BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 124/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgef374hrten Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer Richtigstellung des Schuldspruchs sowie zur Aufhe- 1 - 3 - bung der verh344ngten Strafe; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Schuldspruch hat der Senat berichtigt, da in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist, dass der Angeklagte nach 247247 22, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 226 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 2. M344rz 2010 - 3 StR 496/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 250 Rn. 2 m.w.N.). 2 2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erkennbar gepr374ft hat. Ausweislich der Urteilsgr374nde r344umte der Ange-klagte, der nach eigenen Angaben vor den Drohungen des fr374heren Mitange-klagten W. Schutz bei der Polizei gesucht hatte, in seiner polizeilichen Ver-nehmung zwei Tage nach der Tat seine Tatbeteiligung ein und benannte den gesondert verfolgten 326. sowie die fr374heren Mitangeklagten W. und C. als Mitwirkende am Tatgeschehen. Bei dieser Sachlage h344tte sich das Landgericht n344her mit der Frage befassen m374ssen, ob die vom Straftatenkata-log des 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasste versuchte Raubtat durch die Angaben des Angeklagten im Sinne des 247 46b Abs. 1 Satz 3 StGB 374ber seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt worden ist. Dass der Angeklagte in seiner polizei-lichen Vernehmung f344lschlicherweise eine Bedrohungslage als Grund f374r seine Mitwirkung an dem versuchten Raub behauptet hatte, steht der Anwendung des 247 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 608/84, BGHSt 33, 80 zu 247 31 BtMG a.F.; Fischer aaO 247 46b Rn. 13). 3 - 4 - Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes nach 247 250 Abs. 3 StGB ver-neint und die verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten dem nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB entnommen. Trotz der sehr milde bemessenen Freiheitsstrafe so-wie des Umstands, dass die Strafkammer das umfassende Gest344ndnis des An-geklagten in der Hauptverhandlung unter Benennung der Mitt344ter und deren Tatbeitr344ge strafmildernd gewertet hat, kann der Senat nicht mit der erforderli-chen Sicherheit ausschlie337en, dass sich der den vertypten Milderungsgrund des 247 46b Abs. 1 StGB betreffende Er366rterungsmangel bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 4 Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). 5 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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