ECLI:DE:BGH:2017:060717U4STR124.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 124 / 1 7 vom 6. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzend e Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlun g - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. November 2016 wird ve r- worfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei ta teinheitlichen Fällen , gefährlicher Körperverletzun g und Sachbeschädigung zu einer Freihei t- strafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel zehn Monate der Freiheitstrafe zu vollzi ehen sind. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte, ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Genera l- bundesanwalt nicht vertreten wird, wendet sich allein gegen den Maßregelau s- spruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2 - 4 - I. 1. Der auf einer Verständigung beruhenden Verurteilung liegt ein Rau b- überfall auf ein Juweliergeschäft in O . zu Grunde, bei dem der Ange - klagte und seine beiden nicht revidierenden Mittäter absprachegemäß unter Drohung mit ei ner Scheinwaffe sowie unter Misshandlung und Fesselung der in dem Geschäft Beschäftigten , zum Teil nach Einschlagen einer Glasvitrine mit einem mitgebrachten Hammer, Uhren, Schmuck und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von über 400.000 Euro erbeuteten u nd einen Sachschaden von etwa 13.000 Euro verursachten. Der langjährig kokainabhängige Angeklagte hoffte, mit seinem Beu teanteil Schulden aus Betäubungsmittelkäufen tilgen zu können. In der Nacht und am Morgen vor der Tat hatte er bis zu drei Gramm Kokain konsumiert , war jedoch zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldf ä- hig. 2. Soweit für die Maßregelfrage relevant, hat das Landgericht im Wesen t- lichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: a ) Der Angeklagte begann im Alter von 14 Jahren mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana und dem gelegentlichen Konsum von LSD. Von seinem 25. Lebensjahr bis zur Inhaftierung in dieser Sache konsumierte er in erhe bl i- chem Umfang Kokain, zeitweise bis zu viermal täglich Einzelmengen von zwei Gramm. Währe nd er als Jugendlicher zur Finanzierung seines Konsums Stra f- taten beging , verwendete er als Erwachsener dafür zunächst den überwiege n- den Teil seines Arbeitslohns ; nach konsumbedingtem Verlust seiner Arbeitsf ä- higkeit im Jahr 2014 musste er sich bei seinen B etäubungsmittell ieferanten ve r- schulden. Der Empfehlung einer Suchtberatungsstelle, die er in seinem Heima t- land Polen in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach aufgesucht hatte, sich einer 3 4 5 - 5 - stationären Drogentherapie zu unterziehen, folgte er nicht, da er nicht f ür läng e- re Zeit von seiner Familie getrennt sein wollte. Nunmehr ist er zu einer derart i- gen Therapie auch unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs bereit. Der Angeklagte, der die englische Sprache fließend beherrscht, bemüht sich, in der Untersuchungshaf t die deutsche Sprache zu erlernen. b) Das Landgericht hat, insoweit dem medizinischen Sachverständigen folgend, bei dem Angeklagten eine Kokainabhängigkeit f estgestellt und einen Hang im Sinne des § 64 StGB sowie den Symptomcharakter der verfahrensg e- gen ständlichen Tat bejaht. Auch die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinre i- chend konkrete Erfolgsaussicht einer Behandlung des Angeklagten im Maßr e- gelvollzug hat es als gegeben angesehen . Entgegen den insoweit erhobenen Beden ken des Sachverständigen sei, s o die Strafkammer, von einem ernstha f- ten Therapiewillen des Angeklagten auszugehen. Er selbst habe mehrfach e r- klärt, dass er eine derartige Behandlung als einzige n Ausweg aus sei ner Sucht ansehe . Seine intellektuellen Fähigkeiten zur Durchführung einer The rapie se i- en ausreichend, von seiner Familie sei er wegen der andauernden Inhaftierung ohnehin getrennt. D ie fehlende Beherrschung der deutschen Sprache stehe der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgs aussicht nicht entgegen. Der A n- geklagte habe zwar s