BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 125/14 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 3. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch ergänzt und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, das s der Angeklagte jeden dem Adhäsionskl ä- ger A . zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus der am 11. Januar 2013 gegen 17.00 Uhr in der straße , B . , begangenen gefähr - lichen Körperverletzung zu ersetzen hat, soweit ni cht dahingehende Ansprüche auf S ozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - - 4 StR 161/10). - 2 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwer deführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen , die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger A . entstandenen notwendig en Auslagen zu tragen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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