BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126/08 vom 24. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. April 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nster vom 30. November 2007, auch soweit es den Mitangeklagten Tarzan A. betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl und b) der Mitangeklagte A. des Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten D. der Beihilfe zum Woh-nungseinbruchsdiebstahl und den Mitangeklagten A. , der keine Revision eingelegt hat, des Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen. Es hat 1 - 3 - den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mona-ten und den Mitangeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung der Strafe beim Mitange-klagten zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt - auch be-z374glich des Mitangeklagten A. (247 357 StPO) - zur Ab344nderung des Schuld-spruchs. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme eines vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 1. Nach den Feststellungen gewann der Mitangeklagte A. den Ange-klagten sowie Yusuf Ag. f374r seinen Plan, nachts in das Wohn- und Be-triebsanwesen der Eheleute K. einzudringen, um dort Geld aus einem Tresor zu entwenden. Das Anwesen bestand aus zwei miteinander verbundenen Ge-b344udekomplexen. In einem Geb344udeteil befand sich im Erdgeschoss ein Caf351 nebst B374robereich und im Obergeschoss der Wohnbereich des Ehepaars; im anderen Teil waren eine Gastst344tte, eine Brauerei und weitere B374ror344ume un-tergebracht. Die Geb344udeaufteilung war den Tatbeteiligten nicht im Einzelnen bekannt. Sie wussten aber, dass das Betreiberehepaar in dem Anwesen auch wohnte. W344hrend der Angeklagte den Mitangeklagten A. und Ag. in die N344he des Tatortes fuhr und dort gemeinsam mit A. im Fahrzeug wartete, schlug Ag. absprachegem344337 im Erdgeschoss des Geb344udes ein Fenster ein und stieg durch dieses in die Damentoilette des Caf351s ein. Nach Durchque-ren des Caf351s gelangte er 374ber eine Treppe zum Wohnbereich der Tatopfer im ersten Obergeschoss. Dort traf er auf das Ehepaar K. und zwang dieses - insoweit vom Tatplan abweichend - mittels massiver Schl344ge mit einem Holz-kn374ppel, ihn zum Tresor, der sich in dem anderen Geb344udeteil befand, zu f374h-ren und diesen zu 366ffnen. Ag. nahm 10.000 200 an sich, fl374chtete und wurde 3 - 4 - abredegem344337 vom Angeklagten und A. wieder im Fahrzeug aufgenommen. Die Beute wurde geteilt. 2. Die festgestellte Tathandlung erf374llt nicht die Anforderungen, die an ein Eindringen bzw. Einsteigen in eine Wohnung im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu stellen sind. 4 Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 aus dem Katalog der Regel-beispiele des 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. herausgenommen und zum Qualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruchsdiebstahl aus Wohnungen ist seither gegen374ber den 374brigen Einbruchsdiebst344hlen mit einer im Mindest-ma337 doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe ge-ahndet werden. Das Geringf374gigkeitsprivileg des 247 243 Abs. 2 StGB findet auf Wohnungseinbruchsdiebst344hle keine Anwendung mehr. Eine Regelung f374r min-der schwere F344lle sieht 247 244 StGB nicht vor. 5 Diese mit einer deutlichen Strafsch344rfung einhergehende Gesetzes344nde-rung erfordert eine sorgf344ltige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den 374brigen R344umlichkeiten, die weiterhin dem Schutzbereich des 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (Schmitz in M374nchKomm. 247 244 Rdn. 56; Schall in Festschrift f374r Schreiber S. 423, 424). 6 Ausgehend von der Auslegung des 247 123 StGB umfasst der Begriff der Wohnung grunds344tzlich alle abgeschlossenen und 374berdachten R344ume, die Menschen zumindest vor374bergehend als Unterkunft dienen. Dazu z344hlen nicht blo337e Arbeits-, Gesch344fts- oder Ladenr344ume (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; Fischer StGB 55. Aufl. 247 244 Rdn. 24; Schmitz in M374nch-Komm. aaO). Dieser in erster Linie am Wortsinn orientierte Wohnungsbegriff kann jedoch mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers f374r die Heraufstufung 7 - 5 - des Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Qualifikationstatbestand nicht uneinge-schr344nkt auf den Tatbestand des 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 374bertragen werden. Der Gesetzgeber hat die Strafsch344rfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls mit der Erw344gung begr374ndet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intim-sph344re des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen St366rungen, etwa langwierigen Angstzust344nden f374hren k366nne; nicht selten seien Wohnungsein-br374che zudem mit Gewaltt344tigkeiten gegen Menschen und Verw374stungen von Einrichtungsgegenst344nden verbunden (BTDrucks. 