BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 124 / 13 vom 24. Oktober 2013 Nachschlagewerk: ja BGHR: zu § 66 Abs. 1 StGB, nur zu II. 2. BGHSt: nur zu II. 2. Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 66 Abs. 1 EGStGB § 316f Abs. 2 Satz 1 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Absatz 1 StGB (in der nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Siche rungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010) neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist zulässig. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13 - LG Essen in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesg erichtshofs hat in der Sitzung vom 2 4. Oktober 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Mutzbauer, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staats an walt in der Sitzung vom 29. August 2013, Staatsanwalt bei der Verkündung am 24. Oktober 2013 als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Sitzung vom 29. Au gust 2013 als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Sitzung vom 29. August 2013 als Vertreter der Nebenklägerin J. , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkan nt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 21. Dezember 2012 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Au slagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zugleich hat es seine U nterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat zur Sache im Wesentlichen folgende Feststellungen getroff en: 1. Der am 19. März 2012 aus der Strafhaft wegen einer Sexualstraftat entlassene Angeklagte lockte am Vormittag des 28. Mai 2012 die ihm unb e- kannte O . unter einem Vorwand in seine Wohnung, um sie dort 1 2 3 - 4 - zu vergewaltigen. O . war 58 Jahre alt, zierlich und litt an einer geistigen Behinderung. Nachdem die Geschädigte nichtsahnend das Haus und die Wohnung des Angeklagten betreten hatte, wurde sie von ihm im Wohnzi m- mer sofort von hinten angegriffen. Der Angeklagte hielt ihr d en Mund zu und drückte sie zu Boden. Auf diese Weise wollte er die Geschädigte einschüchtern und wehrlos machen, um sie auszuziehen und den vaginalen Geschlechtsve r- kehr mit ihr zu erzwingen. Da der Angeklagte seine körperliche Überlegenheit erkannte und rü cksichtslos einzusetzen gedachte, rechnete er mit nur geringer Gegenwehr und einem kurzen Kampf. Für ihn völlig überraschend reagierte O . mit heftigstem Widerstand. Sie trat und schlug nach ihm und versuchte nach Hilfe zu schreien, was ih r aber wegen des zugehaltenen Mu n- des nicht gelang. Es entstand ein wildes Gerangel, bei dem der Angeklagte die Geschädigte trotz seiner überlegenen Körperkraft kaum unter Kontrolle beha l- ten konnte. Er sc haffte es gleichwohl, ihr H ose, Slip und Mieder auszu ziehen und den BH über die Brüste zu schieben. Dabei verletzte er O . zumindest leicht an der Innenseite eines Oberschenkels und im Scheiden - bereich, wobei es sich hierbei noch nicht um sexuelle Berührung en handelte. O . weh rte sich fortwährend mit aller Kraft . Schließlich erfasste der Angeklagte, dass er den gewünschten Geschlechtsverkehr wegen ihrer a n- dauernden Abwehrbewegungen und vor allem wegen der Gefahr von Hilf e- schreien nicht erreichen würde. Da das Wohnzimmerfenster offen stand, b e- fürchtete er, dass Drit te eingreifen, wenn es der Geschädigten ge lä ng e, sich bemerkbar zu machen. Dies schien ihm angesichts ihrer Ausdauer im Abweh r- kampf nur eine Frage der Zeit zu sein. Er gab deshalb seinen Vergewaltigung s- plan auf, entsc hloss sich aber zugleich, O . zu töten, um eine Entdeckung des (versuchten) Sexualdelikts zu verhindern. Er griff daher an ihren Hals und drückte mit Kraft zu, bis O . bewusstlos zurück - sank. Unsicher, ob die Geschädigte be reits tot war, trug er sie in das Badezi m- - 5 - mer seiner Wohnung und legte sie in die Badewanne. Dort stach er ihr mit einem Klappmesser zweimal in die rechte Halsseite, um sie sicher zu töten und damit eine Entdeckung der Tat durch sie als Zeugin zu verhinder n. Der erste Stich war nur oberflächlich, der zweite Stich drang etwa 6 cm tief in den Hals ein und verletzte eine Schlagader ; d ie s führte in den folgenden Minuten bei O . zum Tod durch Verbluten. Nach der Tat legte der Angeklagte die tei lweise wieder angekleidete Le i- che von O . in einem schlecht einsehbaren Bereich im Keller des von ihm mitbewohnten Hauses ab und reinigte seine Wohnung. Das Tatmesser und verschiedene Gegenstände aus dem Besitz von O . entsor g - te er. Am 29. Mai 2012 begann er eine intime Beziehung mit der Zeugin K . , die er bereits vor der Tat über ein Internetportal kennen gelernt hatte, und übernachtete in den Folgetagen bei ihr. Er hielt Kontakt zu seinem Bewä h- rungs helfer und nahm an einem Gruppengespräch in einer Therapieeinrichtung für Sexualstraftäter teil. Die Leiche von O . wurde am 10. Juni 2012 von einem Hausbewohner aufgefunden. 2. Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagte n ausgegangen und hat das Verhalten des Angeklagten als versuc h- te Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und Mord (§ 211 StGB) gewertet. Als Mordmerkmal hat es Verdeck ungsabsicht angenommen. Für die versuchte Vergewaltigung und die tateinheitlich begangene vorsätzliche Kö r- perverletzung hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren fes t- gesetzt und mit der lebenslangen Freiheits strafe für den Mord auf eine le ben s- lange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt. 4 5 - 6 - Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht auf § 66 Abs. 1 StGB i.V.m. der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bunde s- verfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) gestützt. Dabei ist es nach sachverständiger Beratung zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei dem seit 1989 unter anderem wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewalt i- gung, sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes mehrfach vorbestraften Angeklagt en, der zur Tatzeit unter Führungsaufsicht stand und an einer ambulanten Therapie zur Aufarbeitung seiner Sexualproblematik teilz u- o- st, sich bietende Gel e- genheiten zu Vergewaltigungstaten zum Nachteil willkürlich ausgewählter Opfer zu nutzen. Auch sei der Angeklagte bereit, die jeweilige Tat um den Preis eines Menschenlebens zu verbergen. Die Rückfallgefahr in Bezug auf gewalttätige Se xualdelikte und Tötungsdelikte, insbesondere Verdeckungsmorde nach S e- xualdelikten , sei ausgesprochen hoch. Taten wie die oben beschriebenen seien von ihm ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nahezu mit Sicherheit wieder zu erwarten. II. Die Revision de s Angeklagten bleibt erfolglos, weil das Urteil keinen Rechtsfeh ler zu seinem Nachteil aufweist . Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die versuc h- te Vergewaltigung und die tateinheitlich b egangene vorsätzliche Körperverle t- zung zu dem Verdeckungsmord im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) st e- 6 7 8 - 7 - hen. Insoweit ist keine die Annahme einer Handlungseinheit und damit einer Tat im materiell - rechtlichen Sinn rechtfertigende Verbindung gegeben. a) Eine Tateinheit im Sinne von § 52 StGB begründende Teilidentität der Ausführungshandlungen liegt nicht vor. Dies ist der Fall, wenn die objektiven Ausführungshandlungen des Täters in einem für sämtliche Tatbestandsverwir k- lichungen notwendigen Teil identis ch sind und so dazu beitragen, den Tatb e- stand aller in Betracht kommenden Strafgesetze zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 3 StR 87/09, NStZ - RR 2010, 140 , 141 ; Beschluss vom 21. März 1985 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165). Ein Zusammentre f- fen nur im subjektiven Tatbestand reicht dafür nicht aus (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 151; vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1955 5 StR 290/54, BGHSt 7, 149, 151). Der Bundes gerichtshof hat daher eine Tat einheit zwischen e inem (versuchten) Verdeckungsmord und einer Sexualstraftat in einem Fall bejaht, in dem der Angeklagte noch während der Begehung des Sexualdeliktes mit der Tötungshandlung begann (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 5 StR 500/90, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Han d- lung, dieselbe 22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 4 StR 158/02, NStZ 2003, 371, 372) , und die Annahme von Tatmehrheit in einem Fall be - stätigt, in dem sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ergab, dass der Täter noch weitere sexuelle Handl ungen an seinem Opfer vornehmen wollte, als er zum Angriff auf dessen Leben ansetzte (BGH, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 681/85, MDR 1986, 622 bei Holtz). Daran gemessen kommt die Annahme von sich teilweise überschne i- denden Tathandlungen hier nicht i n Betracht. Nach den rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen hat der Angeklagte den objektiven Tatbest and des § 211 StGB durch ein Würgen des Tatopfers und die Beibringung von Stichve r- 9 10 - 8 - letzungen verwirklicht. Keine dieser Handlungen ist mit den Gewaltha ndlungen identisch, die er zur Durchsetzung seines Vergewaltigungsvorhabens vornahm . b) Auch eine natürliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Von einer so l- chen ist auszugehen, wenn zwischen verschiedenen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein so enger Zusammenhang besteht, dass sich das gesa m- te Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun da r- stellt. Dies setzt neben einem unmittelbaren räumlich - zeitlichen Zusamme n- hang voraus, dass die verschiedenen Ausführungshandlung en durch ein g e- meinsames subjektives Element verbunden sind (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Beschluss vom 19. November 1997 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 315; Urteil vom 27. März 1953 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219, 220). Das für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderliche gemeinsame subjektive Element liegt hier nicht vor. D er Entschluss des Ang e- klagten , sein Opfer zu töten, beruhte auf einer neuen Willensentschließung (vgl. BGH, Be schluss vom 22. Januar 2009 4 StR 573/08, Rn. 6). Er fiel zwar mit der Entscheidung zusammen, das (fehlgeschlagene) Vergewaltigungsvor haben aufzugeben, war aber auf ein anderes Ziel gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 681/85, MDR 1986, 6 22 bei Holtz). Allein die Absicht, die vorangegangene Tat zu verdecken, vermag eine (natürliche) Handlungseinheit nicht zu begründen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1953 4 StR 258/53, S. 3). 2. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sich e- rungsverwahrung gem äß § 66 Abs. 1 StGB neben lebenslanger Gesamtf re i- heitsstrafe ist rechtlich bedenkenfrei. 11 12 13 - 9 - a) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung war nach § 66 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sich e- rung sverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 und nach Maßgabe der vom Bundesverf assungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 (BVer f GE 128, 326) hierzu aufgestellten Grundsätze (strikte Verhältni s- mäß igkeitsprüfung) zu entscheiden. aa) D ur ch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz zur bunde s- rechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsver - wahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2425) wurden die Anordnungs - voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs . 1 StGB für den hier zu entsch eidenden Fall (Anlasstat am 28. Mai 2012) nicht verändert ( vgl. BT - Drucks. 17/9874, S. 30 f., Renziko wski, NJW 2013, 1638, 1642 ). Aus der neu geschaffenen Überleitungsvorschrift in Art. 316f Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 EGStGB ergibt sich, dass auf Fälle, in denen die Anlasstat vor dem 31. Mai 2013 begangen worden ist, auch weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden sind. Die dafür in Art. 316f Abs. 2 Sät ze 2 bis 4 EGStGB bestimmten weiteren Maßgaben betreffen hier nicht g e- gebene Fallkonstellationen. Der insoweit unverändert gebliebene Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB sieht für nach dem 31. Dezember 2010 begangene A n- lasstaten eine Anwendung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwa h- rung und zu beglei tenden Regelungen vom 22. Dezem ber 2010 (BGBl. I, S. 2300) vor. Ein Fall des § 354a StPO ist deshalb nicht gegeben. bb) Der Senat besorgt nicht, dass § 66 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu b e- gleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 nach dem Inkrafttreten des 14 15 16 - 10 - Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwah rung vom 5. Dezember 2012 und Ablauf der Frist aus der Weitergeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 verfassungs - oder konventionswidrig ist. Zwar hat das Bundesverfa s- sungsgericht in diesem Urteil a uch § 66 StGB in der Fas sung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Reg e- lungen vom 22. Dezember 2010 in entsprechender Anwendung des § 78 Satz 2 BVerfGG für mit Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (Zi f- fer II.1.b des Tenors, BGBl. I, S. 1003), doch hat es dies nicht aus der Regelung des § 66 StGB selbst, sondern aus dem Fehlen eines dem verfassungsrechtl i- chen Abstandsgebot entsprechenden gesetzlichen Gesamtkonzepts der Sich e- rungsverwahrung hergeleitet (BVerfGE 128 , 326 , 387 ; Peglau , NJW 2011, 1924, 1925) . Die in § 66 StGB festgelegten formellen und materiellen Vorau s- setzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es nicht bea n- standet . Sie verstoßen auch Mai 2011 genannten Gründen gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, NJW 2012, 3357 zu § 66a StGB). Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 den vom Bu ndesverfassung s- gericht aufgestellten Anforderungen an eine verfassungsgemäße rechtliche Ausgestaltung des Maßregel - und Strafvollzugs nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 1 StR 48/13 , NJW 2013, 2295, 2296, zu Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStG B) und durch Art. 316f Abs. 3 EGStGB sichergestellt hat, dass die der Umsetzung des Abstandsgebotes dienenden Vorschriften auch in Altfällen zur Anwendung kommen, sind damit die Gründe weggefallen, die für die Beurteilung von § 66 StGB als verfassungswidri g maßgebend waren. Da das Bundesverfassungsgericht § 66 StGB nicht nach § 95 Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1 BVerfGG für nichtig erklärt hat, ist die Vorschrift existent geblieben - 11 - (Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , Stand Mai 2009 , § 35 Rn. 44; Bend a/Klein/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., Rn. 1399). b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Fre i- heitsstrafe nach § 66 Abs. 1 StGB ist rechtmäßig. aa) Eine Rechtsanwendung, die die Zulässigkeit der Anordnung der U n- terbrin gung in der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe grundsätzlich in Frage stellt, widerspräche dem Wortlaut des Gesetzes und dem W illen des Gesetzgebers, der mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahru ng vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) den bis dahin geltenden § 66 StGB geändert und aus dessen Absä t- zen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 das dem Wort Freiheitsstrafe vorangestellte Adjektiv der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. Geset zesentwurf vom 19. März 2002, BT - Drucks. 14/8586, S. 5 f.; Gese t- zesentwurf vom 15. Mai 2002, BT - Drucks. 14/9041, S. 1; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 1 StR 558/12, NStZ - RR 2013, 256, 257; M üKoStGB/ Ullenbruch/Drenkhahn / M orgenstern, 2. Aufl., § 66 Rn. 21; Bartsch, Sicherung s- verwahrung Recht, Vollz ug, aktuelle Probleme, 2010, S. 65 f.; Böhm, FS Schöch, 2010, S. 755, 762 f.; Passek, GA 2005, 96 ; Steinhilber , Mord und Le benslang, 2012 , S. 243 f. ). Zuvor hatte es der Bundesgerichtshof mehrfach eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur neben ger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe oder einer aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildeten lebenslangen Gesamtfre i- heitsstrafe möglich war (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2002 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559; Urteil vom 21. März 2000 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418; 17 18 - 12 - Urteil vom 23. August 1990 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, 161). In der B e- gründung zu den angeführten Gesetzesentwürfen wird auf die Urteile des Bu n- desgerichtshofs vom 21. März 2000 und 23. August 1990 und die dort geäuße r- ten Bedenken ausdr ücklich Bezug genommen. bb) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sich e- rungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB neben lebenslanger Freiheitsstrafe verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (1 ) Die Anordnung ist erforderlic h , weil der angestrebte Zweck der Ma ß- regel nicht durch ein den Angeklagten weniger belastendes Mittel erreicht we r- den kann. (a ) Der Umstand, dass die Vollstreckung der vor der Unterbringung zu vollziehenden lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden darf, wenn dies unter Berücksichtigung de s Sicherheitsinteresse s der Allgemeinheit verantwo r- tet werden kann und ein für die Allgemeinheit gefä hrlicher Täter deshalb im V o llzug zu ver bleiben hat, steht der Maßregelanord nung nicht entgegen (a A Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 66 Rn. 32; Kett - Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 313 ff.; Kinzig, NJW 