BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 126/10 vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247247 73, 73 a, 73 c JGG 247 2 Abs. 2, 247247 6, 8 Abs. 3 Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugend-liche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zu-l344ssig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Verm366gen des T344ters vorhanden ist. BGH, Urt. vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10 - LG Bochum - 1. 2. - 2 - 3. wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin f374r den Angeklagten R. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten V. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten E. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. September 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Anordnung des Verfalls und des Verfalls des Wertersatzes abgelehnt hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts Bochum zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 F344llen (R. ) bzw. in 29 F344llen (E. und V. ), R. und E. dar374ber hinaus des Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten E. zu einer Ju-gendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die Angeklagten R. und V. jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt. 204Insbesondere223 gegen die Nichtanordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-st374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt ver-tretenen Rechtsmittel haben im Umfang der Anfechtung Erfolg. 1 - 5 - I. Die Rechtsmittel sind auf die Nichtanordnung des Verfalls bzw. des Ver-falls von Wertersatz beschr344nkt. Nach dem Revisionsantrag wendet sich die Staatsanwaltschaft "insbesondere" gegen das Unterlassen der entsprechenden Anordnungen. In der Revisionsbegr374ndung legt die Rechtsmittelf374hrerin n344her dar, aus welchen Gr374nden sie die unterbliebene Anordnung von Ma337nahmen nach 247247 73 ff. StGB f374r rechtsfehlerhaft h344lt; anderweitige Beanstandungen er-hebt sie nicht. Eine auch an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV orientierte sachgerechte Auslegung des Angriffsziels der Staatsanwaltschaft ergibt daher, dass sie das Rechtsmittel insoweit beschr344nkt hat. 2 Die Beschr344nkung ist wirksam (247 2 Abs. 2 JGG, 247 344 Abs. 1 StPO). Ei-ne isolierte Anfechtung der unterbliebenen Anordnung des Verfalls oder des Wertersatzverfalls ist grunds344tzlich zul344ssig (BGH, Urt. vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480; Beschl. vom 5. Dezember 1996 - 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271; BayObLG NStZ-RR 1999, 269, 270; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 318 Rdn. 22). Das gilt auch im Jugendstrafrecht (BGH, Urt. vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05; vgl. auch Senat, Beschl. vom 23. M344rz 2000 - 4 StR 502/99 zu Jugendstrafe und Ma337regel nach 247247 69, 69 a StGB sowie Eisenberg JGG 14. Aufl. 247 55 Rdn. 17). Zwar ist eine Rechtsmittelbeschr344nkung nach den allgemeinen Grunds344tzen nur dann wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgel366st vom 374brigen Urteilsinhalt selbst344ndig gepr374ft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise ent-stehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widerspr374chen bleibt (BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104). So verh344lt es sich aber auch im vorliegenden Fall. Das Landgericht hat die Jugendstrafen so bemessen, dass eine erzieherische Einwirkung auf die Angeklagten m366glich ist 3 - 6 - (UA 36, 37). Der Senat schlie337t aus, dass die Jugendkammer die - ohnehin e-her milden - Strafen noch niedriger festgesetzt h344tte, h344tte sie daneben den Verfall (von Wertersatz) angeordnet; dieser ist keine Strafe und auch keine straf344hnliche Ma337nahme (BGH, Urt. vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370 ff.). Ob der Staat Zahlungsanspr374che 374berhaupt gegen die Angeklagten wird durchsetzen k366nnen, steht hingegen nicht fest (vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312). II. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachten die Angeklag-ten als f374hrende Mitglieder einer Bande in 29 bzw. 30 F344llen insgesamt 19,4 kg (R. ) bzw. 18,8 kg (E. und V. ) zum Handeltreiben bestimmtes Mari-huana von den Niederlanden in die Bundesrepublik; sie ver344u337erten das Rauschgift anschlie337end gewinnbringend an ihre Abnehmer. 