BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 125/06 vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 1. Dezember 2005 im Strafausspruch auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe der Vorschrift des 247 250 Abs. 1 StGB entnommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschr344nkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine finanzielle Situation durch die Begehung eines Bank374berfalls verbessern. Er wartete zun344chst, bis verschiedene Kunden die ihm f374r einen 334berfall g374nstig erscheinende Bankfilia-le verlassen hatten. Sodann betrat er, abgesehen von einer Schirmm374tze un- 2 - 3 - maskiert, die Bank und bedrohte die Kassiererin mit einer ungeladenen Pistole des Fabrikats Crvena Zastava - Kal. 9 mm -, wobei er die Waffe in Bauchh366he der Frau hielt. Unter dem Eindruck der Bedrohung h344ndigte ihm die Kassiererin, die bef374rchtete, durch einen Bauchschuss w374rde ihr eine 344u337erst qualvolle und wahrscheinlich letztendlich t366dliche Verletzung zugef374gt werden, insgesamt 9.750 Euro aus. Anhand der von der 334berwachungskamera gefertigten Lichtbil-der konnte der Angeklagte alsbald identifiziert und etwa einen Monat nach der Tat festgenommen werden. II. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil dessen Begr374ndung Rechtsfehler aufweist, die sich nicht ausschlie337bar auf die H366he der erkannten Strafe ausgewirkt haben k366nnen. 3 1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht "die erheb-liche kriminelle Energie", die bei der Vorbereitung der Tat zum Ausdruck ge-kommen sei, strafsch344rfend ber374cksichtigt hat. Eine solche ist - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - durch die Fest-stellungen nicht belegt. 4 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Erw344gung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich ein fr374heres Strafverfahren, das erst etwa ein halbes Jahr vor der Tat nach mehrj344hriger Dauer mit einem Frei-spruch beendet worden war, nicht zur Warnung dienen lassen. In jenem Verfah-ren war der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung einer Prostituierten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen worden, nachdem eine 5 - 4 - zun344chst erfolgte Verurteilung auf seine Sprungrevision aufgehoben worden war. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein fr374heres Strafverfahren eine bei der Strafzumessung ber374cksichtigungstaugli-che Warnfunktion auch dann entfalten, wenn es mit einer Einstellung nach 247 170 Abs. 2, 247247 153 ff. oder 247 260 Abs. 3 StPO oder - wie hier - gar mit einem Freispruch geendet hat (vgl. BGHSt 25, 64 m.w.N.; BGH MDR 1954, 151; MDR 1979, 635 m.w.N.; StV 1991, 64; NStZ-RR 2005, 72; vgl. auch Gribbohm in LK 11. Aufl. 247 46 Rdn. 158, 165, 166; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 41; Sch344fer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 367). Dies wird damit be-gr374ndet, dass auch ein Verfahren, welches nicht mit einer Bestrafung endet, dem T344ter die Folgen strafbaren Verhaltens vor Augen f374hre. Sein Handlungs-unrecht wiege deswegen schwerer, wenn er trotz dieser Warnung eine Straftat begeht (vgl. BGHSt 25, 64 m.w.N.; ablehnend OLG K366ln NJW 1960, 449; kri-tisch Franke in MK-StGB 247 46 Rdn. 43). 6 Dies erscheint im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK bedenklich. Hinzu kommt, dass das Verfahren im vorliegenden Fall einen v366llig anders gearteten Schuldvorwurf betraf. 7 3. Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts liegt dagegen ein Versto337 gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB nicht vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Tatsache der Verwendung einer echten, wenn auch ungeladenen Schusswaffe, die im Urteil als schwere und gro337e Pistole beschrieben wird, die schon optisch auf Grund ihrer Ma337e einen besonders bedrohlichen Eindruck macht, und die dadurch verursachten Folgen f374r das Opfer strafsch344rfend ber374cksichtigt hat 8 - 5 - (vgl. BGHSt 44, 103, 106; BGH NJW 1998, 3130, 3131). F374r die Tatbestands-variante des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB reicht es aus, dass der T344ter ein Werk-zeug oder Mittel bei sich f374hrt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu 374berwinden. Der Ange-klagte hat das Tatmittel nicht nur bei sich gef374hrt, sondern auch zur Drohung verwendet; zudem handelte es sich um ein Tatmittel, von dem auf Grund seiner Beschaffenheit ein besonderes Drohpotential ausging. III. Die zu II. 1 und 2 aufgezeigten Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar liegt die Annahme eines minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StGB angesichts der Straferschwerungsgr374nde und des gesamten Tatbildes eher fern; der Senat vermag aber nicht sicher auszuschlie337en, dass sich die fehlerhaften Erw344gungen auf die H366he der erkannten Strafe ausgewirkt haben. 9 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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