BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 126/03 vom24. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Paderborn vom 25. November 2002 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund derRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist man-gels vollständigen Sachvortrags bereits unzulässig (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Gutachten des Sachverständi-gen B. vom 24. Juli 2002 nicht vollständig, sondern nur ineinigen Ausschnitten mitgeteilt wird. Die Voreingenommenheitder beiden abgelehnten Berufsrichter leitet der Beschwerde-führer aus der mit begründetem Beschluß vom 19. August2002 angeordneten Einholung eines weiteren psychiatrischenGutachtens her, durch das die tatsächlichen Feststellungendes Gutachtens des Sachverständigen B. "auf die Richtigkeitder Schlußfolgerungen" untersucht werden sollten. OhneKenntnis des vollständigen Inhalts des Erstgutachtens vermagdaher der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortragsnicht zu überprüfen, ob - wie die Revision meint - die Anord-nung der weiteren Begutachtung sachlich nicht gerechtfertigtund damit geeignet war, aus der Sicht des Angeklagten dieBesorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu be- - 3 -gründen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangen-heitsrüge 1).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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