ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR125.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 125 / 1 7 vom 20. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 154 Abs. 2 , § 354 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Dezember 2016 wird a) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o- weit der Angeklag te im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch d ahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in acht Fä l- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten sexuellen Nötigung in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts - mittels , die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenkläg e- rinnen und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au slagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Kö r- perverletzung und versuchter sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer G e- sam t freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adh ä- sionsentscheidung getroffen. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 9 der Urteilsgründe und zu einer Änd e- rung des Schuldspruchs. Im Übrig en ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan walts im Fall II. 9 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil nach den Feststellungen offen bleibt, durch welc hes Nötigungsmittel die Du l- dung der sexuellen Handlung (griff in den Scheidenbereich) erzwungen worden sein soll. Die Annahme einer sexuel len Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 ist daher nicht belegt. Die blo ße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 2 StR 575/05, NStZ - RR 2007, 12, 13; Wolters in: SSW - StGB, 3. Aufl. , § 177 Rn. 15). 2. Im Fall II. 7 der Urteilsgründe hat der Senat , um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Urteilsformel von Vergewaltigung auf sexuelle Nötigung abgeändert (vgl. BGH, Beschlus s vom 3. Juli 2003 2 StR 173/03, NStZ - RR 2003, 306). Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Fall la s- sen nicht eindeutig erkennen, ob es den Tatbestand des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 tatsächlich für verwirklicht gehalten hat. Auf die dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB en t- 1 2 3 - 4 - nommene Einzelstrafe ist dies ohne Ein fluss. Zusammen mit der Verfahren s- einstellung im Fall II. 9 der Urteilsgründe ergibt sich daraus der in der B e- schlussformel angeführte Schuldspruch. § 265 StGB steht dem nicht entgegen. 3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten auf. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, denn der Senat ve r- mag auszuschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage der verbleibe n- den Einzelstrafen (Freiheitsstrafen in Höhe von zwei Jahren und vier Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, sieben Mal einem Jahr und drei Monaten und zwei Mal neun Monaten) auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hät te. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4
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