BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 125/08 vom 29. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenbetruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt wor-den ist, das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2007 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des gewerbsm344337igen Bandenbetrugs in zwei F344llen, davon in ei-nem Fall in f374nf tateinheitlichen F344llen, schuldig ist, und b) in den Ausspr374chen 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II 7 Buchst. b bis f sowie c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen Banden-betrugs in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts bean-standet, hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat das Konkurrenzverh344ltnis der dem Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mitt344ter zugerechneten betr374gerischen Einzelakte unzutref-fend beurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit h344lt in den F344llen II 7 Buchst. b bis f der Urteilsgr374nde rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Sind, wie hier, an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mitt344ter, mit-telbare T344ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs f374r jeden der Beteiligten gesondert zu pr374fen und zu entscheiden. Ma337geblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten. Erf374llt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie s344mtli-che Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er f374r alle oder einige Einzelakte zumindest einen individuellen, diese f366rdernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. In so gelagerten F344llen vermag die organisatorische Einbindung des T344ters in ein betr374gerisches Gesch344ftsunternehmen diese Einzeldelikte der Tatserie nicht rechtlich zu einer Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es jedoch an einer solchen individuellen Tatf366rderung, erbringt der T344ter aber im Vorfeld oder 3 - 4 - w344hrend des Laufs der Deliktsserie Tatbeitr344ge, durch die alle oder je mehrere Einzelakte seiner Tatgenossen gleichzeitig gef366rdert werden, so sind ihm die gleichzeitig gef366rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzu-rechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB verkn374pft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mitt344ter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 2004, 2840 m.w.N.). Hieran gemessen belegen die Feststellungen lediglich im Fall II 7 Buchst. a einen individuellen, nur diese Tat f366rdernden Beitrag des Angeklagten. In die-sem Fall war er zwar nach Vollendung, jedoch noch vor Beendigung der Tat in den Absatz des betr374gerisch erlangten Leasingfahrzeugs eingebunden. In den 374brigen f374nf F344llen (Taten II 7 Buchst. b bis f) ersch366pften sich die rechtsfehler-frei festgestellten Tatbeitr344ge des Angeklagten indes darin, dass er im Vorfeld der Deliktsserie den Kauf des Firmenmantels, unter dessen Namen sp344ter die betr374gerischen Leasingvertr344ge geschlossen wurden, finanzierte und er ferner den gesondert verfolgten E. D. beibrachte, der - der Bandenabrede entsprechend - fortan als Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der allein zu be-tr374gerischen Zwecken erworbenen GmbH fungierte und im Namen dieser Ge-sellschaft die verfahrensgegenst344ndlichen Leasingvertr344ge 374ber hochwertige Pkw's abschloss. Die Vermittlung und der Abschluss der Vertr344ge sowie die anschlie337ende Verwertung der Fahrzeuge erfolgte in diesen F344llen ausschlie337-lich durch die 374brigen Bandenmitglieder. 4 Da sich der Tatbeitrag des Angeklagten in den F344llen II 7 Buchst. b bis f mithin auf seine allgemeine Mitwirkung am Aufbau der "Q. GmbH" beschr344nkte, sind diese Einzeltaten neben der dem Fall II 7 Buchst. a zugrunde liegenden Tat zu einer weiteren selbst344ndigen Betrugstat in f374nf rechtlich zusammentreffenden F344llen zusammenzufassen. An der normativen 5 - 5 - Bewertung der damit verbleibenden zwei Taten als gewerbsm344337iger Bandenbe-trug im Sinne des 247 263 Abs. 5 StGB 344ndert sich durch die abweichende Kon-kurrenzbeurteilung nichts (vgl. BGH NJW 2004, 2840). 2. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend dieser konkurrenz-rechtlichen Bewertung der Taten selbst 344ndern. Es ist auszuschlie337en, dass sich der Angeklagte gegen die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses wirksa-mer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 6 3. Die 304nderung des Schuldspruchs infolge der Zusammenfassung der Taten II 7 Buchst. b bis f zu einer Tat zieht die Aufhebung der f374r diese F344lle verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat h344lt die insoweit getroffenen Feststellungen aufrecht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die Feststellungen k366nnen jedoch erg344nzt werden, soweit sie den bis-her getroffenen nicht widersprechen. 7 Der neue Tatrichter wird daher f374r die F344lle II 7 Buchst. b bis f eine Ein-zelstrafe festzusetzen haben, wobei das Verschlechterungsverbot gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu ber374cksichtigen sein wird (vgl. BGHR StPO 247 358 Abs. 2 8 - 6 - Nachteil 12). Er wird dar374ber hinaus zu beachten haben, dass der rechtsfehler-frei festgestellte Anrechnungsma337stab f374r die in Frankreich erlittene Ausliefe-rungshaft in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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