2002, 3204 f.; Kreu zer, StV 2011, 122, 123; zweifelnd MüKoStGB/van Gemme ren, 2. Aufl., § 62 Rn. 6). Zwar wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Ausse t- zung des Vollzugs der Strafe verantwortet werden kann, aber die na ch § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidriger Taten) eine Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 19 20 21 - 13 - 3 StR 330/12, Rn. 6; Urteil vom 25. Juli 2012 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 6. Juli 2010 5 StR 142/10, NStZ - RR 201 1 , 41; Beschluss vom 17. Dezember 1985 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 401; MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 6; Bartsch, Sicherungsverwahrung Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 66 f.; Kett - Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 317 f.; di e- s elbe , GA 2009, 586, 589 ff.; Kinzig, NJW 2002, 3204; Peglau, NJW 2000, 2980, 2981; Böhm, NJW 1982, 135, 139) . D och kommt es hierauf bei der En t- scheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB nicht an. Die dem Schuldausgleich dienende Straf haft und der schuldunabhängige präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung verfol gen unterschied - liche Z wecke und unterscheiden sich grundlegend in ihrer verfassungsrecht - lichen Legitimation (vgl. BVerfGE 130, 372 , 389 ; 128, 326 , 376 ; F risch, ZStW 102 [1990] 343, 358 ff.; Ziffer , FS Frisch, 2013, S. 1077, 1078; MüKoStGB/ Radtke , 2. Auf l., vor §§ 38 ff. Rn. 69 ; ders., GA 2011, 636, 643 ff. jeweils mwN ) . Für ihre An ordnung , die wegen der Zweckverschiedenheit auch nebe neinan - der erfolgen kann (BVerfGE 130, 372 , 392 ; Beschluss vom 22. Juni 2012 2 BvR 22/12, S. 6 jew eils mwN), gelten kat egorial verschieden e V orausse t- zungen , die ge trennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365; Urteil vom 27. Oktober 1970 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133 f.) . Sicherungsverwahrung nach § 66 A bs. 1 StGB ist neben der Strafe anzuordnen, wenn die dafür erforderlichen formellen Voraussetzungen vorliegen und die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters die Anordnung seiner Unterbringung im Zeitpunkt der Entscheidung nötig macht (Kumulationsprinzip, vgl. LK - StGB/Hanack , 11. Aufl. , v or §§ 61 ff. Rn. 65) . Dabei ist es anders als in den Fällen der Ermessensent scheidung 22 - 14 - nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB grundsätzlich ohne Bedeutung, ob von dem Maßregelau s spruch unabhängige Ereignisse zu denen auch de r Stra f- vollzug zählt eine Unterbringung voraus sichtlich verhindern (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 2 StR 511/64, S. 3; vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1985 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400 ) oder die Gefahr abwenden werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. No vem ber 1977 1 StR 417/ 77, NJW 1978, 599 ; Beschluss vom 23. März 1977 3 StR 67/77, S. 5; jeweils zu § 63 StGB ; ferner BT - Dr ucks . IV/650, S. 214 ) . (b) Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab geleitete S ubsidiar i- tätsprinzip (vgl. dazu MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl. , § 62 Rn. 7; SSW - StGB/Jehle , § 72 Rn. 1) gilt bei freiheitsentziehenden Maßregeln nur für deren Vollstreckung ( BT - Dr uck s. IV/650, S. 210; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 3 StR 595/ 99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; vgl. dazu auch Urteil vom 19. Februar 2008 5 StR 599/07, Rn. 15; Urteil vom 3. November 1977 1 StR 417/77, NJW 1978, 599 ; Meier, Strafrechtliche Sanktionen , 3. Aufl. , S. 318 ; a A LK - StGB /Hanack , 11. Aufl. , v or §§ 61 ff. Rn. 61 ) und ist auf das Ve r- hältnis zwischen S trafausspruch und Maßregelanordnung nicht anzuwenden ( LK - StGB /Schöch, 12. Aufl., vor § 61 Rn. 81; SSW - StGB/Schöch, vor §§ 61 ff. Rn. 27; NK - StGB/Pollähne, 4. Aufl., § 61 Rn. 60 ). Daran ändert auch die Tats a- che nichts, dass es sich bei der Sicherungsverwahr ung um eine besonders b e- lastende Maßregel mit ultima - ratio - Charakter handelt (so aber Kett - Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 320; dies elbe , GA 2009, 586, 593 f.). S o- weit der Bundesgerichtshof bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung den z u erwartenden Auswirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung be i- gemessen hat, geschah dies nur im