einen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland. A uch seien Einrichtungen des Maßregelvollzugs mit Behandlungsmöglichkeiten in poln i- scher Sprache im Gerichtsbezirk nicht vorhanden. Der Angeklagte sei aber b e- reit und auch in der Lage, sich während der Dauer de s Vorwegvollzugs ausre i- chende Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Seine Fremdspr a- chenkompetenz habe er in der Vergangenheit durch problemloses Erlernen der englischen Sprache im Ausland unter Beweis ge stellt. Die Kommunikation mit dem Behandlungsp ersonal kön ne , wenn nötig , zunächst in dieser Sprache e r- 6 - 6 - fol gen. Dem ärztlichen Personal der für den Angeklagten zuständigen Einric h- tungen im Bezirk gehöre im Übrigen ein englischer Muttersprachler an. II. Die ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten einge legte und auch nur zu seinen Gunsten wirkende (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 331 f. ; vom 24. Juni 2003 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111; vom 18. Dezember 2007 1 StR 411/07, StV 2008, 138 und vom 5. August 2010 3 StR 19 5/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 11; Beschlüsse vom 10. November 2015 1 StR 482/15, NStZ - RR 2016, 113 und vom 2. Dezember 2010 4 StR 459/10, NStZ - RR 2011, 255) Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Maßregelanordnung beschränkt. Bede n- ken gegen die Trennbarkeit zwischen Strafhöhe und Maßregelanordnung b e- stehen hier nicht . Zwar hat die Strafkammer die angeordnete Unterbringung bei Bemessung der Strafe berücksichtigt, jedoch nur strafmildernd. Ein darin li e- gendes Trennbarkeitshinder nis kann sich hier aber nicht auswirken, da eine Strafschärfung schon wegen der zu Gunsten des Angeklagten eingelegten R e- vision nicht in Betracht kommt (§ 358 Abs. 2 StPO). III. Die Anordnung der Maßregel hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten sei ein Hang gegeben, berauschende Mittel im Übermaß zu sich 7 8 9 - 7 - zu nehmen, und die abgeurteilte Tat habe Symptomwert für den Hang (§ 64 Satz 1 StGB). Insoweit wird die Unterbringu ngsanordnung von der Beschwerd e- führerin, soweit ersichtlich, auch nicht angegriffen. 2. Es begegnet aber ferner weder unter dem Gesichtspunkt der Anna h- me ei ne r hinreichend konkrete n Erfolgsa ussicht (§ 64 Satz 2 StGB) noch hi n- sichtlich der Ermessensausüb ung revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in der fehlenden Beherrschung der deutschen Sprache keinen die Unterbringung des Angeklagten hindernden Umstand gesehen hat. a) Ungeachtet von Unterschieden in der Beurteilung der Erfolgsaussic h- ten im Einzelfal l besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll - V orschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dab ei verbleiben soll , dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 281 , 282 und vom 12. März 2014 2 StR 436/13, StV 2014, 545, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlus s- empfehlung des Rechtsausschus ses, BT - Drucks. 16/5137 , S. 10) . Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikati on mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204 , 205 ; vom 17. August 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 281 und vom 12. März 2014 2 St R 436/13, StV 2014, 545 ). Vielmehr wird bei weitgehender Sprachunkundigkeit die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1). Denn mit der 10 11 - 8 - Umgestalt ung von § 64 StGB zu einer Soll - V orschrift beabsichtigte der Geset z- geber auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch e i- ne nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. D e- zember 2007 1 StR 411/07, StV 2008, 138). Deshalb sollte nach der Begrü n- dung des Ge setzentwurfs ein Absehen von der Maßregelanordnung insbeso n- dere bei ausreisepflichtigen Auslän dern ermöglicht werden , bei denen infolge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vor stellbar ist (BT - Drucks. aaO). Hingegen genügt es regelm ä- ßig für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung, wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Spr