BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 124/03 vom15. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Potsdam vom 20. November 2002 im Aus-spruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs aufKraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es dieUnterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mitseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das an-gefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Über-prüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestütztenAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen.Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Bege-hung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zueiner Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betriffteine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in die-ser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34,321; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6 m.w.N.). Das Landgericht be-zeichnet zwar zwei frühere Verurteilungen, aufgrund derer es die Vorausset-zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht; es teilt aber in Bezug aufdie Verurteilung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom 29. September1992 nur die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. UA 20) von zwei Jah- ren, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen mit. Dem Senat istdaher die rechtliche Überprüfung, ob die Anordnung der Sicherungsverwah-rung den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, nicht möglich.Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGBgeben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Revisions-gerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurtei-lungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs.4 Sätze 2 und 3 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungendiejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGBrechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vor-genommenen Subsumtion. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem - 4 -vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilungen durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt vom 19. August 1992 und durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom29. September 1992, aus deren Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Ei-senhüttenstadt vom 31. Januar 1994 nachträglich eine Gesamtstrafe gebildetworden ist, im Sinne des § 66 StGB als eine einzige Verurteilung gelten (§ 66Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1982, 420; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 5;Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 8).Tepperwien MaatzAthing nrErnemann
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