BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 123/14 vom 20. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraub e s u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 20 . Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 18. Juli 2013 entsprechend der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2014 dahin e r- gänzt, dass zehn Monate von der gegen den Angeklagten verhän g- ten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt zu vollziehen sind. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel s und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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