BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126/10 vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. September 2009, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zu-st344ndige Strafkammer des Landgerichts Bochum zur374ck-verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 F344llen und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusste-nor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler, soweit eine Entscheidung 374ber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. 2 Nach den Feststellungen kam der bereits wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln bestrafte Angeklagte erstmals im Alter von 16 Jahren mit Drogen in Kontakt; alsbald konsumierte er regelm344337ig Marihuana. Im Jahre 2008 steigerte sich sein t344glicher Konsum auf drei bis f374nf Gramm dieses Rauschgifts. Ein Arbeitsverh344ltnis als Lagerarbeiter wurde ihm unter anderem wegen seines Drogenkonsums gek374ndigt. Er ist bet344ubungsmittelabh344ngig (UA 9); die Jugendkammer hat als wahr unterstellt, dass er 204bei der Begehung der Taten infolge seiner jahrelangen Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit in seiner Steue-rungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt war (247 21 StGB)223 (UA 31). Dem Ange-klagten ging es bei den abgeurteilten Rauschgiftgesch344ften im Wesentlichen darum, seinen erheblichen Eigenkonsum zu finanzieren (UA 9, 34). 3 Diese Sachlage legt nahe, dass die abgeurteilten Bet344ubungsmittelstraf-taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich nehmen. Der Angeklagte hat 374ber einen l344ngeren Zeitraum bis zu seiner Inhaftierung in erheblichem Umfang Marihuana konsumiert; die bei ihm festgestellte Abh344ngigkeit ist ein sicheres Indiz f374r das Vorliegen eines Hangs (BGH, Beschl. vom 17. Mai 2010 - 5 StR 130/10). Der Symptomwert der Taten ist (schon) dann zu bejahen, wenn der Hang des T344ters zu 374berm344337igem Rauschmittelkonsum neben anderen Umst344nden zu deren Begehung beigetra-gen hat (BGH, Beschl. vom 16. September 2008 - 3 StR 312/08). Hier stand das Streben des Angeklagten, mit den Bet344ubungsmittelgesch344ften seinen Ei-genkonsum zu finanzieren, sogar im Vordergrund. Daher h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung 4 - 4 - des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des 247 64 StGB nichts ge344ndert (vgl. BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung je-denfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 2. Die Frage der Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a Satz 2 StPO) der Pr374fung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. 6 - 5 - 3. Aus 247 5 Abs. 3, 247 105 Abs. 1 JGG folgt, dass 374ber die Verh344ngung von Jugendstrafe und die Anordnung der freiheitsentziehenden Ma337regel der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nur auf Grund einheit-licher Betrachtung entschieden werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch muss daher insgesamt aufgehoben werden. 7 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Mutzbauer Bender
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