe von vier Jahren, die das Amtsgericht Gera im Januar 2006 unter Einbeziehung von zwei Verurteilungen aus den Jahren 2002 und 2005 gegen den Angeklagten verhängt hatte, war am 30. November 2007 erledigt. In der Folgezeit bis zur Begehung der hier abgeurteilten Tat wurde der Angeklagte lediglich durch das Amtsgericht Greiz wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt. Erst danach erfolgten die zwei rechtskräftigen Verurteilungen jeweils zu Bewährungsstrafen durch das Amtsgericht Düren am 16. September 2009 und das Amtsgericht Köln am 27. September 2010. Der Senat kann nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausschließen, dass sich die unzutreffende Annahme eines Bewährungsversagens bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zum Nachteil des An geklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und En t- scheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehe n- de Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich. Mit Blick auf die Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Fre i- heitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düren vom 16. September 2009 nach § 55 Abs. 1 StGB weist der Senat auf die Regelung zur Anrechnung auf 3 4 - 4 - Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen in § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB hin (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl. § 58 R n. 6 f. m.w.N.). Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin
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