ache verfügt (BGH, B e- schluss vom 20. Juni 2001 3 StR 209/ 0 1, NStZ - RR 2002, 7). b) Die in eine Soll - Vorschrift umgestaltete Regelung räumt dem Tatric h- ter zwar grundsätzlich die Möglichkeit ein, von einer Unterbrin gung abzusehen ; § 64 StGB ist damit abe r keine Ermessensvorschrift im engeren Sinne gewo r- den ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 4 StR 241/10, NStZ - RR 2010, 307; ebenso Beschluss vom 11. Dezember 2007 4 StR 576/07 ; Fi scher, StGB, 64. Aufl. , § 64 Rn. 22 ). Das Absehen von einer Maßregelanordnun g kommt vielmehr nur in Ausnahmefällen in Betracht. Geben die Feststellungen jedoch Anlass, die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB etwa unter dem Gesichtspunkt der Sprachunkundigkeit des Betreffenden in Erwägung zu zi e- hen, hat der Tatrichter d ie für seine Entscheidung maßgeblichen Umstän de im Urteil für das Revisionsge richt nachprü fbar darzulegen (BGH, Beschl ü ss e vom 28. Oktober 2008 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 12. März 2014 aaO). 12 - 9 - 3. Diesen Maßstäben wird die ange fochtene Entscheidung gerecht. a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bieten die Feststellu n- gen des Landgerichts keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Ausgangsb e- dingungen für eine Therapie des Angeklagten im Maßregelvollzug seien wegen der fe hlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sehr ungünstig und erforde r- ten daher einen nicht zu leistenden Aufwand. Zum einen spricht der Angeklagte fließend Englisch, also eine gängige Fremdsprache. Zum anderen erweist sich die Erwartung der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht nur willens, sondern aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten auch in der Lage, zumindest grun d- legende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwe g- vollzugs zu erwerben, vor dem Hintergrund seiner festgestellten Fre mdspr a- chenkompetenz als hinreichend tatsachenfundiert. Soweit die Beschwerdefü h- rerin die Erörterung weiterer Gesichtspunkte vermisst, die die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, verkennt sie, dass derartige Um stände bei der Anordnung der Maßregel außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 26. November 1996 4 StR 538/96, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6). Es kommt hinzu, dass eine vollziehbare Au s- reisepflicht des Angeklagten nicht festgestellt ist; e ine Aufklärungsrüge ist ins o- weit nicht erhoben. b) Es ist auch nicht zu besorgen, dass das Landgericht das ihm eing e- räumte Ermessen verkannt hat. Zwar hat es den Umstand, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist , als polnischer Staats angehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland über keinerlei soziale Bindungen in Deutsc h- land verfügt und lediglich kurzfristig mit dem ausschließlichen Ziel nach Deutschland gereist ist, hier Eigentumsdelikte zu begehen , lediglich i n die Pr ü- fung der hinre ichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB 13 14 15 - 10 - einfließen lassen. Der Senat entnimmt aber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass sich die Strafkammer dabei des ihr eröffneten eing e- schränkten Ermessensspielraums gleichwohl bewusst wa r und diesen Spie l- raum auch ausgeschöpft hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die insoweit entscheidungserheblichen Gesichtspunkte neben der Sprachunkundigkeit des Angeklagten auch dessen Lebensmittelpunkt im EU - Ausland im angefocht e- nen Urteil ge trennt von den übrigen, für die Erfolgsaussicht maßgeblichen G e- sichtspunkte n erörtert werden. Das Landgericht nimmt ferner ausdrücklich auf den Zweck der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2007 Bezug und sieht, dass i n Fällen ungünstiger Ausgangsbedingunge n, et wa bei sprachunkundigen Auslä n- dern, zur Entlastung des Maßregelvollzugs ausnahmsweise von der Anordnung der Unterbringung Abstand genommen werden kann. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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