ECLI:DE:BGH:2019:090419B4STR125.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 125 /1 9 vom 9. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 201 9 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachtei l des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. - 2 - Ergä nzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu - merken : Die erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn angesichts der als glaubhaft bewerteten Angaben des Angeklagten zu der Entwicklung seiner persönlichen Verhältnisse nach der verfahrensgegenständlichen Tat, auf deren Grundlage die Strafkammer von einer strafmildernd zu berücksichtigenden Stabilisie- rung ausgegangen ist, hat sich das Landgericht durch die Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO nicht zu weiteren Beweiserheb ungen zum Verlauf des Bewäh- rungsverfahrens gedrängt sehen müssen. Quentin Cierniak Bender Feilcke Bartel
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