4 Bei seiner Festnahme f374hrte der Angeklagte E. 535 200 aus dem voran-gegangenen Verkauf einer Teilmenge des Marihuanas mit sich, welches durch die letzte, als Fall 31 der Urteilsgr374nde abgeurteilte Einkaufsfahrt eingef374hrt worden war. Im 334brigen konnte die Jugendkammer die Einlassung der Ange-klagten, von den - in einer gemeinsamen Kasse verwalteten (UA 11) - Erl366sen aus den Bet344ubungsmittelverk344ufen sei kein Geld 374brig geblieben, nicht wider-legen (UA 28). Alle Angeklagten wohnten im Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung jeweils noch bei ihren Eltern; sie waren arbeitslos und ohne Einkommen. Die Finanzermittlungen haben lediglich ergeben, dass R. 374ber einen Sparvertrag mit einem Guthaben in H366he von 6.327 200 verf374gt, auf den im Wesentlichen seine Eltern Geld eingezahlt haben. 5 - 7 - 2. Das Landgericht hat auf alle Angeklagten gem344337 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG - bei E. in Verbindung mit 247 32 JGG - Jugendstrafrecht angewendet. Die Anordnung des Verfalls der sichergestellten 535 200 sowie des Verfalls von Wert-ersatz hat die Jugendkammer abgelehnt. Die Ma337nahmen nach 247247 73 ff. StGB seien auf Jugendliche und Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht Anwen-dung finde, nicht anwendbar. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz entfal-te dieselben "Auswirkungen" wie eine Geldstrafe. Eine Rechtsfolge, die zu einer "Reduzierung der Tragweite des Erziehungsgedankens i.S.d. Vergeltungsprin-zips" f374hre, sei mit der Systematik des Jugendstrafrechts nicht vereinbar. Den Verfallsvorschriften k366nne nicht die Erm344chtigung entnommen werden, einen weiter gehenden Verm366gensverlust der vom Verfall betroffenen Jugendlichen oder Heranwachsenden herzustellen. Darauf, dass die H344rteklausel des 247 73 c StGB die Jugendlichen oder Heranwachsenden ausreichend sch374tze, k366nne nicht abgestellt werden. Die Einr344umung der hiermit verbundenen Ermessens-entscheidung versto337e gegen die Grundprinzipien des Jugendstrafrechts. Im 334brigen w374rde die Jugendkammer von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen. Die Angeklagten seien hier tats344chlich entreichert, weil die sicherge-stellten 535 200 durch die den Angeklagten auferlegten Gerichtskosten in dem staatlichen Zahlungsanspruch aufgingen und im 334brigen die erzielten Rausch-gifterl366se nicht mehr vorhanden seien. 6 3. Die Ablehnung der Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Die Vorschriften der 247247 73 ff. StGB sind 374ber die Verweisung in 247 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar (Altenhain in M374nch-Komm/StGB 247 2 JGG Rdn. 7; Eser in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. vor 247 73 Rdn. 11). Hieran kn374pft 247 8 Abs. 3 JGG an, wonach der Richter neben Ju- 8 - 8 - gendstrafe auf die nach dem Jugendgerichtsgesetz zul344ssigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen kann. Damit sind auch die im Siebenten Titel des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuchs genannten Ma337nahmen des Verfalls und der Einziehung (247 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) gemeint (Altenhain aaO 247 8 Rdn. 3; vgl. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2000 - StB 4/00 zur Einziehung nach 247 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB). Hiervon nimmt 247 6 JGG lediglich die dort genannten Neben-folgen aus (Altenhain aaO 247 6 JGG Rdn. 6). Diese gesetzgeberische Entschei-dung kann nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen wer-den; 247 6 JGG ist eine Ausnahmevorschrift (vgl. Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 10). Deshalb ist nicht nur die Anordnung des Verfalls, sondern auch diejenige des Verfalls des Wertersatzes zul344ssig (Altenhain aaO Rdn. 8; unklar Eisenberg aaO 247 6 Rdn. 5). b) F374r dieses Ergebnis streiten auch systematische Erw344gungen: Das Jugendgerichtsgesetz geht in 247 76 Satz 1 JGG selbst von der Zul344ssigkeit der Anordnung des Verfalls aus. Die Anordnung des Wertersatzverfalls entspricht auch nicht der Verh344ngung einer - im Jugendgerichtsgesetz nicht vorgesehe-nen - Geldstrafe. Zwar wird die vom Gericht bestimmte Geldsumme wie eine Geldstrafe beigetrieben (247 459 g Abs. 2 StPO); dem zu Wertersatzverfall Verur-teilten droht jedoch im Falle der Uneinbringlichkeit keine Ersatzfreiheitsstrafe (Meyer-Go337ner aaO 247 459 g Rdn. 7; vgl. demgegen374ber BGH, Urt. vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 zu 247 401 Abs. 2 RAbgO). Das Jugendge-richtsgesetz sieht zudem verschiedentlich die Auferlegung von Geldzahlungen vor (vgl. nur 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 JGG) und bewehrt deren schuldhaf-te Nichterf374llung mit Jugendarrest (247 15 Abs. 3 Satz 2 JGG). Insbesondere er-m344chtigt das Jugendgerichtsgesetz auch zur Absch366pfung des strafbar erlang-ten Gewinns durch Zahlung eines Geldbetrages (247 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG; vgl. dazu Eisenberg aaO 247 15 Rdn. 18). 