13/8587 S. 43). Anlass f374r die H366herstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbe-wahrten Gegenst344nden, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einherge-hende Verletzung der Privatsph344re des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2001, 533; Schmitz in M374nchKomm. aaO; Schall aaO S. 431; Behm in GA 2002, 153, 158). Bezweckt also der Tatbestand des 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz des Eigentums den verst344rkten Schutz der h344uslichen Privat- und Intimsph344re, scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der T344ter in R344umlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind. Mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers hat es der Bundesgerichtshof daher bei gemischt genutzten Geb344uden f374r die Tatbestandsverwirklichung als ausreichend angesehen, wenn der T344ter nur deshalb in einen privaten Wohn-raum einbrach, um von dort ungehindert in Gesch344ftsr344ume, aus denen er Ge-genst344nde zu entwenden beabsichtigte, zu gelangen. In umgekehrten F344llen, in denen der T344ter in einem Mischgeb344ude in einen Gesch344ftsraum eindrang, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden R344umlichkeiten zu steh-len, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen verneint (vgl. f374r den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch - der Regelung des 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befin-den: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; f374r den Fall des Ein- 8 - 6 - bruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ 2005, 631). Den Fall, dass der T344ter - wie hier - in ein Gesch344fts- oder Ladenlokal einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, um gegebenenfalls (auch) dort zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. 9 Zwar ist der Schutz der Intim- und h344uslichen Privatsph344re fraglos glei-cherma337en verletzt, wenn sich der T344ter in einem gemischt genutzten Anwesen den ungehinderten Zutritt zur Wohnung durch den Einbruch in ein im selben Geb344ude untergebrachtes Gesch344ftslokal verschafft. Gleichwohl ist jedenfalls dann, wenn der T344ter in einem Mischgeb344ude in einen vom Wohnbereich r344um-lich eindeutig abgegrenzten und nur zu betrieblichen Zwecken genutzten Ge-sch344ftsraum einsteigt, um von dort ohne 334berwindung weiterer Hindernisse in den Wohnbereich vorzudringen, eine Verurteilung aus 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der 344u337ersten Auslegungsgrenze des Wortlauts nicht mehr vereinbar (vgl. Seier in Festschrift f374r Kohlmann S. 295, 304). Die Vorschrift setzt den Einbruch in eine Wohnung voraus. Vom Wohnbereich v366llig getrennt untergebrachte, rein gesch344ftlich genutzte R344umlichkeiten k366nnen selbst bei weitester Auslegung des Wohnungsbegriffs diesem jedoch nicht mehr zugeordnet werden (Seier aaO). 10 Anders mag es sich, was der Senat nicht zu entscheiden hat, verhalten, wenn der T344ter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit dem Wohnbereich unmittelbar verbundene R344ume - etwa in Kellerr344ume oder in den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat un-tergebrachten Kellerr344umen in Mehrfamilienh344usern vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 - [nicht tragend]; OLG Schleswig NStZ 2000, 479) - 11 - 7 - einbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft. Ebenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob der Tatbestand des 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB etwa dann erf374llt w344re, wenn ein T344ter zwar in einen ausschlie337-lich gewerblich genutzten Raum - etwa die Kanzlei eines Rechtsanwalts - ein-steigt, dieser Raum - anders als im vorliegenden Fall - aber so in den Wohnbe-reich integriert ist, dass dieser und der Gesch344ftsraum eine in sich geschlosse-ne Einheit bilden. 3. Danach liegt im vorliegenden Fall ein (vollendeter) Einbruch in eine Wohnung nicht vor. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde kann ent-nommen werden, dass sich der Wohnbereich der Tatopfer vollst344ndig r344umlich getrennt vom Gastraum und den Nebenr344umen des Caf351s, der Gastwirtschaft und dem Brauereibetrieb im Obergeschoss eines der beiden Geb344udekomplexe befand. Eingebrochen wurde indes in einen dem Caf351, mithin dem Gesch344ftslo-kal zuzurechnenden Nebenraum. Die Gesch344ftsr344ume wurden nach den Fest-stellungen ausschlie337lich als solche genutzt und waren unter keinem Gesichts-punkt dem Wohnbereich zuzuordnen. Die Wortlautgrenze verbietet deshalb ei-ne Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 12 Der Mitangeklagte A. , der sich die entsprechenden Tatbeitr344ge des unmittelbaren T344ters Ag. zurechnen lassen muss (247 25 Abs. 2 StGB), hat sich somit als Mitt344ter lediglich des vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Tatein-heitlich hat er jedoch - da die Tatbeteiligten infolge ihrer unzureichenden Kennt-nisse der 326rtlichkeiten ein Einsteigen auch in eine Wohnung billigten - einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl nach 247 244 Abs. 2 StGB begangen (vgl. Mitsch in ZStW 1999, 65, 71). Der Angeklagte hat zu dieser Tat durch sei-ne Fahrerdienste Beihilfe geleistet. 13 - 8 - 4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend - beim Mitangeklag-ten A. gem344337 247 357 StPO - selbst 344ndern, da auszuschlie337en ist, dass sich die gest344ndigen Angeklagten gegen die abweichende rechtliche Beurteilung der Tat anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. 14 5. Der Strafausspruch wird von der Schuldspruch344nderung nicht ber374hrt. Durch die abweichende rechtliche Bewertung hat sich am Schuldgehalt der Tat nichts ge344ndert. F374r den Angeklagten D. w344re die Strafe 374berdies infolge der gem344337 247247 27, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung auch bei Zugrundelegung des ge344nderten Schuldspruchs dem selben Straf-rahmen zu entnehmen gewesen. In Anbetracht der ma337vollen Strafen kann der Senat deshalb ausschlie337en, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung 15 - 9 - auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs auf mildere Strafen erkannt oder die Vollstreckung der Strafe beim Angeklagten D. zur Bew344hrung aus-gesetzt h344tte. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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