Zusammenhang mit der nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 5 StR 189/1 1, StV 2012, 196 , 198 ; Beschluss 23 - 15 - vom 25. Mai 2011 4 StR 164/11, Rn. 5; Beschluss vom 4. August 2009 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271 f.; Urteil vom 4. September 2001 1 StR 232/01, NStZ 2002, 3 0, 31; Urteil vom 17. Dezember 1998 5 StR 302/98, N StZ - RR 1999, 301) und unter ganz engen Voraussetzu n- gen bei der Entwicklung der Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522, 523 f. ; Urteil vom 19. Juli 2005 4 StR 184/05, NStZ - RR 2005, 337 ; Urteil vom 7. April 1999 2 StR 440/98, Rn. 24, insoweit in NStZ 1999, 423 nicht abgedruckt ) . (c ) D arüber hinaus gibt es Fallkonstellationen, in denen ein umfassender Schutz der Allgemeinheit ohne eine Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei der Verhängung e iner lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gewährleistet wäre. Würde bei einem gefährlichen Hangtäter auf die Anordnung der Sich e- rungsverwahrung mit Rücksicht auf eine gleichzeitig ausgesprochene leben s- lange Freiheitsstrafe verzichtet, könnte die gebotene Maß regelanordnung au f- grund des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht mehr nachgeholt werden, wenn es auf ein oder mehrere lediglich zugunsten des A n- geklagten eingelegte Rechtsmittel zum Wegfall der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt und nu r noch auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird (vgl. Böhm, FS Schöch, 2010, S. 755, 763; Kett - Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 32 1 f.; dies elbe, GA 2009, 586, 595 ; Steinhilber, Mord und Leben s- lang, 201 2 , S. 252 ff. ). Auch wenn grunds ätzlich davon auszugehen ist, dass rechtskräftige Urteile Bestand haben und diesem Aspekt daher nur ein geringes argumentatives Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1995 4 StR 2 92/95, NJW 1995, 3263 ; Beschluss vom 14. Juli 2005 3 StR 216/ 05, BGHSt 50, 199, 201 zur mehrfachen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) , kann sich Gleiches ergeben, wenn das Urteil in einem zugun s- ten des Verurteilten geführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird und 24 - 16 - in der erneuten Hauptverhandlun g an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstr a- fe eine zeitige Freiheitsstrafe tritt. Auch hier stünde das Verschlechterungsve r- bot (§ 373 Abs. 2 Satz 1 StPO) einer Nachholung der gebotenen Maßregela n- ordnung entgegen (B GH, Urteil vom 8. Januar 1965 2 StR 5 11/64, S. 3 f. ; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1956 2 StR 2 45 /56, MDR 1956, 525 bei Dallinger zu r mehrfachen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ). (2 ) Die Anordnung von Sicherungsverwahrung steht bei dem Angekla g- ten auch mit Rücksicht au f die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 hierzu aufgestellten Grundsätze nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe. Im zweispurigen Sanktionensystem ist die Verhältnismäßigkeit des in der Anordnung der Sic herungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB liegenden Ei n- griffs in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen grundsätzlich gewahrt, wenn die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen . § 66 Abs. 1 StGB als verfassungsrechtlich gerechtfertigter Ein griffstatbestand hat insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da er nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlaubt, sondern zugleich auch die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkun gen bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ - RR 2012, 385, 386; BVerfGE 130, 372 , 391 ; 70, 297, 307) . Die nach § 62 StGB vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeits erwägungen erlang en erst bei der Festlegung des Maßstabes für die Beurteilung der Erheblichkeit der zu erwartenden hangbedingten S traftaten und d er Bewertung d er Gefährlic h- keitsprognose in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine zusätzliche eingrenz ende Bede u- tung ( BGH, Urteil vom 26. August 1987 3 StR 305/87, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1; Urteil vom 12. Dezember 1979 3 StR 436/79, N JW 1980, 1055 f.; vgl. auch Beschlu ss vom 31. Juli 1997 4 StR 339/97, NStZ - RR 25 26 - 17 - 1998, 135; Beschluss vom 20. Juni 1996 4 StR 281/96, NStZ - RR 1997, 2 j e- weils zur wiederholten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ; LK - StGB / Hanack , 11. Aufl. , § 66 Rn. 168; SSW - StGB/Jehle , § 66 Rn. 34; Dessecker, Gefährlichkeit und Ver hältnismäßigkeit, 2004, S. 373 ; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 3. Aufl. , S. 237 f. ) . Angesichts der bei dem A ngeklagten bestehe n- walttätige Sexual - g e- troffenen Wertungen auch im Hinblick auf die nach dem Urteil des Bundesve r- fassungsgerichts vom 4. Mai 2011 gebotene strikte Verhältnismäßigkeits pr ü- fung rechtlich bede nkenfrei. (3 ) Die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Fre i- heitsst rafe ist auch mit Rücksicht auf die dadurch ausgelöste Kumulation von Grundrechtseingriffen ( vgl. BVerfGE 130, 372 , 392 ; 112, 304 , 320 ) verhältni s- mäßig. Werden eine Fr eiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel n e- beneinander angeordnet, weil die entsprechenden Voraussetzungen jeweils vorliegen, ist es geboten, sie e inander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohn e dass dabei in das Freiheit srecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird ( vgl. BVerfGE 130, 372 zu § 67 Abs. 4 StGB und zur An - rechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen; NStZ - RR 201 2, 385 zur Anwendung von § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nach der Erledig t erklärung einer Maßregel wegen Unverhältnismäßigkei t nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB ; BV erfG E 91, 1, 31 f . zur Anrechnungsbeschränkung in § 67 Abs. 4 StGB und z um Anrechnungsausschluss nach § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB a . F. ; BVerfGE 21, 378 zur Anrechenbarkeit von Disziplinararrest auf Fre i- 27 28 - 18 - heitsstrafe ) . Auch müssen die Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Ganzen zumutbar bleiben (BVerfGE 130, 372 , 392 f.). D iesen Vorgaben werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Straf - und Maßregelvollzug gerecht. D urch d i e Möglichkeit der Strafaussetzung gemäß § 57a Abs. 1 StGB und die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB dem Maßregelvollzug vorgeschaltete Überprüfung , ob der Zweck der Maßregel die Unter bringung noch erfordert, wird sichergestellt , dass ein Verurteilter mit positiver Legalprognose , dessen lebenslange Freiheitsstrafe nach der Mindestverb üßungsdauer aussetzungsreif ist, nicht länger Freiheitsentzug erleiden muss als dies zur Erfüllung des S tra f- zwecks und zum Schutz der Allgemeinheit vor hangbedingten Straftaten (Ma ß- regelzweck) unbedingt erforderlich ist . Ein darüber hinaus gehender Grun d- rechtseingriff ist danach nicht zu besorgen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein zu lebensla nger Fre i- heit s strafe und Sicherungsverwahrung Verurteilte r , dessen Entlassung nach der Mindestverbüßungsdauer a llein die Nichterstellbarkeit einer positiven Lega l- prognose entgegensteht , nach den dargestellten Grundsätzen in den V ollzug der Unterbringung na ch § 66 StGB zu überweisen ist , um eine weitere vom Erfordernis der Schuldangemessenheit zwar gedeck te (vgl. BVerfGE 117, 71, 90; a A Steinhilber, Mord und Lebenslang, 201 2, S. 116 ff.) aber nicht vollu m- fänglich spezialpräventiv ausgerichtete Strafvolls treckung zu vermeiden und den zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlichen weiteren Freiheitsentzug u n- ter den freiheits - und therapieo rientierten Bedingungen des Maßregelvollzugs ( Abstandsgebot ) fortdauern zu lassen. 29 30 31 - 19 - I II. Der Senat weicht mit seiner Ents cheidung nicht in einer Rechtsfrage von anderen Strafsenaten ab (§ 132 Abs. 2 GVG). Soweit der 2. (Urteil vom 25. Juli 2012 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2012 2 StR 325/12, StV 2013, 6 30 ), 3. (Urteil vom 10. Januar 2013 3 StR 330/12, Rn. 6) und 5. St rafsenat (Urteil vom 12. Juni 2013 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 ) die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich und deshalb rechtsf ehlerhaft angesehen haben, wurde eine andere Rechtsfrage entschieden. Die genannten Entscheidungen betrafen die Ausübung des ta t- ric h terlichen Ermessens anhand des vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit formulierten eingeschr änkten Prüfungsmaßstabs bei der Anor d- nung der Sicherungsverwahrung in Fällen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB . Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 32
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