9 - 9 - c) Daher ist die Verh344ngung der in 247247 73 ff. StGB vorgesehenen Ma337-nahmen auch bei Jugendlichen und solchen Heranwachsenden zul344ssig, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, und zwar, wie sich schon aus 247 73 a StGB ergibt, unabh344ngig davon, ob der Wert noch im Verm366gen des Jugendli-chen vorhanden ist (Altenhain aaO; a.A. Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. 247 6 Rdn. 3; wohl auch Brunner/D366lling JGG 11. Aufl. 247 6 Rdn. 3, 6, 7). Der Vermeidung von H344rten dient allein 247 73 c StGB. 10 d) Der Bundesgerichtshof ist dementsprechend wiederholt ohne weiteres von der Zul344ssigkeit der Anordnung des Verfalls von Wertersatz neben der Verh344ngung von Jugendstrafe ausgegangen und hat lediglich die Anwendung der H344rtevorschrift des 247 73 c StGB n344her gepr374ft (BGH, Beschl374sse vom 15. M344rz 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805 und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09, NJW 2009, 2755). 11 e) Unabh344ngig davon geht die Annahme des Landgerichts, der Anord-nung des Verfalls der sichergestellten 535 200 st374nde auch entgegen, dass dieser Betrag "durch die den Angeklagten auferlegten Gerichtskosten in dem staatli-chen Zahlungsanspruch" aufginge, fehl. Das Gesetz sieht eine derartige Ver-kn374pfung staatlicher Zahlungsanspr374che mit der Folge der Verdr344ngung des Verfalls nicht vor. 12 III. 1. Der aufgezeigte Rechtsfehler n366tigt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, den Verfall (von bis zu 535 200) und den Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Der nicht weiter begr374ndete Hinweis der Kammer, sie w374rde - wohl im Rahmen des 247 73 c 13 - 10 - Abs. 1 Satz 2 StGB - von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen, ver-mag das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschlie337en. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Hilfserw344gungen zur Rechtsfolgenentscheidung unzul344ssig (RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 104; BGH, Urt. vom 14. Juni 1955 - 2 StR 136/55, BGHSt 7, 359; BGH, Urt. vom 27. Januar 1998 - 1 StR 702/97, NStZ 1998, 305, 306; Beschl. vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08). Wegen des von der Jugendkammer an-genommenen Versto337es einer auf 247 73 c StGB gest374tzten Ermessensentschei-dung gegen die Grundprinzipien des Jugendstrafrechts besorgt der Senat dar-374ber hinaus, dass das Landgericht bei seinen Erw344gungen die - auch erzieheri-sche - Bedeutung der nach dem Gesetz zul344ssigen Gewinnabsch366pfung rechts-fehlerhaft nicht hinreichend bedacht hat. Der erg344nzende Hinweis auf die Belas-tung "mit einer so exorbitant hohen Geldforderung" l344sst im 334brigen bef374rchten, dass das Landgericht die M366glichkeit einer blo337en Reduzierung der H366he des Verfalls (von Wertersatz) gem344337 247 73 c Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ("soweit"; vgl. BGH, Beschl. vom 15. M344rz 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805, 1806 m.w.N.) 374bersehen hat. 2. Der neue Tatrichter wird nunmehr - ausgehend vom Bruttoprinzip (vgl. BGH, Urt. vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370 ff.) - die H366he der Erl366se aus den Bet344ubungsmittelverk344ufen f374r jeden Angeklagten gesondert festzustellen haben. Die bei mehreren Tatbeteiligten erforderliche Erlangung der (faktischen) wirtschaftlichen Mitverf374gungsgewalt (Senat, Urt. vom 1. M344rz 2007 - 4 StR 544/06 m.w.N.; vgl. zur gesamtschuldnerischen Haf-tung BGH, Beschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623) ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu bejahen; allerdings wird zu beach-ten sein, dass in den F344llen acht bis zehn der Urteilsgr374nde nicht alle Angeklag-ten beteiligt waren, so dass insoweit eine Verfallsanordnung gegen die Nichtbe- 14 - 11 - teiligten nicht auf 247 73 StGB (und daran ankn374pfend 247 73 a StGB) gest374tzt wer-den kann (vgl. Senat, Urt. vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08). Sodann wird f374r jeden der Angeklagten zu pr374fen sein, ob nach 247 73 c StGB ganz oder teilweise von der Anordnung des Verfalls der 535 200 und des Wertersatzverfalls abzusehen ist. Insoweit verweist der Senat auf die Grunds344tze im Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234). 3. Vorsorglich bemerkt der Senat, dass die auf 247 353 Abs. 2 StPO beru-hende Aufhebung der dem Verfall zuzuordnenden Feststellungen nicht die so-genannten doppelrelevanten Tatsachen erfasst, die auch den Schuld- oder Strafausspruch tragen (z.B. die Feststellungen zu den Einkaufs- und Verkaufs-preisen; vgl. n344her Meyer-Go337ner aaO Einl. 187; 247 353 Rdn. 20); insoweit sind nur erg344nzende Feststellungen zul344ssig, die den bindend gewordenen nicht widersprechen d374rfen. 15 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Mutzbauer Bender
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