BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 124/09 vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 23. Oktober 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und verschiedene Gegenst344nde eingezogen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensr374gen kommt es deshalb nicht an. 1 Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil sie auf einer rechtsfehlerhaften Beweisw374rdigung beruht. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der Angeklagte in zwei F344llen bei einer unbekannten Person fl374ssiges Amfetamin, das zum ge-winnbringenden Weiterverkauf bestimmt war und per Post geliefert werden soll-te. 3 - 3 - Vor der ersten Lieferung fragte er seinen langj344hrigen Bekannten, den Zeugen S. , ob dieser ein Paket, 374ber dessen Inhalt er ihn nicht infor-mierte, f374r ihn in Empfang nehmen k366nne. Der Zeuge S. erkl344rte, das Paket k366nne an seine Mutter, die Zeugin Sch. , geschickt werden, die tags-374ber zu Hause sei und daher regelm344337ig Postsendungen f374r ihn entgegenneh-me. Das erste Paket, in dem sich zwei Kilogramm fl374ssiges Amfetamin befan-den, wurde am 29. Juni 2007 an die Adresse der Zeugin Sch. zugestellt. Dort wurde es von dem vom Angeklagten 374ber den Zeitpunkt der geplanten Ex-presszustellung informierten Zeugen S. entgegengenommen und mit dem Namen "Sch. " quittiert. Der Angeklagte wurde vom Zeugen S. be-nachrichtigt und holte das Paket ab. 4 Aufgrund einer weiteren Bestellung des Angeklagten wurde am 5. Juli 2007 ein zweites Expresspaket bei derselben Postfiliale aufgegeben, das an "H. Se. " unter der Anschrift der ehemaligen Lebensgef344hrtin des Angeklagten, der Zeugin Nicole Se. , adressiert war. Diese hatte seit seinem Auszug im Dezember 2006 regelm344337ig Brief- und Paketsendungen f374r ihn entgegenge-nommen und ihm bei seinen mindestens w366chentlichen Besuchen ausgeh344n-digt. Dieses Paket, das zwei Kanister mit jeweils 4,6 Kilogramm fl374ssigem Am-fetamin enthielt, wurde von den Ermittlungsbeh366rden angehalten und ge366ffnet. Bei der fingierten Zustellung eines Ersatzpakets am folgenden Tag erkl344rte die Mutter der Zeugin Nicole Se. spontan, dass es f374r den Angeklagten be-stimmt sei. 5 2. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Tatvorw374rfe bestrit-ten: Er habe weder die beiden Lieferungen bestellt noch den Zeugen S. gebeten, ein Paket f374r ihn entgegenzunehmen. Vielmehr habe dieser ihn Ende Juni 2007 gefragt, ob er f374r diesen ein Paket in Empfang nehmen k366nne. Dies habe er abgelehnt, weil er noch keinen Briefkasten habe. Er habe dem Zeugen 6 - 4 - S. erkl344rt, dass er seine eigene Post an die Adresse der Zeugin Nicole Se. schicken lasse, zu der er sp344testens am n344chsten Wochenende fahren werde (UA 7). 3. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen. 7 a) Es st374tzt die Feststellung, das an die Zeugin Sch. adressierte Paket sei f374r den Angeklagten bestimmt gewesen, allein auf die Aussage des Zeugen S. . Sonstige, den bisher nicht einschl344gig in Erscheinung getre-tenen Angeklagten belastende Indizien sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, so dass sich die bestreitende Einlassung des Angeklagten und die belastende Aussage des Zeugen S. gegen374berstehen. In einem solchen Falle, in dem Aussage gegen Aussage steht, m374ssen die Urteilsgr374nde erken-nen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, welche die Entscheidung zu-gunsten oder zulasten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine 334berlegungen einbezogen und rechtsfehlerfrei gew374rdigt hat (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 23; Beweisw374rdigung, unzureichende 19; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 166/02). Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 8 Das Landgericht h344lt die den Angeklagten belastende Aussage des Zeu-gen S. schon deshalb f374r glaubhaft, weil sie sich mit seinen Angaben bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung deckt (UA 13). Damit ist jedoch die Glaubhaftigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen nicht hinrei-chend dargetan. Dies gilt schon deswegen, weil das Landgericht die Bekundun-gen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung zum Gewicht und zum Aggregat-zustand des Inhalts der Paketsendung, die von derjenigen in der polizeilichen Vernehmung ganz wesentlich abweichen, sowie zu den Umst344nden dieser Ver-nehmung f374r nicht glaubhaft h344lt (UA 13, 14). Dar374ber hinaus kommt der Zeuge 9 - 5 - S. aufgrund der Entgegennahme des an seine Mutter adressierten Pa-kets konkret als Alternativt344ter in Betracht. Das Urteil setzt sich in diesem Zu-sammenhang nicht damit auseinander, dass der Zeuge S. den Ange-klagten zu Unrecht belasten k366nnte, um den Verdacht von sich selbst abzulen-ken. Dies l344sst besorgen, dass die erforderliche Gesamtw374rdigung unterblieben ist. b) Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht den Zeugen S. als Besteller und Empf344nger der zweiten Sendung ausschlie337t, begegnen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 10 Zwar gibt es in diesem Fall Anzeichen, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte der Empf344nger der Sendung war: das Paket wurde an die vom An-geklagten seit einigen Monaten st344ndig genutzte Postanschrift geschickt; der dem Empf344ngernamen "Se. " vorangestellte Buchstabe ist der erste Buch-stabe des Vornamens des Angeklagten; der Angeklagte hatte 2006 - wenn auch nur als Konsument - Kontakte zu Drogen. Das Landgericht hat aber die auf eine T344terschaft des Zeugen S. abzielende Einlassung des Angeklag-ten nicht rechtsfehlerfrei widerlegt. Nach den Urteilsfeststellungen war dem Zeugen S. die Nutzung der Deckadresse keinesfalls verschlossen. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte dieser die Entgegennahme ei-nes Pakets f374r den Zeugen nur im Hinblick auf das Fehlen eines eigenen Brief-kastens und nicht etwa aus grunds344tzlichen Erw344gungen abgelehnt. Zugleich hatte er dem Zeugen erkl344rt, wie er den eigenen Postempfang geregelt hatte. Dass es f374r den Zeugen als langj344hrigem Bekannten des Angeklagten nach dem - wegen der besonderen Versandform zeitlich eng bestimmten - Eintreffen der Sendung problematisch sein k366nnte, zeitnah an das Paket zu gelangen, ist nicht mehr als eine Vermutung. 11 - 6 - 4. Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer tatrichterlicher Pr374-fung und Entscheidung. Dabei werden auch n344here Feststellungen zu dem Verh344ltnis des Angeklagten zu den Zeugen S. und Nicole Se. sowie zu deren m366glichen Kontakten zu Drogen und zum Drogenmilieu zu treffen sein. 12 Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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